Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-275/2009
Urteil v o m 4 . April 2012 Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 / N (…).
E-275/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am 1. April 2007 auf dem Luftweg, gelangte nach Mailand und kam auf dem Landweg in die Schweiz, wo er am 11. April 2007 ein Asylgesuch stellte. Am 27. April 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Am 29. Mai 2007 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an (Protokoll: A10). A.b. Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, er fürchte sich, in Sri Lanka umgebracht zu werden. Er gehöre zur Ethnie der Moors und stamme aus C._______ (Zentralprovinz, Bezirk D._______). Er habe in E._______ (nördliche Zentralprovinz) eine Reismühle besessen. Für die Transporte des Reises habe er seit vier bis fünf Jahren einen Lastwagen gemietet und stets den selben Chauffeur U., einen Singhalesen, dazu verpflichtet. Bei den Fuhren habe er jeweils seinen Hilfsarbeiter R. als Begleitperson mitgegeben. Er habe den Reis in verschiedene Städte, hauptsächlich aber nach Colombo, bringen lassen. Am 5. März 2007 habe ihm R., ein Tamile, eröffnet, dass U. mit dem Reis zusammen Waffen von E._______ nach Colombo transportiert habe. R. habe dabei nicht erkennen können, von wem U. diese Waffen übernommen und an wen er sie ausgeliefert habe, weil die Übernahme- und Abgabetätigkeiten jeweils nachts erfolgt seien. Daraufhin habe er (Beschwerdeführer) U. zur Rede gestellt. U. habe alles abgestritten und in der Folge R. zusammengeschlagen. R. und U. seien von da an nicht mehr zur Arbeit erschienen. Am späteren Nachmittag dieses 5. Märzes 2007 habe er einen anonymen Telefonanruf erhalten. Der Unbekannte habe ihm auf Singhalesisch gedroht, ihn zu töten, falls er verraten werde. Er vermute die Armee hinter diesem Telefonat. Nach dem Anruf habe er seine Einkäufe in der Stadt getätigt. Während seiner Abwesenheit seien fünf Personen mit einem weissen Kleinbus bei der Mühle erschienen und hätten nach ihm gefragt. Als er dies erfahren habe, habe er sich zu seiner Familie in C._______ begeben, zumal bekannt sei, dass es Entführungen gebe durch Leute, die in weissen Kleinbus erscheinen. Am nächsten Tag sei er zur Mutter ins nahe gelegene Dorf F._______ gegangen. Seine Frau beziehungsweise sein Schwiegervater, welcher im selben Haus wie seine Familie wohne, habe ihn angerufen und informiert, dass er am 6. März 2007 am Wohnort gesucht worden sei. Einige Tage später habe er erfahren, dass auch etwa am 12. und 14. März 2007 am Wohnort seiner Familie nach
E-275/2009 ihm gesucht worden sei. Während dieser dritten und vierten Suche nach ihm habe er sich jedoch bereits in Colombo befunden. Er sei nie zur Polizei oder zur Armee gegangen, um eine Anzeige aufzugeben. Er habe Sri Lanka am 1. April 2007 verlassen. A.c. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Am 15. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerde reichte er eine Bestätigung eines Spitals vom (…) 2008, einen Sterberegisterauszug, einen Auszug aus dem Informationsbuch des Polizeipostens G._______ vom 8. Januar 2008, ein Unterstützungsschreiben eines Politikers seines Wahlkreises vom 22. Dezember 2008 und diverse im Internet publizierte Medienberichte vom 12. Juni 2008 bis 2. Januar 2009 (teilweise übersetzt) zur Situation in Sri Lanka und eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein. C. C.a. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2009 sah das Bundesverwaltungsgericht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, forderte unter Fristansetzung den Nachweis für eine allfällige prozessuale Fürsorgeabhängigkeit und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. C.b. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 stellte das BFM weitere Ungereimtheiten fest, nahm zu den eingereichten Dokumenten Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 12. März 2009 an der Beschwerde fest und reichte die Kopie eines Auszugs aus der Zeitung "Südostschweiz" vom 11. März 2009 ein.
