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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2010 E-2739/2010

27 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,850 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Testo integrale

Abtei lung V E-2739/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 13. April 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2739/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein russischer Staatsangehöriger aus A._______ - am 16. Juli 2001 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches mit Entscheid vom 28. Januar 2002 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügt wurde, dass der Beschwerdeführer unter Erhalt einer Rückkehrhilfe am 18. Februar 2002 die kontrollierte Rückreise nach Russland antrat, dass er sich aussagegemäss während eines Aufenthalts in Zürich- Kloten am 27. März 2010 entschieden habe, den Weiterflug nach Moskau nicht anzutreten und nach nächtlicher Überlegung am 28. März 2010 im Transit am Flughafen Zürich erneut ein Asylgesuch einreichte, dass ihm gleichentags mit Zwischenverfügung des BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2010 am Flughafen Zürich summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt und am 7. April 2010 vom BFM im Beisein einer Vertretung eines anerkannten Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei er im Wesentlichen vorbrachte, seit Frühjahr 2004 sei er für die Marktentwicklung eines neuen Handelssegmentes der Y._______, in B._______ tätig gewesen, dass er während dreier Jahre erheblich zum wirtschaftlichen Unternehmenserfolg beigetragen habe, weshalb er sich beruflich habe verändern wollen und anlässlich einer Führungsversammlung am 1. April 2007 seine Kündigung bekannt gegeben habe, dass er am Morgen des 13. Juni 2009 von seiner Frau darüber informiert worden sei, dass ihr Sohn respektive sein Stiefsohn am Abend zuvor von Unbekannten zusammengeschlagen worden und nun schwer verletzt in Spitalpflege sei, E-2739/2010 dass sich der Beschwerdeführer am Vormittag des 15. Juni 2009 auf dem regionalen Polizeirevier nach den Ermittlungsergebnissen erkundigt und erfahren habe, dass der Vorfall noch nicht registriert worden sei, dass weitere Abklärungen ergeben hätten, dass der Vorfall beim lokalen Polizeirevier aktenkundig, aber noch nicht ans regionale Polizeirevier weitergeleitet worden sei, dass ihn die diensthabenden Beamten auf die Aussichtslosigkeit dieses Falles hingewiesen und ihm geraten hätten, keine Anzeige zu erstatten, dass eigene Nachforschungen ergeben hätten, dass der Überfall auf seinen Stiefsohn schlussendlich eine Warnung von Seiten der Führungsriege der Firma Y._______ gewesen sei, dass ihn dieses Vorkommnis veranlasst habe, sich aus dem (...)geschäft zurückzuziehen, und er bei der Firma Z._______ eine Stelle im (...) angetreten habe, dass er sich anlässlich einer Weinmesse in Moskau im Februar 2010 den Unbill der Führungsspitze seines vormaligen Arbeitgebers zugezogen habe und von deren Führungskräften andeutungsweise bedroht worden sei, dass ihn diese doppeldeutigen Aussagen verwirrt und beängstigt hätten, weshalb er sich zu einer dreitägigen Auszeit in der C._______ entschlossen habe, dass er einen Tag nach seiner Abreise von seinem ehemaligen Arbeitskollegen V. erfahren habe, dass er (der Beschwerdeführer) um seiner und seines Stiefsohnes Sicherheit willen besser nicht nach Russland zurückkehren solle, dass er sich auf seinem Rückflug am 27. März 2010 während seines Aufenthaltes in Zürich deshalb entschlossen habe, den Weiterflug nach Moskau nicht anzutreten, dass er als Beweismittel seinen russischen Reisepass sowie seinen russischen Inlandpass zu den Akten gab, E-2739/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2010 - am folgenden Tag eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 28. März 2010 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass es sich bei der behaupteten Verfolgung um Übergriffe Dritter handeln würde, welche der Beschwerdeführer mafiösen Kreisen zuordne, dass eine Verfolgung durch die Mafia und/oder durch korrupte lokale Beamte nicht asylrelevant sei, da sie auf Bereicherungsabsicht zurückzuführen sei und staatlicherseits im Rahmen der Möglichkeiten bekämpft werde, dass die organisierte Kriminalität, Gelderpressungen, Drohungen sowie Angriffe auf die körperliche Integrität grundsätzlich auch in Russland strafbare Handlungen darstellen würden, welche von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, dass zugegebenermassen zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf lokaler Ebene einzelne Polizeibeamte korrupt seien oder aus Angst nur unzureichend gegen die organisierte Kriminalität vorgehen würden, der russische Staat