Abtei lung V E-2776/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, alias B._______, Eritrea, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2776/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2006 mit Verfügung vom 4. September 2007 – eröffnet am 5. September 2007 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist ansetzte bis zum 30. Oktober 2007, um die Schweiz zu verlassen, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Oktober 2007 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2007 auf die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist nicht eintrat, dass die Verfügung des BFM vom 4. September 2007 in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ erneut um Asyl ersuchte, dass er mit vom 17. November 2007 datierter, nicht unterschriebener Eingabe beim Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ einen Artikel aus der NZZ am Sonntag vom 4. November 2007 mit dem Titel „Nichts wie raus aus Eritrea“ einreichte und geltend machte, mit der Lückenlosigkeit der militärischen Aushebung und Dienstverpflichtung sei bewiesen, dass er keinesfalls erlaubterweise aus Eritrea ausgereist sei und bei einer Rückkehr unverhältnismässig schwer bestraft würde, ohne sich in einem fairen Verfahren verteidigen oder gegen die systematische Folter wehren zu können, dass das BFM die Eingabe vom 17. November 2007 samt Zeitungsartikel am 19. November 2007 an das kantonale Ausländeramt D._______ sandte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Eingabe zu unterschreiben und zusammen mit dem Zeitungsartikel erneut einzureichen, E-2776/2008 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 20. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zu Protokoll gab, die Asylgründe seien die selben wie im ersten Asylverfahren, dass der Beschwerdeführer am Ende der Befragung aufgefordert wurde, in den Kanton D._______ (Zuteilungskanton) zurückzukehren, dass dem Beschwerdeführer gemäss einer sich bei den Akten befindlichen Notiz vom 27. November 2007 mitgeteilt wurde, aufgrund seiner Vorbringen anlässlich der Befragung zur Person und nach Durchsicht der Akten zum ersten Asylgesuch könne sein zweites Asylgesuch nicht registriert werden, dass er sodann gehalten sei, in den ihm für das erste Asylverfahren zugeteilten Kanton D._______ zurückzukehren, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2007 im Sinne einer Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten oder dann als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und darauf einzutreten, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter dessen Unzumutbarkeit, festzustellen, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 entschied, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass die Vorinstanz sodann unter Fristansetzung eingeladen wurde, eine Stellungnahme einzureichen, dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2008 ausführte, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, die Eingabe vom 17. November 2007 zu unterschreiben und zusammen mit dem Zeitungsartikel erneut einzureichen, nicht nachgekommen, dass kein zweites Asylgesuch registriert worden sei, weil aufgrund des Gesprächs vom 20. November 2007 zwischen dem Bundesamt und dem Beschwerdeführer nicht auf ein zweites Asylgesuch habe geschlossen werden können, E-2776/2008 dass das BFM vorschlug, die seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 4. September 2007 eingegangenen Eingaben des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und ihm die Gelegenheit einzuräumen, diese allenfalls zu ergänzen, dass das BFM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. Februar 2008 mitteilte, die Eingabe des Beschwerdeführers werde als Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise als zweites Asylgesuch behandelt, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Entscheid vom 26. Februar 2008 die Rechtsverweigerungsbeziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. Dezember 2007 im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM am 15. April 2008 die direkte Bundesanhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus E._______, Eritrea, dass er im Oktober 2002 im Laden seines Vaters in E._______ ohne Angabe von Gründen von der Militärbehörde festgenommen worden sei, nachdem er sich nicht mit einem Passierschein habe ausweisen können, dass man ihn anschliessend in das Gefängnis "Forto" gebracht habe, dass er im Oktober 2005 nach F._______ verlegt und dort während eines Monats inhaftiert worden sei, dass er eines Tages zusammen mit anderen Häftlingen mit einem Fahrzeug Richtung G._______, E._______, H._______ transportiert worden sei, dass das Fahrzeug Richtung I._______ gefahren sei, als der Chauffeur die Fahrt plötzlich verlangsamt habe, um Kühe passieren zu lassen, dass er und andere Häftlinge die Gelegenheit genutzt hätten, um vom Fahrzeug zu springen, E-2776/2008 dass er zurück in Richtung H._______ gerannt sei, wo er von einem älteren Mann neue Kleidung erhalten habe, dass er nach einem zweitägigen Fussmarsch bei seinen Eltern im Quartier J._______ in E._______ angekommen sei, wo er sich während rund sechs Monaten versteckt habe, dass er am 1. Mai 2006 sein Elternhaus verlassen habe und zu Fuss nach K._______ gegangen sei, dass sein Vater einen Mann organisiert habe, der ihn von K._______ unter Umgehung der Grenzkontrollen zu Fuss in den Sudan gebracht habe, dass sie am 8. Mai 2006 im Sudan angekommen seien und er sich nach L._______ begeben habe, dass er zu seiner Tante in ein Flüchtlingslager nach M._______ gereist sei, wo er sich etwa 2 Monate in deren Haus aufgehalten habe, dass er im Juli 2006 in Richtung N._______ aufgebrochen sei, dass er sich in N._______ bei Landsleuten im Quartier Sheref aufgehalten habe, bevor er in die Sahara gegangen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückführung in seinen Heimatstaat schliesslich vorbrachte, er sei nach seiner Ankunft in der Schweiz der Oppositionspartei beigetreten, weshalb sein Leben in Gefahr sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. November 2007 nicht eintrat und die Wegweisung verfügte, wobei der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe bei seiner Vorsprache im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ am 2. November 2007 ebenso wie anlässlich der Anhörung vom 15. April 2008 im wesentlichen dieselben Asylgründe wie im ersten Asylverfahren geltend gemacht, E-2776/2008 dass seine Vorbringen bezüglich angeblicher exilpolitischer Aktivitäten sodann als Schutzbehauptungen zu werten seien, dass das am 29. August 2006 eingeleitete erste Asylverfahren seit dem 6. Oktober 2007 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aufgrund der Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder welche für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-2776/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden praxisgemäss nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben E-2776/2008 oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung des vorliegenden Asylverfahrens unbestrittenermassen die gleichen Vorbringen geltend macht, wie im ersten Asylverfahren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2007 feststellte, der Entscheid des BFM vom 4. September 2007 sei mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen, dass die Vorbringen anlässlich der Anhörung vom 15. April 2008 betreffend subjektive Nachfluchtgründe als nachgeschoben zu gelten haben und somit als unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sodann vorbringt, er habe mit dem als Beweismittel ins Recht gelegten Zeitungsartikel "Nichts wie raus aus Eritrea" der NZZ vom 4. November 2007 ein neues, zuvor nicht existierendes Beweismittel beibringen können, welches geeignet sei, seinen Sachvortrag glaubhaft zu machen, dass er damit geltend macht, es liege ein Beweismittel vor, welches im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sei, dass der eingereichte Zeitungsartikel jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung führen kann, zumal darin lediglich in allgemeiner Weise die desolate Situation der Militärdienstpflichtigen und Deserteure in Eritrea beschrieben wird und dieser somit nicht geeignet ist, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt rechtsgenüglich zu belegen, E-2776/2008 dass sich nach dem Gesagten keine Hinweise ergeben, seit dem rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz vom 4. September 2007 seien Ereignisse eingetreten, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend nicht geprüft werden muss, da das BFM im angefochtenen Entscheid die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2776/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Ausländeramt D._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 10