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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2012 E-2738/2012

31 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,548 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2738/2012

Urteil v o m 3 1 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2012 / N (…).

E-2738/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. April 2003 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urteil vom 26. November 2008 wies das Gericht die Beschwerde ab. B. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 28. Juni 2011 und reiste am 1. Juli 2011 in die Schweiz ein. Anfangs Oktober 2011 wurde er wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz verhaftet. Am 5. Oktober 2011 reichte er durch seine Rechtsvertreterin ein Asylgesuch ein. Am 15. November 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das BFM hörte ihn am 12. April 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er habe seinerzeit das Gymnasium besucht und anschliessend eine Ausbildung als B._______ absolviert. Kurz nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in sein Heimatdorf C._______ (bei D._______) im Oktober 2009 sei er eines Nachts von Guerillas zu Hause aufgesucht und unter Todesdrohungen aufgefordert worden, für deren Organisation Lebensmittel und Kleider zu beschaffen. In der Folge hätten ihn die Guerillas monatlich zwei bis drei Mal zu Viert oder Fünft nachts daheim aufgesucht und eine Einkaufsliste sowie Geld in der Grössenordnung von Euro 400.– bis 1'000.– übergeben. Er habe den Einkauf in verschiedenen Geschäften getätigt und jeweils an einer vereinbarten Stelle deponiert. Grosse Einkäufe habe er mit Hilfe von Dritten getätigt. An einem Abend im Juni 2011 seien drei Guerillas zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass einer ihrer Kämpfer verhaftet worden sei und in der Haft seinen Namen genannt habe, weshalb er sich in Acht nehmen solle. Umgehend habe er sich nach einem Schlepper umgesehen und diesen nach drei Wochen gefunden. Die Reise in die Schweiz habe Euro 6'000.– gekostet, wobei er von den Guerillas Euro 2'500.– erhalten habe. Schliesslich führte der Beschwerdeführer an, für die geplante Hochzeit mit einer in der Schweiz lebenden und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Landsfrau habe er sich zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses an das türkische Generalkonsulat in der Schweiz gewendet.

E-2738/2012 C. Mit Verfügung vom 13. April 2012 – eröffnet am 17. April 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter stellte er den Antrag, das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Wegweisungs- und vollzugsmassnahmen abzusehen und es sei ihm das Replikrecht einzuräumen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung

E-2738/2012 des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Den Aussagen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Guerillakämpfer und der Festnahme eines Guerillas mangle es an Substantiiertheit. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jedes Mal schriftliche Einkaufslisten erhalten habe. Solche Grosseinkäufe und Transporte wären auffällig gewesen und der Beschwerdeführer hätte jederzeit damit rechnen müssen, dass seine Tätigkeit entdeckt würde. Unrealistisch sei sodann, dass die Guerillakämpfer nach der Festnahme eines Mitgliedes weiter beim Beschwerdeführer vorbeigekommen seien und ihm gar das Geld für die Bezahlung des Schleppers überbracht hätten. Weiter würden die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck vermitteln, er berichte von tatsächlich Erlebtem. Er sei nicht in der Lage, die von ihm unterstützte Gruppierung zu benennen. Auch seien die geltend gemachten Vorkehrungen nach der Festnahme des Guerillakämpfers unrealistisch. Desgleichen gelte bezüg-

E-2738/2012 lich des Reisewegs und der Reiseumstände sowohl aus der Schweiz in die Türkei als auch umgekehrt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer das Asylgesuch erst eingereicht, nachdem er sich bereits über drei Monate in der Schweiz aufgehalten habe. Ein solches Verhalten entspreche offenkundig nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person, ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor einigen Monaten beim türkischen Generalkonsulat die Ausstellung eines türkischen Reisepasses beantragt habe.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Massstabe des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt.

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Namen seines türkischen Anwalts nennen konnte, spricht entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht noch nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren konkretisierende Angaben, wie beispielsweise die Anschrift des Anwalts, anzuführen vermochte (vgl. Akten BFM A34/19 F9). Entgegen der eigenen Einschätzung sind sodann die Angaben zur Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und den Guerillas als unsubstantiiert und detailarm zu bewerten. Die entsprechenden Aussagen gehen nicht über allgemeine Angaben hinaus und weisen weder konkretisierende Details noch Hinweise auf, die den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer berichte über tatsächlich selbst Erlebtes. Darüber hinaus spricht gegen die behauptete Glaubhaftigkeit der Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen der von ihm unterstützten Organisation angeben konnte. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer den Namen Öcalans anführen konnte, genügt jedenfalls nicht. Nachdem der Beschwerdeführer über 20 Monate mehrmals pro Monat mit Mitgliedern der Organisation in Kontakt war, darf ohne weiteres erwartet werden, dass er den Namen korrekt zu nennen weiss. Diesbezüglich stimmt sodann der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine wenig gebildete Person, nicht mit den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers überein. Laut diesen hat er das Gymnasium besucht und eine Ausbildung als B._______ absolviert (A34/19 F17 bis F22). Insoweit vermag der Be-

E-2738/2012 schwerdeführer aus diesem Hinweis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen seiner Ansicht ist auch das geltend gemachte Verhalten der Guerillas nicht glaubhaft. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, dass jeweils mehrere Guerillas vorsprachen, um eine Einkaufsliste und Geld zu übergeben. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ganze Einkäufe unbeaufsichtigt an einem Ort zurückliess, bis sie von den Guerillas abgeholt wurden. Angesichts der geleisteten Dienste des Beschwerdeführers ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Guerillas dem Beschwerdeführers Euro 2'500.– für seine Ausreise bezahlt haben sollen. Im Weiteren dürfte vom Beschwerdeführer, auch wenn er angeblich in einem TIR in die Türkei zurück und wieder in die Schweiz gereist sein will, erwartet werden, dass seine diesbezüglichen Schilderung Hinweise enthalten würden, die insgesamt darauf schliessen liessen, er sei unter den entsprechenden Umständen gereist. Solche Realkennzeichen fehlen den Schilderungen des Beschwerdeführers offensichtlich. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Aussagen und dem blossen Behaupten, seine Angaben seien plausibel sowie glaubhaft, nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.

5.3 Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die angefochtene Verfügung ist im Asylpunkt somit zu bestätigen. 6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E-2738/2012 7.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die seinerzeit vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlobung mit einer Landsfrau, welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, im Dezember 2011 wieder aufgelöst wurde. Insoweit ist darauf nicht weiter einzugehen. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussage des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in die Türkei im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in der Türkei ist heute weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Soweit sich aus den Akten ergibt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen ge-

E-2738/2012 sunden und alleinstehenden Mann. Seine Eltern und zwei Schwestern leben gemäss seinen Angaben nach wie vor in der Türkei. Aufgrund der zahlreichen weiteren – auch im Ausland lebenden Verwandten – ist sodann davon auszugehen, dass noch weitere nahe Angehörige des Beschwerdeführers in der Türkei leben. Damit verfügt er in seinem Heimatland über ein bestehendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat der Beschwerdeführer langjährige berufliche Erfahrungen als B._______, weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen, allenfalls mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandten im Inund Ausland. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 7.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines türkischen Reisepasses und einer türkischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Damit erweist sich die Haupt- als auch der Eventualantrag als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

E-2738/2012 VwVG). Die übrigen prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2738/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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