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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2014 E-2766/2014

1 luglio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,734 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2766/2014

Urteil v o m 1 . Juli 2014 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, und ihre Tochter B._______, beide Russland, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (…).

E-2766/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 14. März 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2014 – eröffnet am 19. Mai 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 14. März 2014 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könnten, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte, dass es im Weiteren zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft der Beschwerdeführerinnen für die Dauer von höchstens 30 Tagen anordnete und den Kanton C._______ mit dem Haftvollzug beauftragte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. Mai 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung aufzuheben und festzustellen, dass dieser unzumutbar sei, das BFM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei das BFM anzuweisen, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung neu zu prüfen, dass sie ferner sinngemäss darum ersuchten, es sei auf die Anordnung der Haft (Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zu verzichten, da diese aus gesundheitlichen Gründen (schwere Gesundheitsstörungen der Tochter B._______) unzulässig sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass das Begehren um Verzicht auf die Anordnung der Ausschaffungshaft in einem separaten Verfahren (E-2805/2014) zu beurteilen ist,

E-2766/2014 dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2014 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 23. Mai 2014 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt hat, dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2014 festgestellt wurde, der Vollzug der Wegweisung bleibe weiterhin vorsorglich ausgesetzt und das Begehren um Haftüberprüfung werde in einem separaten Verfahren geprüft (E-2805/2014), dass die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig aufgefordert wurden, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, wobei über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerinnen am 17. Juni 2014 eine Sozialhilfebestätigung einreichten und darauf hinwiesen, sie seien in die Psychiatrie C._______ eingewiesen worden,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in der Beschwerdeschrift zwar die Unterschrift der Tochter B._______fehlt, diese jedoch in der nachgereichten Eingabe vom 23. Mai 2014 enthalten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/16),

E-2766/2014 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahren der Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer engen Beziehung vom BFM zusammen behandelt worden sind und es sich demnach rechtfertigt, die von ihnen zusammen eingereichte Beschwerde in einem gemeinsamen Verfahren zu behandeln, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich sowie die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass die Frage der Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass vorab festzustellen ist, dass gewisse Zweifel an der Urteilsfähigkeit von B._______ angesichts ihrer teilweise unverständlichen Antworten auf die anlässlich der Befragung zur Person gestellten Fragen und ihrer attestierten Psychose bestehen, dass das BFM grundsätzlich bei Zweifel die Urteilsfähigkeit abzuklären hat (vgl. EMARK 1997 Nr. 4), dass indessen bei fehlender Urteilsfähigkeit die Asylgesuchseinreichung als relativ höchstpersönliches Recht durch die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter ausgeübt werden kann (vgl. EMARK 1996/5 E. 4.c ff.), dass B._______ einen Grossteil der Fragen selbständig beantworten konnte, das Protokoll eigenhändig unterschrieben hat und ihre Mutter an der Befragung ihre Vertretung bei Bedarf übernahm (vgl. BFM-Akte A6), weshalb davon auszugehen ist, dass sie selbst bei Feststellung der Urteilsunfähigkeit gesetzlich genügend vertreten war, so dass kein Anlass für weitere Abklärungen durch das BFM bestand, dass auch im Beschwerdeverfahren von dieser Situation auszugehen ist,

E-2766/2014 dass somit von der Prozessfähigkeit von B._______ auszugehen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass indessen bei einem Wiederaufnahmeverfahren diese Prüfung nach Kapitel III nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2012 /4 E. 3.2.2; dieser Entscheid bezieht sich zwar noch auf die Dublin-II-VO, indessen ist der damalige Art. 4 Abs. 1 mit dem neuen Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO deckungsgleich), dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-

E-2766/2014 Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III- VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 überdies beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die Beschwerdeführerinnen ihren Angaben anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. März 2014 zufolge im Jahre 2013 in Finnland ein Schengener Visum erhalten und im Oktober 2013 respektive am 17. Januar 2014 (Abgleich der Fingerabdrücke von B._______ mit der «Eurodac»-Datenbank) in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht haben, dass ihnen anlässlich ihrer Befragung vom 20. März 2014 deshalb das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Finnland oder Deutschland gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde, dass das BFM die deutschen Behörden am 2. April 2014 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die deutschen Behörden am 9. Mai 2014 dem Übernahmeersuchen/Wiederaufnahmeersuchen (nachträglich ausdrücklich) zugestimmt haben,

E-2766/2014 dass die Beschwerdeführerinnen nicht bestreiten, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe und der weiteren Eingabe im Wesentlichen anführen, in Deutschland sei B._______ in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden, dass sie in der Psychiatrie nicht die von ihr benötigte Behandlung erhalten habe und zweimal habe hospitalisiert werden müssen, dass sie zudem in der Klinik ins Gesicht geschlagen, ans Bett gefesselt und mit Drogen ruhig gestellt worden sei, wobei man sie während zwölf Stunden in sitzender Position gelassen habe, dass damit sinngemäss eine Verletzung der EMRK bzw. der EU- Grundrechtscharta geltend gemacht wurde, dass die Beschwerdeführerin weiter festhielten, es sei ihrer Tochter verboten worden, die Mutter, welche zu Unrecht inhaftiert worden sei, zu besuchen, dass ihre Verfahren zudem getrennt behandelt worden seien und die Mutter trotz Vollmacht ihrer Tochter keine Informationen zu deren Verfahren erhalten habe, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EU-Grundrechtecharta sowie der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

E-2766/2014 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerinnen keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführerinnen auf ihren Gesundheitszustand berufen, der einer Überstellung entgegenstehe, dass den vorliegenden medizinischen Unterlagen (Antrag der Ärztegesellschaft C._______ vom (…) 2014 und Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] vom (…) 2014, ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______ vom (…) 2014) betreffend B._______ entnommen werden kann, dass sich diese wegen akuter Fremdgefährdung und teilweiser Selbstgefährdung vom (…). bis (…).2014 in der Psychiatrie C._______ und vom (…). bis (…).2014 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken E._______ in Behandlung befand,

E-2766/2014 dass gemäss Antrag von Dr. med. F._______ vom (…) 2014 eine weitere Einweisung in die psychiatrische Klinik wegen akuter Fremdgefährdung und subakuter Selbstgefährdung beantragt wurde, dass im Bericht der Psychiatrie C._______ vom (…) 2014 (vorläufiger Austrittsbericht) betreffend B._______ eine paranoide Schizophrenie und psychotische Störungen diagnostiziert wurden, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdeeingabe implizit geltend machen, die Überstellung nach Deutschland setze sie respektive B._______ einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerinnen nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),

E-2766/2014 dass es nach dem Gesagten weder einen Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO noch eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht als aussichtlos zu bezeichnen waren und gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-2766/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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