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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2007 E-2733/2007

29 ottobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,368 parole·~22 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-2733/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 5. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2733/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 1. August 2006. Am 26. September 2006 sei er in die Schweiz gelangt. Gleichentags ersuchte er um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 31. Oktober 2006 im Transitzentrum in Altstätten und der Anhörung durch die kantonale Behörde vom 6. Dezember 2006 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______ und sei dort ins Gymnasium gegangen. Er sei Sympathisant der Jugendgruppe der oppositionellen Partei UFR gewesen - dieser habe bereits sein im Jahre 2005 verstorbener Vater angehört - und er habe deshalb im Jahre 2003 beziehungsweise 2004 einmal Probleme bekommen, als er zusammen mit anderen Versammlungsteilnehmern für einen Tag beziehungsweise über Nacht festgehalten und geschlagen worden sei; in diesem Zusammenhang habe er aber fortan keine Probleme mehr gehabt. Hingegen habe am 8. beziehungsweise am 12. Juni 2006 ein Professoren- beziehungsweise Generalstreik wegen zu tiefer Löhne und gegen Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln stattgefunden beziehungsweise begonnen. Viele Schüler � darunter der Beschwerdeführer als Klassenchef � hätten sich mit den Professoren solidarisiert und am Streik beteiligt. Insbesondere hätten sie Strassensperren errichtet und Autoreifen in Brand gesetzt. In der Folge sei die Polizei beziehungsweise das Militär eingeschritten, welche(s) Tränengas eingesetzt habe, was wiederum die Schüler zu einer Reaktion mit Steinewürfen provoziert habe. Im Verlaufe der Auseinandersetzungen habe die Polizei beziehungsweise das Militär in die Menge geschossen und dabei mehrere Personen, worunter den Bruder des Beschwerdeführers, getötet. Den Schützen habe er erkannt und ihn beschimpft. Es sei zu Festnahmen gekommen. Im Rahmen der behördlichen Suche und Ermittlungen gegen die Streikteilnehmer habe die Gymnasiumsdirektorin die Namen der ihr bekannten Beteiligten beziehungsweise der Klassenchefs und insbesondere jenen des Beschwerdeführers denunziert. Dieser habe sich auf Anraten seiner Mutter bei einer Tante beziehungsweise bei einem Nachbarn beziehungsweise bei einem Bekannten versteckt gehalten. Am nächsten Tag beziehungsweise am 15. Juni 2006 sei er zu Hause gesucht und seine Mutter ultimativ zur Nennung seines Aufenthaltsortes aufgefordert worden. Dabei beziehungsweise drei Tage später sei E-2733/2007 die Wohnung der Familie durchsucht und zerstört sowie seine Mutter festgenommen worden. Später sei er auch noch einmal beziehungsweise täglich erfolglos bei seiner Tante gesucht worden. Diese habe ihm schliesslich zur Ausreise geraten. Über das Schicksal seiner Mutter wisse er nichts. Die Reise habe ihn auf dem Seeweg über unbekannte Länder in ein ihm ebenso unbekanntes Land geführt. Mit Hilfe des Schiffskapitäns sei ihm die dortige Einreise und die Weiterreise per Zug in die Schweiz gelungen, wobei er auch über die weiteren Transitländer und Einreiseumstände in die Schweiz keine näheren Auskünfte zu geben imstande sei. Die Reise habe er ohne Identitätsdokumente unternommen und Kontrollen irgendwelcher Art habe er nicht erlebt. Der Beschwerdeführer gab weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten. Insbesondere kam er einer schriftlichen Aufforderung vom 26. September 2006 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der beiden Befragungen - nicht nach. Zur Erklärung hierzu machte er geltend, er habe zwar einen Schülerausweis, jedoch weder jemals einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen, beziehungsweise seine Identitätskarte und ebenso seinen Geburtsschein habe er zuhause gelassen. Er werde sich bei Gelegenheit via seine Tante um die Beschaffung von Dokumenten bemühen; einstweilen möchte er diese aber nicht kontaktieren, damit sie sich keine Sorgen mache, beziehungsweise die telefonischen Versuche der Kontaktnahme seien gescheitert, weil der Anschluss nicht zugänglich sei. B. Mit Verfügung vom 5. April 2007 - eröffnet am 11. April 2007 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht habe und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermöge. