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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2016 E-2778/2016

23 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,288 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2778/2016

Urteil v o m 2 3 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Sascha Marcec.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, vertreten durch Johanna Fuchs, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2016/N (…)

E-2778/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer im April 2014 sein Heimatland in Richtung Senegal und gelangte am 3. Dezember 2015 von Italien her ohne Reisedokumente illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 21. Dezember 2015 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 22. März 2016 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei 17 Jahre alt und habe mit seiner Mutter, seinem Vater, dessen zweiter Ehefrau sowie drei leiblichen Geschwistern in B._______ in Gambia gelebt. Er sei neun Jahre zur Schule gegangen, zuletzt in der Hauptstadt Banjul. Im April 2014 sei er von seinem Bruder beim Marihuana-Rauchen erwischt worden, welcher dies dem Vater meldete. In der Folge sei er von diesem aus dem Haus geworfen worden. Einige Tage später sei er in den Senegal geflohen und über Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen nach Italien gelangt, von wo er schliesslich in die Schweiz eingereist sei. B. Mit am 4. April 2016 eröffneter Verfügung vom 31. März 2016 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2016 Beschwerde und beantragte in der Sache, der Entscheid des SEM sei aufzuheben. Ferner solle festgestellt werden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und das SEM sei anzuweisen, den Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-2778/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält

E-2778/2016 (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien. So habe er in der BzP angegeben, dass er nicht versucht habe, sich mit seinem Vater zu versöhnen, hätte es jedoch vielleicht versucht, wenn er zuhause geblieben wäre, was er zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr gewesen sei. Demgegenüber habe er in der Bundesanhörung angegeben, dass er versucht habe, sich mit seinem Vater zu versöhnen. Er habe sich bei diesem am Tag, als er davongejagt worden sei, entschuldigt. Zwischen diesen Äusserungen bestünde ein Widerspruch, den der Beschwerdeführer nicht habe auflösen können. In der BzP habe er weiter angegeben, dass er darauf zu einem Freund geflohen sei, der ihm Geld für die Flucht aus Gambia gegeben habe. Demgegenüber habe er anlässlich der Bundesanhörung geltend gemacht, dass er bloss von seiner Mutter Geld bekommen habe. Diese habe ihm auch geraten, wegzugehen und sich nach Arbeit umzusehen. Den Grund für diese unterschiedlichen Angaben habe er nicht nachvollziehbar erklären können. Diese Widersprüche würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie erste Zweifel an den Ausreisegründen aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer habe zudem nur sehr ungenau angegeben, wo er Marihuana geraucht habe und weshalb er es in einem Quartier konsumierte, wo er sich der Gefahr der Entdeckung ausgesetzt habe. Das Vorbringen, dass er bei der Ausreise von seiner Mutter unterstützt worden sei, nachdem ihn der Vater aus dem Haus geworfen habe, sei nicht überzeugend. Ausserdem habe er nicht plausibel darlegen können, wann er mit seiner Mutter gesprochen, und wann diese ihm das Geld übergeben habe. Es könne ausserdem nicht nachvollzogen werden, weshalb er ausser Landes floh und sich nicht bis zur Beruhigung der Lage in Banjul aufhielt. Es fehlten auch Angaben, wie er seine Reise nach Europa finanziert habe. 6. Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, da er aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen seine Schwierigkeiten im Heimatland nicht glaubhaft darlegen konnte. Auch die Beschwerdevorbringen vermögen die Erwägungen nicht

E-2778/2016 umzustossen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Reise in einen anderen Kontinent sowie in einen völlig fremden Kulturkreis aufmachte, weil er in Banjul keinen geeigneten Platz kannte, um nach dem angeblichen Rauswurf unterzukommen. Vor dem Hintergrund, dass er drei Jahre lang in Banjul zur Schule ging, ist diese Behauptung umso weniger glaubhaft. Zudem lässt sich nicht erklären, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers, offensichtlich eine selbständige und selbstbewusste Frau, nicht in der Lage gewesen sei sollte, für ihren Sohn, wenigstens vorübergehend, eine Bleibe sowie eine Arbeit zu organisieren. Aus diesem Grund kann seine Behauptung, er würde in Gambia ganz alleine auf sich gestellt als Strassenkind leben müssen, nicht nachvollzogen werden. Zudem wird nach allgemeiner Lebenserfahrung der Entscheid zur Emigration nicht dermassen kurzfristig getroffen wie es der Beschwerdeführer schildert. Ferner konnte er nicht glaubhaft erklären, weshalb er nicht einige Zeit lang in seiner Heimat abgewartet hatte, bis sich die angeblichen Probleme mit seinem Vater geklärt hatten. Der Beschwerdeführer kann die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Herkunft des Geldes, welches er für die Ausreise bekommen hatte, nicht widerlegen. Anlässlich der BzP hatte er klar geäussert, dass er die besagte Geldsumme von einem Freund erhalten habe. Entsprechend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den Freund während der BzP nicht erwähnt habe, klar aktenwidrig. Auch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer während der BzP das Wort „riconciliare“ nicht richtig verstanden habe, geht fehl. Auf die entsprechende Frage hin antwortete er, dass er sich mit dem Vater nicht versöhnt habe und führte weiter aus, dass er es getan hätte, wenn er zuhause gewesen wäre, doch habe er sich nicht mehr dort aufgehalten (BzP-Protokoll vom 21. Dezember 2015, Frage 7.02, S. 6). Aufgrund dieser Ergänzung ist offensichtlich, dass er das Wort während der BzP richtig verstanden hatte. Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers vermag daher auch nicht den von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch in den betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers umzustossen. An der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ändern auch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers sowie seine angeblich geringe Schulbildung nichts, zumal die Fragen, die er nicht verstand, jeweils wiederholt wurden. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern ihm die geltend gemachte fehlende Übung in ausführlichem und spontanem Erzählen zum Nachteil gereicht haben sollte. Es ist einzuräumen, dass er sich in

E-2778/2016 seinem Heimatort sehr wahrscheinlich eher an lokalen geografischen Punkten als an Strassennamen orientiert, und es gibt wenig Anhaltspunkte, die an der Glaubhaftigkeit der Schilderung seiner Reise nach Europa zweifeln lassen, doch fallen diese Punkte in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Gründe für seinen Weggang aus Gambia nicht ins Gewicht. Die Aussagen des Beschwerdeführers erfüllen die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hatte. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe

E-2778/2016 oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat (vgl. Urteil des BVGer E-2678/2013 vom 3. Juni 2013 S. 10 sowie Urteil des BVGer D-4182/2015 vom 10. Juli 2016 S. 8) noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Da der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, ist auf seine in der Beschwerde zitierten Berichte über die Misshandlung von Kindern in Gambia nicht weiter einzugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet der Beschwerdeführer in Gambia ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vor, zumal seine Mutter, mit welcher er in Kontakt steht, selbständige Fischhändlerin ist und in der Lage war, ihn mit umgerechnet ca. Fr. 1‘100.– zu unterstützen. Zudem handelt es sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann mit neunjähriger Schulbildung. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG) ausser Betracht.

9. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines Rechtsbeistands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen

E-2778/2016 ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2778/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Sascha Marcec

Versand:

E-2778/2016 — Bundesverwaltungsgericht 23.05.2016 E-2778/2016 — Swissrulings