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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2017 E-2735/2017

22 maggio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,664 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2735/2017

Urteil v o m 2 2 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2017 / N (…).

E-2735/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai/Juni 2015 und reiste am 24. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Eine am 26. Juni 2015 in B._______ durchgeführte radiologische Untersuchung der Hand des Beschwerdeführers ergab, dass dieser ein Alter von 19 oder mehr Jahren aufweise. Am 16. Juli 2015 wurde er zur Person und seinen Ausreisegründen (BzP) summarisch befragt. Dabei machte er geltend, er sei gemäss Taskara 16 Jahre alt. Er habe graue Haare wegen seiner Probleme. Er wisse nicht, weshalb er bei einer Polizeikontrolle angegeben habe, im Jahr 2000 geboren worden zu sein. Er habe einen afghanischen Pass gehabt, diesen jedoch im Iran vernichtet. Seine Identitätskarte beziehungsweise Taskara habe er zu Hause gelassen. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe sich in der 7. Klasse in ein Mädchen verliebt und mit diesem eine Beziehung geführt. Nachdem deren Bruder davon erfahren habe, habe dieser seine Schwester im Sommer 2014 erschossen. Dieser habe auch ihn töten wollen, weshalb er nach Pakistan geflohen sei. Nachdem er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe ihn der Bruder seiner Freundin aufgespürt und auf ihn geschossen. Danach habe er sich bei seinem Bruder gemeldet, um in die Nationalarmee einzutreten, was ihm dieser jedoch verboten und ihm stattdessen Geld für die Ausreise geschickt habe. Daraufhin sei er ausgereist. B. Aufgrund bestehender Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA mit dem Beschwerdeführer im Auftrag des SEM am 15. August 2016 im Hinblick auf eine Analyse seiner landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kenntnisse ein (telefonisch geführtes) Interview durch. Die darauf basierende Herkunfts- und Sprachanalyse (LINGUA-Bericht) vom 8. Dezember 2016 kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich aus Pakistan, dort möglicherweise im Milieu afghanischer Emigranten aus der Provinz Nangarhar und sehr wahrscheinlich nicht in Afghanistan sozialisiert worden sei.

E-2735/2017 C. Am 24. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen einer zusätzlichen Befragung das rechtliche Gehör zu dieser LINGUA-Analyse. D. Am 7. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM seine Taskara (im Original), eine Taskara seines Vaters in Kopie, sein Schulzeugnis von 2015 sowie ein Dokument der Gemeindeversammlung C._______ vom 09.09.1395 (29. November 2016) im Original ein. E. Mit Verfügung vom 7. April 2017 – eröffnet am 20. April 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 28. April 2017 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zudem sei ihm eine Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Das SEM sei anzuweisen, eine weitere Anhörung zwecks Abklärung seiner Herkunft durchzuführen. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.

E-2735/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E.1.3 – einzutreten. 1.3 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Der entsprechende Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb gegenstandslos. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-2735/2017 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren angefochtenen Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Personalien und seiner Sozialisierung in Afghanistan seien unglaubhaft ausgefallen. Die durchgeführte radiologische Handknochenanalyse habe ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben. Das Erscheinungsbild auf dem Foto im Schulzeugnis lasse ebenfalls daran zweifeln, dass er im Jahre 2015 (…) Jahre alt gewesen sei. Zudem habe er anlässlich einer Polizeikontrolle vom 24. Juni 2015 in D._______ das Jahr 2000 als Geburtsjahr angegeben. Im Weiteren habe eine sachverständige Person im Rahmen der in Auftrag gegebenen LIN- GUA-Analyse die Kenntnisse des Beschwerdeführers in den Bereichen Regionskenntnisse, (…), (…), (…) und Lebensalltag überprüft. Es hätten sich dabei Widersprüche in den Zeit- und Distanzangaben betreffend seinen Heimatort, ausweichende oder naive Antworten auf Fragen zur (…) in seiner Heimatregion, allgemeine und oberflächliche Angaben in Bezug auf die (…) und den Lebensalltag (spezifische Wörter für bestimmte […]) und – trotz Schulbesuch des Beschwerdeführers bis zur achten Klasse – beschränkte Sprachkenntnisse in Dari ergeben. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer, angesprochen auf die ungenügenden