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den angeblich nicht vorhandenen Identitäts- und Reisedokumenten beziehungsweise zu deren Verbleib und zur Beschaffbarkeit sowie die geschilderten Reiseumstände von Guinea in die Schweiz (ohne Dokumente und ohne Kontrollen) seien vorliegend in hohem Masse un- E-2733/2007 glaubhaft, insbesondere stereotyp, realitätsfremd und unplausibel ausgefallen. Die Verfolgungsvorbringen genügten im Weiteren den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und mithin jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art 3 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich. So habe sich der Beschwerdeführer bei seinen Darlegungen in zahlreiche erhebliche Widersprüche verstrickt, insbesondere hinsichtlich Verfolgungsbehörde, ferner Häufigkeit, Art und Chronologie der behördlichen Suchen nach ihm, der Versteckensorte sowie der Jahresangabe der Festnahme als UFR- Sympathisant. Sodann habe er den vollen Namen des Kürzels UFR tatsachenwidrig geschildert, womit Zweifel an seiner Parteianhängerschaft aufkämen. Die Wegweisung stelle schliesslich die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides dar und es seien keine Gründe ersichtlich, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten; insbesondere sprächen weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr dorthin. C. Mit Eingabe vom 17. April 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Begründung legt der Beschwerdeführer vorab den Inhalt des mit der Gesetzesrevision neu formulierten Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3 Bst. b und c) AsylG unter Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren, verschiedene Gutachten und Expertenmeinungen dahingehend aus, dass zusätzlicher Abklärungsbedarf und mithin eine Eintretenspflicht dann bestehe, wenn sich - entsprechend dem altrechtlichen Wortlaut - � Hinweise auf Verfolgung� ergäben, die sich als nicht offensichtlich haltlos erwiesen; die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission habe somit weiterhin Gültigkeit. Ferner bekräftigt der Beschwerdeführer das Bestehen entschuldbarer Gründe für das Nichteinreichen von E-2733/2007 Identitätspapieren, zumal er, wie in den Anhörungen erwähnt, gar keine solchen besitze und sein Schülerausweis zur Identitätsbestimmung in seiner Heimat stets ausgereicht habe. Diesen wiederum könne er in entschuldbarer Weise nicht beschaffen, da die Telefonnummer seiner Tante � nicht mehr geht� und der Postverkehr mit seinen Angehörigen nicht funktioniere. Im Weiteren lägen bei ihm Hinweise auf Verfolgung vor, die ohnehin einen Eintretensanspruch begründeten. Die Vorinstanz nehme im angefochtenen Entscheid eine unzulässige und praxiswidrige vorfrageweise Glaubwürdigkeitsprüfung materieller Art im Sinne von Art. 7 AsylG vor, welche über den erwähnten Beweismassanforderungen der betreffenden Nichteintretensbestimmung (offenkundige Unglaubhaftigkeit) lägen. Unter Bezugnahme auf die vom BFM erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente weist der Beschwerdeführer zunächst auf sprachlich bedingte Ungereimtheiten hin, die dadurch entstanden seien, dass er im Empfangszentrum in der Sprache � Peul� - diese verstehe er kaum � statt in seiner Muttersprache � Susu� befragt worden sei. Es dürfe somit nur auf den Inhalt der kantonalen Anhörung abgestellt und die Widersprüche nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden. Der erkannte Widerspruch hinsichtlich der Verfolgungsbehörde (Polizei bzw. Militär) sei vermeintlicher Art und stelle bloss eine Ungenauigkeit dar. Die Unstimmigkeiten bezüglich Häufigkeit, Art und Chronologie der behördlichen Suchen nach ihm seien auf Verständigungs- und Übersetzungsfehler zurückzuführen. Der Widerspruch hinsichtlich des Jahres seiner eintägigen Verhaftung und die Falschangabe des Inhalts des Parteikürzels stellten offensichtlich Übersetzungs- und Protokollierungsfehler dar. Schliesslich seien auch die Widersprüche bezüglich der Versteckensorte und jeweiligen Beherberger nur scheinbare, da es sich um die gleiche Person handle, die aber je nach Blickwinkel einmal als Nachbar(in) und einmal als Freundin der Tante bezeichnet worden sei. Nach Entkräftung der Ungereimtheiten lägen somit klare Hinweise auf Verfolgung vor, die jedenfalls nicht offensichtlich haltlos seien. Eine Rückkehr in die Heimat erweise sich damit auch als unzulässig und unzumutbar. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen E-2733/2007 Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt vertagt und das BFM zur Vernehmlassung bis zum 9. Mai 2007 eingeladen. E. In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 verweist das BFM auf seine bisherigen Erwägungen und Standpunkte. Hinsichtlich der geltend gemachten Verständigungsprobleme bei der Befragung im Empfangszentrum macht das BFM darauf aufmerksam, dass damals die Befragungssprache nicht beanstandet worden sei und dem Protokoll keinerlei Verständigungsschwierigkeiten entnommen werden könnten; gegen die Berechtigung des Einwandes sprächen auch die Qualität und Ausführlichkeit des Protokolles, dessen Korrektheit schliesslich vom Beschwerdeführer auch unterschriftlich bestätigt worden sei. Die auf Rekursstufe unternommenen Erklärungen betreffend das Nichteinreichen beziehungsweise die Nichtexistenz von Identitätsdokumenten seien nach wie vor weder nachvollziehbar noch logisch noch plausibel. Bezug nehmend auf eine dem BFM mit der Vernehmlassungseinladung zur Kenntnis gebrachte Auffassung, wonach die in der Verfügungsbegründung erkannte Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht dem Dispositiv (Nichteintreten) entspreche, verweist das BFM auf den neu formulierten Gesetzeswortlaut des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Replikweise macht der Beschwerdeführer geltend, der Durchführung der Erstbefragung in � Peul� habe er