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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2012 E-2768/2012

23 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,216 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2768/2012

Urteil v o m 2 3 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

A._______, Armenien, vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N (…).

E-2768/2012 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Dezember 2011 mit seinem Reisepass auf dem Luftweg legal verliess und via Moskau nach Kaliningrad (Polen) gelangte, dass er mit einem dort gekauften gefälschten Pass auf dem Seeweg nach Deutschland reiste, bevor er am 8. Januar 2012 in die Schweiz gelangte, wo er von der Polizei angehalten wurde und gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,

E-2768/2012 dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 6. Februar 2012 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 3. Mai 2012 zur Begründung seines Gesuches vorbrachte, er habe in seinem Heimatland einen dreijährigen Vertrag als Berufssoldat unterschrieben und am 2. Dezember 2010 den Dienst angetreten, dass ihm sein Kommandant am 13. Februar 2011 und fünf Tage später auch der Stabschef mitgeteilt hätten, gegen ihn sei wegen Spionage für Aserbaidschan ein Verfahren eröffnet worden, dass das Verfahren gegen ihn angehoben worden sei, weil er sich geweigert habe, einen Teil seines Soldes an die Vorgesetzten abzugeben, und er am 10. Mai 2011 für zwei Tage festgenommen und befragt worden sei, worauf er seinen Dienst fortgesetzt habe, dass ihm sein Vorgesetzter am 18. November 2011 mitgeteilt habe, nachdem sein Verfahrensdossier vollständig erstellt worden sei, werde er am 6. Januar 2012 an die Militärstaatsanwaltschaft überstellt, dass er sich nach einem Urlaub am 3. Dezember 2011 bei seiner Einheit zurückgemeldet, jedoch am 18. Dezember 2011 desertiert sei und sein Heimatland verlassen habe, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 9. Mai 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben, und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass demnach weder seine wahre Identität noch das richtige Ausreisedatum noch die tatsächliche Reiseroute feststehen würden und seine Aussagen zum Verbleib des armenischen Reisepasses nicht zu überzeugen vermöchten, dass er einerseits ausgeführt habe, er habe den mit einem Visum von Litauen versehenen Reisepass bei seinem Onkel in Kaliningrad zurückgelassen, der für ihn einen russischen Reisepass habe beantragen wollen,

E-2768/2012 dass er sich anderseits in Kaliningrad einen angeblich gefälschten Reisepass besorgt habe, mit welchem er weitergereist sei, dass als zusätzliches Indiz für die Verheimlichung der Identitätsdokumente hinzukomme, dass er sich nach der Ankunft in der Schweiz offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um deren Erhalt bemüht habe und seine Erklärung, er habe keine Möglichkeit gehabt, mit jemandem zu Hause Kontakt aufzunehmen, realitätsfremd sei und nicht gehört werden könne, dass die widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen zur Begründung des Asylgesuches insgesamt den Eindruck erwecken würden, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, und Kennzeichen einer konstruierten Geschichte aufweisen würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu erteilen, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben und von einer Wegweisung sei abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2012 beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-2768/2012 dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, jedoch die Frage der Erteilung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie ge-

E-2768/2012 stützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2), dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, und das Gericht wie schon das BFM zum Schluss kommt, er habe dafür keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, woran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass in der Rechtsmitteleingabe zwar vorgebracht wird, seine Papiere seien unterwegs, und er beabsichtige, auch noch eine Geburtsurkunde nachzureichen, was allerdings etwas Zeit benötige, dass aber der sinngemässe Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung von Beweismitteln abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machte, aus entschuldbaren Gründen ohne seinen armenischen Reisepass in die Schweiz gereist zu sein oder sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung der erforderlichen Papiere bemüht zu haben, dass im Übrigen die Einreichung einer Geburtsurkunde den Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspapier nicht genügen könnte (Art. 1a Bst. b und c AsylV 1), dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers (drohende Strafe wegen Spionage und Desertion) nach Prüfung der Akten auch nach der Überzeugung des Gerichts ein Konstrukt darstellt, und dass den ausgewogenen und nachvollziehbaren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist, wonach seine diesbezüglichen Angaben realitäts-

E-2768/2012 fremd, widersprüchlich sowie unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG offenkundig nicht zu genügen vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden und rechtsgenüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die entsprechenden Einwände und Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen und als blosse Anpassungen an die aktenkundigen Schilderungen des Beschwerdeführers zu werten sind, dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-2768/2012 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK oder für eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Armenien droht, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Armenien schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), wie von ihm selbst in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellt wurde, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2768/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (kantonale Behörde).

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Christoph Berger

Versand:

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