E-2735/2017 landeskundlich-kulturellen Kenntnisse keine plausiblen Begründungen machen können und diese mit oberflächlichen Erklärungen zu korrigieren versucht. Die Vorinstanz sei aufgrund der Herkunfts- und Sprachanalyse der sachverständigen Person, sowie mangels Aussagen des Beschwerdeführers, welche seine lückenhaften Kenntnisse der dortigen Gegebenheiten plausibel hätten erklären können, davon ausgegangen, dass dieser nicht von Geburt bis zur Ausreise zirka im Mai 2015 in dem von ihm geltend gemachten Heimatort in Afghanistan gelebt habe. Vielmehr sei er sehr wahrscheinlich in Pakistan, möglicherweise im Milieu afghanischer Emigranten aus der Provinz Nangarhar, sozialisiert worden. Den als Beweismittel eingereichten Dokumenten – eine Taskara, ein Schulzeugnis und ein Dokument von der Gemeindeversammlung – würde aus Mangel an Sicherheitsmerkmalen keine Beweiskraft zukommen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht, womit er nicht habe glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen daran festhält, in Afghanistan geboren und bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben, nicht geeignet sind, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Die vom Beschwerdeführer bisher eingereichten Dokumente (Taskara, Schulzeugnis) vermögen die von ihm geltend gemachte Identität und Herkunft, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, mangels Sicherheitsmerkmalen auf diesen Dokumenten nicht zu beweisen. Soweit auf Beschwerdeebene die Ansetzung einer Frist zur Beschaffung eines afghanischen Reisepasses beim Konsulat in Genf beantragt wird, ist dieser Antrag abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer seit der Aufforderung anlässlich

E-2735/2017 der BzP vom 16. Juli 2015 genügend Zeit gehabt hat, seine Identität mitttels rechtsgenüglicher Dokumente nachzuweisen. Diese Unterlassung ist als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu bewerten. Schliesslich teilt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht hat. Es kann zur Hauptsache auf den LINGUA-Bericht vom 8. Dezember 2016 verwiesen werden, welchem ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136) und der im Ergebnis zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 24. Februar 2017 noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, die dortigen Schlussfolgerungen zu entkräften. Insbesondere kann der Einwand, wonach in der Region Jalalabad, dem Grenzgebiet Afghanistan-Pakistan, eine gleiche Sprache gesprochen werde und dort auch (…) werde, weshalb der Beschwerdeführer die genaue ([…] nicht gekannt habe, nicht als Erklärung für die festgestellten mangelhaften sprachlichen und geografischen Kenntnisse angesehen werden. Auch vermag der Umstand, wonach er in der Schule nicht viel gelernt habe, diese nicht zu erklären. Schliesslich kann auch dem Erklärungsversuch, wonach er die Lingua-Expertin am Telefon nicht gut verstanden habe, die fehlenden respektive oberflächlichen Angaben zu seiner Heimatregion nicht zu erklären. Zwar wird im Bericht festgehalten, der Beschwerdeführer habe auf einzelne Fragen keine Antwort geben können, was jedoch nicht darauf zurückgeführt werde, dass er die Befragerin nicht habe verstehen können, sondern eher nicht habe verstehen wollen, zumal sie die Fragen in Paschto und in Dari formuliert und mitunter in sehr ausschweifender Weise umschrieben habe und es ansonsten keinerlei Verständigungsprobleme gegeben habe (vgl. Akte A26 S. 2). Ebenso wenig vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift die ausführlich begründete Feststellung im LIN- GUA-Bericht in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer nicht über die geographischen und landeskundlichen Kenntnisse seiner angeblichen Herkunftsregion verfügt, welche aber aufgrund seiner Biographie von ihm zu erwarten gewesen wären. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Der Sachverhalt ist als erstellt zu erachten, weshalb das Begehren um Anweisung des SEM zur nochmaligen Anhörung abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es

E-2735/2017 sich auch, eine Frist zur Einreichung von nicht näher bezeichneten Beweismitteln anzusetzen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5.4 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-2735/2017 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2735/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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