nur zugestimmt, um Verzögerungen zu vermeiden und bald in einen Kanton transferiert werden zu können. Hinsichtlich der bereits erwähnten postalischen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Identitätspapieren konkretisiert er, dass in seiner Heimat die Postzustellung nur via Postfach funktioniere; ein solches, wie im Übrigen auch ein Telefon, besitze seine Familie aber nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom E-2733/2007 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2.2 Im Hinblick auf den prozesshistorischen Ablauf des Vernehmlassungs- und Replikverfahrens (vgl. oben Bst. D und E) ist von Amtes wegen vorab Folgendes festzustellen: Die der Vorinstanz gewährte Frist zur Vernehmlassung wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 auf den 9. Mai 2007 angesetzt, unter der Androhung, dass nach unbenütztem Ablauf der Vernehmlassungsfrist ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. In den Erwägungen wurde das BFM zudem darauf hingewiesen, � dass ein allfälliges Gesuch um Fristerstreckung innert der angesetzten Frist einzureichen ist� . Das Fristerstreckungsgesuch des BFM wurde vorliegend am 10. Mai 2007 und somit nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung sah, das Gesuch anhand zu nehmen und weitere Instruktionsmassnahmen vorzunehmen. Aus demselben Grund kann trotz fehlender Reaktion des Gerichts auf das Erstreckungsgesuch auch nicht von einer stillschweigenden Gesuchszustimmung ausgegangen werden. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vernehmlassung am 24. Mai 2007 verfasst und dem Bundesverwaltungsgericht E-2733/2007 überwiesen wurde, mithin abermals eine Woche nach Ablauf der vom BFM selbst deklarierten Erstreckungsfrist. Die verspätet eingereichte Vernehmlassung wird vorliegend unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 VwVG dennoch berücksichtigt, weil ihr Inhalt, welcher vom Bundesverwaltungsgericht gemäss nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich gestützt wird, ausschlaggebende Elemente enthält. Die Beachtlichkeit der Vernehmlassung (trotz ihrer Verspätung) stellt vorliegend keine Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar, da diesem das volle Replikrecht innert gleicher Frist (15 Tage) eingeräumt wurde; die Replik des Beschwerdeführers wurde denn auch einen Tag vor Ablauf der Frist eingereicht. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf die bis Ende 2006 in Kraft gewesene Fassung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Seit dem 1. Januar 2007 ist auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, wobei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzughindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG auch materiell zur Sache zu äussern hat(te). 3.2 Das Asylgesuch wurde vorliegend im Jahre 2006 gestellt. Die angefochtene Verfügung erging jedoch unter Gültigkeit der neuen Fassung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Vorliegend ist deshalb die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (sowie Abs. 3) AsylG in der revidierten Fassung zu prüfen, zumal bezüglich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Gesetzesänderung hängigen Verfahren ohnehin das neue Recht gilt (Art. 121 Abs. 1 AsylG E-2733/2007 [Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG]). 4. 4.1 Gemäss der seit 1. Januar 2007 gültigen, revidierten Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist von 48 Stunden (und im Übrigen bis dato) weder E-2733/2007 Reise- noch Identitätspapiere (noch andere Dokumente, die seine Identifizierung erlauben) abgab. Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob diesbezüglich � entschuldbare Gründe� vorliegen, wobei dieser in Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendete Begriff im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Diesbezüglich kann auf die betreffenden Erwägungen des BFM gemäss Zusammenfassung unter Buchstabe B (oben) und auf die Detailerwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden. Diese sind in keiner Weise zu beanstanden und werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht in ein anderes Licht gerückt. Die dortigen Erklärungsversuche wurden in der Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 bereits zutreffend gewürdigt und stellen offensichtlich Schutzbehauptungen dar. Es gilt in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass es in concreto nicht in erster Linie um die Frage der Entschuldbarkeit der Nichteinreichung des Schülerausweises geht; denn unbesehen der (offensichtlich nicht gegebenen Rechtsgenüglichkeit) eines solchen Ausweises (vgl. den in einem engen Sinn zu verstehenden Begriff � Reise- oder Identitätspapiere� , wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird [dazu BVGE 2007/7 E. 6]) hat die Vorinstanz vielmehr zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer die Inexistenz beziehungsweise Beschaffungsunmöglichkeit von rechtsgenüglichen Dokumenten (insb. Reisepass und Identitätskarte) nicht geglaubt werden kann. Der Beschwerdeführer betreibt diesbezüglich und hinsichtlich der geschilderten Reiseumstände gar eine augenfällige Verheimlichungs- und Verschleierungsstrategie, wodurch er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt. Bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG geht es denn auch nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Der Beschwerdeführer vermag somit nicht glaubhaft darzulegen, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG gehindert worden. 