E-275/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist angesichts des Datums der angefochtenen Verfügung (17. Dezember 2008) und des Datums der Beschwerdeerhebung (15. Januar 2009) – das Datum der Eröffnung der Verfügung ist nicht aktenkundig – frist- und auch formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
E-275/2009 fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien widersprüchlich und unglaubhaft; zudem sei der Beschwerdeführer wegen seiner Herkunft aus der Zentralprovinz, die einigermassen als sicher gelte und wo er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Widersprüche erkennt das BFM in der Darstellung des anonymen Anrufs in singhalesischer Sprache. Einmal werde geltend gemacht, den Anruf aus Colombo erhalten zu haben. Ein anderes Mal wird behauptet, nicht zu wissen, woher der Anruf gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, der Schwiegervater habe ihn aus Colombo angerufen, um ihn über die Fahndungen zu orientieren. Dies ergebe aber keinen Sinn, weil der Schwiegervater in C._______ wohnhaft sei und nicht am gleichen Tag auch noch die Männer, die nach ihm gefahndet hätten, habe sehen können. Weiter widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass Täter ihr potenzielles
E-275/2009 Entführungsopfer per Telefon vorwarnen, bevor sie es eine Stunde später suchen. Damit sei dieses Vorbringen unglaubhaft. In der Beschwerde wird beanstandet, das BFM habe die Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft erachtet; sie hätten auch auf die Asylrelevanz hin geprüft werden müssen. So habe der Beschwerdeführer die Staatlichkeit, Gezieltheit, das Motiv und die Aktualität der erlebten Verfolgungshandlungen überwiegend glaubhaft, mithin plausibel geschildert. Er sei demnach an Leib und Leben bedroht. Auch seine Familie, darunter seine Schwiegereltern, seien in C._______ von den Leuten im weissen Lieferwagen gesucht beziehungsweise mit dem Tod bedroht und misshandelt worden. Sein Schwiegervater habe deswegen eine Anzeige bei der Polizei eingereicht. Er sei im (…) 2008 an einem Herzversagen gestorben. Das BFM gehe zu Unrecht davon aus, dass er widersprüchliche oder nicht der allgemeinen Logik des Handelns folgende Aussagen zu Protokoll gegeben habe. Beim angegebenen Telefonanruf handle es sich eher um ein Missverständnis respektive um eine falsche Kombination der protokollierten Aussagen, denn es habe zwei Telefonanrufe gegeben: Der eine Anruf sei zirka eine Stunde nach dem Zeitpunkt erfolgt, nachdem er seinem Mitarbeiter untersagt habe, Waffen zu transportieren. Der Anrufer habe Singhalesisch gesprochen, ihn mit dem Tod bedroht und angegeben, aus Colombo anzurufen. Beim zweiten Anruf habe es sich um denjenigen seines Schwiegervaters gehandelt, der dem Beschwerdeführer nach Colombo telefoniert habe. Die Leute im weissen Kleinbus hätten darauf reagieren müssen, dass er vom Waffenschmuggel erfahren hatte. Sie hätten nicht beabsichtigt, ihn vorzuwarnen, sondern hätten ihn unter Druck setzen wollen, damit er über den Waffenschmuggel schweige. Schliesslich hätten sich diese Leute mit dem Telefonat Gewissheit über seinen aktuellen Standort verschafft. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2009 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, die Erklärungen in der Beschwerde seien nicht stichhaltig. Zu den weiteren Ungereimtheiten beziehungsweise Widersprüchlichkeiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers gehörten seine Angaben zum Zeitraum, in dem er von den Waffentransporten erfahren habe, bis zum Zeitpunkt, als er gesucht worden sei. Zudem sei unlogisch, dass nur gegen den Mieter eines Lastwagens ermittelt werde. Zu erwarten sei, dass primär gegen den Halter des Lastwagens oder den Chauffeur ermittelt werde. Weiter seien die eingereichten Dokumente nicht aufschlussreich. Die Dokumente betreffend die Aussagen des Schwiegervaters bei der Polizei und dessen bald darauf erfolgten Tod vermöchten kei-