hingegen solche Verfehlungen einzelner Beamter weder anrege noch billige, dass der russische Staat bei Übergriffen Dritter grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig gelte, dass sich Betroffene auch an eine der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen (NGO's) oder an die Ombudsperson für Menschenrechte wenden könnten, dass es dem Beschwerdeführer darüber hinaus freistehe, sich den lokalen beziehungsweise regionalen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der russischen Föderation zu E-2739/2010 entziehen, zumal in Russland die Niederlassungsfreiheit verfassungsmässig garantiert werde, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2010 (Übergabe an die Flughafenpolizei am 21. April 2010) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Flughafenpolizei Zürich am 21. April 2010 um eine Übersetzung der in russischer Sprache verfassten Beschwerdebegründung ersuchte, dass die Flughafenpolizei Zürich dem Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2010 eine Übersetzung ins Deutsche per Telefax zustellte, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde zwei Bescheinigungen des Innenministeriums der russischen Föderation beilegte, wonach die Eröffnung eines Strafverfahrens für den Stadtbezirk D._______ der Stadt B._______ abgelehnt worden sei sowie eine Kopie der Mitteilung über eine Durchführung (Überprüfung) eines Überfalls, E-2739/2010 dass die Akten am 22. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht vollständig eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 E-2739/2010 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil seine Vorbringen nicht asylrelevant sind, da es sich bei den von ihm geltend gemachten Behelligungen um solche von privater Seite handelt, dass die in der Rechtsmittelschrift nochmals betonte Bedrohungslage seitens der Führungsriege der Y._______ und das Beharren auf der Unfähigkeit des russischen Staates, dem Beschwerdeführer den nötigen Schutz zu gewähren, nicht zu überzeugen vermögen, E-2739/2010 dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), dass nach dieser Theorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.3, S. 203), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der russischen Föderation die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgingen und insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Übrigen von sich aus auf staatlichen Schutz insofern verzichtet hat, als er es unterliess, die heimatlichen Sicherheitsbehörden über die drei gegen ihn persönlich gerichteten Drohungen der Mitarbeitenden der Y._______ in Kenntnis zu setzen, dass es ihm nämlich umso mehr zuzumuten gewesen wäre, die Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, als er eigenen Aussagen gemäss über deren Urheberschaft Bescheid zu wissen glaubte, E-2739/2010 dass auch aus seinem Einwand, die diensthabenden Beamten hätten ihm von einer Anzeige wegen des Vorfalles seines Stiefsohnes abgeraten, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht fähig wären, im vorliegenden Fall Schutz vor Verfolgung zu gewähren, dass sich aus den Akten ergibt, dass - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - die Verwaltungsbehörde für Innere Angelegenheiten für den Stadtbezirk D._______ der Stadt B._______ am 16. Juni 2009 eine Ermittlung betreffend seinen Stiefsohn durchgeführt hat, auf deren Grundlage der Entscheid über die Ablehnung der Eröffnung eines Strafverfahrens getroffen worden ist, dass der Beschwerdeführer dagegen eine Einsprache unterliess, weshalb sein Beharren der fehlenden Schutzwillig- und fähigkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörde in Leere stösst, dass ausserdem festzustellen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt und auch nicht davon auszugehen ist, er werde auf nationaler Ebene gesucht, dass damit das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu bejahen ist, womit der Beschwerdeführer gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können, dass ferner auf die diesbezüglichen, nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die E-2739/2010 verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Russland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-2739/2010 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Russland schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt respektive es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Eventualantrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2739/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen zu legen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flughafenpolizei Zürich. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12

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