5.2 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des E-2733/2007 Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung feststeht, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5). Die zum Zeitpunkt des Vernehmlassungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage der Kompatibilität des in den vorinstanzlichen Erwägungen materiell festgestellten Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft mit einem nachfolgend im Dispositiv bloss formell entschiedenen Nichteintreten hat das Bundesverwaltungsgericht somit am 11. Juli 2007 in bejahendem Sinne geklärt. Die vom BFM vertretene und in erster Linie auf den Gesetzeswortlaut abgestützt Auffassung greift somit zwar zu kurz, erweist sich jedoch im Ergebnis als gesetzeskonform. Die Vorinstanz hat in casu die augenfällige Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und damit das offensichtliche Nichterfüllen der Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zweifellos korrekt erkannt und folgerichtig die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses verneint. Auf die betreffende Argumentationslinie gemäss angefochtener Verfügung (vgl. oben Bst. B sowie Detailerwägungen gemäss angefochtener Verfügung) und Vernehmlassung kann wiederum vollumfänglich verwiesen werden. Die in der Beschwerde und der Replik diesbezüglich erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. So E-2733/2007 sind die Erklärungsversuche betreffend Befragungssprache im Empfangszentrum, Verständigungsschwierigkeiten, Protokollierungsund Übersetzungsfehler, Bewertung als blosse Ungenauigkeiten sowie angebliche Personalunion bei den Beherbergern offensichtlich als blosse Schutzbehauptungen oder reine Konstrukte zu werten. Insbesondere ist der Beschwerdeführer auch an seiner Einräumung in der Replik zu behaften, wonach er � Peul� verstehe und sich mit dieser Sprache durchschlagen könne, obwohl er sich in dieser Sprache nicht so gut ausdrücken könne. Im Empfangszentrum bezeichnete er seine Kenntnisse der Sprache � Peul� gar als gut (vgl. Befragungsprotokoll S. 2). Ein kategorischer Anspruch auf Befragung oder Anhörung in der Muttersprache besteht jedenfalls nicht, solange eine andere Sprache für die ordnungsgemässe Durchführung einer Anhörung genügt. Zudem bestehen verschiedene Ungereimtheiten ohne Beizug des Protokolls des Empfangszentrums. Festzuhalten ist gleichsam, dass es sich bei den vom BFM erkannten klaren Widersprüchen und weiteren Unglaubhaftigkeitselementen um eine für vorliegenden Nichteintretensentscheid zwar durchaus zureichende, aber keineswegs Vollständigkeit beanspruchende Aufzählung handelt (vgl. beispielsweise die zahlreichen unter Bst. A oben mit dem Wort � beziehungsweise� festgehaltenen Divergenzen im Sachvortrag). Aufgrund der gesamten Akten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohne weiteren Abklärungsbedarf offensichtlich nicht erfüllt und wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Detail näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie E-2733/2007 zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen noch die Notwendigkeit für entsprechend weitere Abklärungen zu indizieren, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements E-2733/2007 im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt und der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen unzulässig wäre. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für die Annahme einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über eine Mittelschulbildung, ein intaktes familiäres, verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz an seinem Herkunftsort sowie im Familienbesitz befindliche Wohnungen, die selbst bewohnt oder vermietet sind. Es gilt im Übrigen festzuhalten, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aufgrund des Erwogenen ist der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offenlegung der Identität nicht zu erfüllen gewillt. Weitere Erörterungen erübrigen sich daher. Zusammenfassend sind beim gegenwärtigen Stand der Akten keinerlei vollzugshinderlichen Umstände unter dem Aspekt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich oder einer näheren Abklärung zugänglich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-2733/2007 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist angesichts der nachgereichten Unterstützungsbestätigung vom 19. April 2007 und mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Rekursbegehren konnten ferner in Anbetracht des durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-2733/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______; vorab per Telefax) - C._______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Urs David Versand: Seite 16

E-2733/2007 — Bundesverwaltungsgericht 29.10.2007 E-2733/2007 — Swissrulings