E-275/2009 ne Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer zu beweisen; es handle sich lediglich um nicht überprüfte Aussagen auf einer Polizeidienststelle. Offenbar sei weder eine Anzeige erstattet, noch seien Untersuchungen eingeleitet worden. Zweifel an diesen Vorbringen bestehe auch, weil der Beschwerdeführer das polizeiliche Dokument mit grosser Verspätung im Verfahren eingereicht habe. Wäre die Begebenheit wahr, hätte er sie nicht erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht. Das Datum des Schreibens des Parlamentariers lasse den Schluss zu, dass das Schreiben erst erstellt worden sei, nachdem der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhalten habe. Folglich sei von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Die eingereichten Internetberichte bezögen sich auf die allgemeine aktuelle Lage in Sri Lanka und hätten mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu tun. Mit Replik vom 12. März 2009 hielt der Beschwerdeführer dem BFM entgegen, er habe die angeführten Ungereimtheiten in der Beschwerde bereits ausführlich erklärt und aufgelöst. Er wisse nicht, ob gegen den Halter des Fahrzeugs und den Chauffeur ermittelt worden sei. Der Grund für den späten Einreichungszeitpunkt des Beweismittels vom Januar 2009 liege darin, dass es ihm vorher nicht bekannt gewesen sei und das Dokument viel Zeit benötigt habe, bis es bei ihm per Post eingetroffen sei. Die Lageberichte zu Sri Lanka sollten die unstabile und kriegsähnliche Situation aufzuzeigen. In allen Teilen des Landes herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt. Die aktuelle Lage lasse seine Rückkehr nicht zu. 3.2. Ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht, ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu ermitteln; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Massgebend für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation zum Zeitpunkt des aktuellen Asylentscheides. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhanden gewesenen Furcht vor Verfolgung zu stellen und andererseits zu prüfen, ob diese im heutigen Zeitpunkt (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.3. Dem Gericht erscheinen in Übereinstimmung mit dem durch die Vorinstanz gewonnenen Eindruck manche Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich oder wenigstens unstimmig und damit insgesamt als unglaubhaft.
E-275/2009 3.3.1. So sprach der Beschwerdeführer anfänglich davon, von seiner Hilfskraft R. erfahren zu haben, dass U. Waffen für Singhalesen in Colombo abgeladen habe (A1 S. 5). Später behauptete er, von R. damals zwar erfahren zu haben, dass U. immer irgendwelche Ware verteile, nicht aber, um welche Ware es sich dabei gehandelt habe (A10 S. 10). Da U. ihm gegenüber alles abgestritten haben soll, dürfte die Aussage, wonach die von U. in E._______ geladenen Waffen für den Ablad in Colombo bestimmt gewesen seien (A10 S. 18), nicht zutreffen. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer die frühere Behauptung nicht mehr, dass die Waffenladung für Singhalesen in Colombo bestimmt gewesen sei, sondern gab auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, über die damaligen Empfänger der Waffen nichts sagen zu können, weil R. beim Auf- und Abladen in der Nacht nicht alles gut habe sehen können (A10 S. 18). 3.3.2. Im Übrigen kann auf die vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten, Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente verwiesen werden, die der Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen auf Beschwerdestufe nicht plausibel aufzulösen vermochte. Auch an den widersprüchlichen und vagen Zeitangaben in Bezug auf R.'s Handlungen lässt sich erkennen, dass das Asylvorbringen konstruiert ist. 3.4. Ferner sind im vorliegenden Fall aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka Befürchtungen vor Verfolgungen durch die sri-lankische Polizei, die Armee oder durch staatsfreundliche Bewegungen bei einer Rückkehr ohnehin unbegründet. Da der Beschwerdeführer eigenen Behauptungen zufolge keine Rolle innerhalb der Bürgerkriegsparteien bekleidet hat, sich in strafrechtlicher Hinsicht nie etwas zu Schulden hat kommen lassen, nie in Haft gewesen ist, sich in politischer oder religiöser Hinsicht nie engagiert hat und damit sich auch nie exponiert hat, hätte er selbst im Falle einer Untersuchung seitens der sri-lankischen Behörden nichts zu befürchten. Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Diese lassen keine stringenten Rückschlüsse auf die Asylvorbringen im Allgemeinen oder auf die angeblichen Verfolger und deren Beweggründe im Besonderen zu. Angesichts der unglaubhaften Angaben in zentralen Teilen der Asylbegründung kommt auch dem Schreiben des Parlamentariers kein Beweiswert zu, zumal aus dem Datum (fünf Tage nach dem vorinstanzlichen Entscheid) und der Formulierung (es sei ratsam, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse) erkennbar wird, dass es sich dabei um ein bestelltes Schreiben handeln dürfte und dass der Verfasser wenig über die Situation des Beschwerdeführers wusste.
