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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2017 E-2775/2017

13 luglio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,715 parole·~9 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. April 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2775/2017

Urteil v o m 1 3 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten der Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Eritrea; Verfügung des SEM vom 12. April 2017 / N (…).

E-2775/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer sein Heimatstaat Eritrea am (…) Mai 2011 verliess und am 31. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2016 sein Asylgesuch guthiess, ihn als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte, II. dass die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers (nachfolgend: Kindesmutter) in der Schweiz am 28. April 2014 als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde (N [...]), dass die Kindesmutter bereits mit Eingabe vom 9. Juli 2014 um Nachzug ihrer Kinder nachsuchte und das SEM dieses Begehren (nach Gewährung des rechtlichen Gehörs) als gegenstandslos abgeschrieb, weil die dreijährige Wartefrist gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20; in casu 28. April 2014 bis 28. April 2017) zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, III. dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2016 beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine drei Kinder B._______, C._______ und D._______ stellte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2017 das rechtliche Gehör zu verschiedenen Ungereimtheiten in Bezug auf die Kinder, auf die Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindesmutter und auf andere familiäre Verhältnisse gewährte, dass der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 9. Februar 2017 seine Stellungnahme zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. April 2017 – eröffnet am 15. April 2017 – das Gesuch um Einreise der drei Kinder in die Schweiz nicht bewilligte und das Familiennachzugsgesuch ablehnte,

E-2775/2017 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Mai 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise seiner Kinder zur Durchführung der Asylverfahren in der Schweiz beantragte, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland (Art. 110 Abs. 2 AsylG) ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 den Antrag auf Setzen einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln abwies sowie feststellte, die Begehren im Rechtsmittel würden aufgrund der Akten als aussichtslos erscheinen, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung zum Leisten eines Kostenvorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten aufgefordert wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. Juni 2017 fristgerecht geleistet wurde,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-2775/2017 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und in der Schweiz Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden, dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyls somit der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden dient, nicht aber der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2), dass das SEM zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen ausführte, vorliegend könne nicht von einer gelebten Familiengemeinschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern im Zeitpunkt seiner Flucht ausgegangen werden, weshalb die rechtlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt seien,

E-2775/2017 dass in der Beschwerde unter anderem ausgeführt wurde, entgegen der Fehlannahme des SEM seien der Beschwerdeführer und die Kindesmutter miteinander verheiratet gewesen, dass überdies zwei der drei Kinder nach der Trennung der Eltern 2009 nicht bei der Kindesmutter, sondern beim Beschwerdeführer gelebt hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der gesamten Akten zum Schluss kommt, dass die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2017 das rechtliche Gehör zu Aussagen der Kindesmutter gewährte und er hierzu in einer Eingabe vom 9. Februar 2017 Stellung nahm, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 darauf hinwies, dass die vorgebrachte eheliche Beziehung zur Kindesmutter aufgrund der klar entgegenstehenden Ausführungen in den Befragungen nicht glaubhaft erscheine, und auf diese Erwägungen sowie die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017, S. 2; SEM-Verfügung vom 12. April 2017 S. 2), dass vielmehr von einem Konkubinatsverhältnis auszugehen ist, welche von den Partnern 2009 aufgelöst wurde (vgl. ebd.), dass die Kindsmutter bei ihren Befragungen vom 9. November 2012 und vom 17. März 2014 angab, die Kinder hätten seit der Trennung bei ihr gelebt und der Beschwerdeführer habe sie (die Kinder) seither nicht mehr kontaktiert, dass sich die Kinder seit ihrer Ausreise 2012 bei ihrer Schwester in E._______ beziehungsweise teilweise bei ihrer Mutter in F._______ aufgehalten hätten, dass der Beschwerdeführer demgegenüber bei den Befragungen vom 4. September 2014 und vom 23. Dezember 2015 angab, die ältesten Kinder würden sich bei seiner Mutter in G._______, das jüngste bei den Grosseltern mütterlicherseits in F._______ aufhalten (vgl. A4/5, A17/2 F9), dass das SEM ihn unter anderem mit diesen Ungereimtheiten konfrontierte (vgl. Verfügung vom 10. Januar 2017) und er im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs präzisierend festhielt, dass die Kinder nach ihrer Trennung bei der Kindesmutter gewesen seien und er einfach Ruhe gewollt und

E-2775/2017 sich, um weitere Eskalationen zu vermeiden, von seinen Kindern und ihrer Mutter distanziert habe (vgl. Eingabe vom 9. Februar 2017 S. 2), dass die Kinder nach der Ausreise der Kindesmutter an verschiedenen Orten gelebt hätten (vgl. a.a.O.), dass der Beschwerdeführer damit selber unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er die Beziehung mit den Kindern nach der Trennung 2009 nicht aufrechterhielt und diese bis zu seiner Ausreise (im Mai 2011) auch nicht mehr in seinem Haushalt gelebt hatten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach zwei, der drei Kinder, bereits vor seiner Ausreise bei ihm gelebt hätten (vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2017 S. 4 f.), weder mit seiner eigenen Erklärung noch mit den Darlegungen der Kindesmutter in Übereinstimmung zu bringen sind, weshalb sie nicht geglaubt werden können, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, darzulegen, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise eine gelebte Beziehung zu seinen Kinder bestand und diese nicht als durch die Flucht getrennt, betrachtet werden kann, dass der Umstand, dass die Kinder unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt bei seinen Eltern lebten, daran im Übrigen nichts zu ändern vermöchte, dass es sich erübrigt auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen und vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des SEM sowie die Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 verwiesen werden kann, dass sich aus diesen Ausführungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der fristgerecht geleistete Kostenvorschuss gleicher Höhe zur Deckung dieser Kosten zu verwenden ist.

E-2775/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Sibylle Dischler

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