E-275/2009 3.5. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
E-275/2009 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kommt der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG, wie vom BFM richtig festgestellt, vorliegend nicht zur Anwendung. 5.2.2. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch seinen übrigen Akten und Beweismitteln ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten, sind nicht ersichtlich. 5.2.3. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach im Sinne der erwähnten asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Besteht eine konkrete Gefährdung, wird – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme gewährt. 5.3.2. Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, ein Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Es bestünden für den aus der Zentralprovinz stammenden Beschwerdeführer keine unzumutbaren Probleme bei einer Rückkehr. Dort sei die Situation einigermassen sicher. Er verfüge über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz; seine gesamte Familie lebe dort. Er besitze eine Reismühle, womit eine wirtschaftliche Lebensgrundlage vorhanden sei.
E-275/2009 5.3.3. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Haltung, das Bundesamt verkenne die Situation völlig. Es herrsche in Sri Lanka eine Situation allgemeiner Gewalt. Eine Rückkehr sei nicht zu verantworten. 5.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im am 14. Februar 2008 ergangenen Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus den Nord- und Ostprovinzen stammten, grundsätzlich von einem unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen, nicht aber bei Personen aus anderen Landesteilen beziehungsweise solchen, denen in den anderen Landesteilen eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung stand. Im zur Publikation bestimmten Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. Es hat dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich für Personen aus allen Provinzen des Landes zumutbar ist, hinsichtlich der Nordprovinz allerdings mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" (a.a.O., E. 13.2.2.3 und 13.3). 5.3.5. Der Tamilisch und Singhalesisch sprechende Beschwerdeführer stammt aus der in der Zentralprovinz im Distrikt D._______ liegenden Ortschaft C._______, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist. Er ist (…)-jährig, verheiratet und hat (…) Kinder. Er verfügt über eine (…)jährige Schulbildung und hat sich einschlägige Berufserfahrungen als Hilfskraft im Lebensmittelladen (…), als langjähriger selbständiger Unternehmer und als Inhaber einer (…) angeeignet (vgl. A10 S. 7). Nach seinen Angaben geht es seiner Familie in finanzieller Hinsicht gut (A10 S. 4). Er besitzt somit – mangels gegenteiliger Angaben dürfte auch in gesundheitlicher Hinsicht keine Einschränkung bestehen und Benachteiligungen wegen seiner Ethnie und Religion sind nicht zu befürchten – gute Voraussetzungen, um im Heimatland wieder beruflich Fuss zu fassen. Weiter wird er mit seinen zahlreichen in Sri Lanka wohnhaften Angehörigen, Verwandten und Bekannten (A10 S. 3 f.) ein intaktes und tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden, das ihm bei der Reintegration eine grosse Hilfe sein wird. 5.3.6. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
E-275/2009 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden wird. Er wurde gleichzeitig aufgefordert, seine allfällige Fürsorgeabhängigkeit zu belegen. Trotz dieser Aufforderung hat der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Damit erfüllt er das gesetzliche Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht und sein Gesuch ist abzuweisen. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-275/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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