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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2022 E-2729/2022

20 luglio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,400 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2729/2022

Urteil v o m 2 0 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2022 / N (…).

E-2729/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Usbeke, reiste am 13. September 2021 auf dem Landweg in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Bei der Anhörung durch die Vorinstanz am 18. November 2021 sowie der ergänzenden Anhörung vom 2. Februar 2022 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in der Stadt B._______, Provinz C._______ von Geburt an gelebt und vor seiner Ausreise als selbständiger Taxifahrer gearbeitet. Die Taliban würden ihn als politischen Gegner respektive Spion für die Regierung wahrnehmen, nachdem zwei ihm unbekannte Personen, beide den Taliban zugehörend, welche er im September 2020 mit seinem Taxi chauffiert habe, von der Polizei anlässlich einer Strassenkontrolle aus seinem Taxi verhaftet und mitgenommen worden seien. Er habe daraufhin Drohungen von den Taliban per Telefon und SMS erhalten und es sei aktiv nach ihm gesucht worden. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschlossen und Afghanistan im September 2020 mit Stationen in Kabul und Herat verlassen. Am 4. November 2021 reichten der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis ein. Am 1. Dezember 2021 reichten er seine Taskera im Original ein. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 (eröffnet am 23. Mai 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 (Aufgabe bei der Post) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, die Dispositivziffern 1–3 des Asylentscheids seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht.

E-2729/2022 E. Am 24. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. F. Am 24. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-2729/2022 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers und stellt sich auf den Standpunkt, die Vorbringen hinsichtlich seiner Bedrohungslage seien unpersönlich sowie stereotyp und deshalb unglaubhaft ausgefallen. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, was das Motiv der Taliban für die Behelligungen ihm gegenüber gewesen sein soll. Sein Vorbringen sei in weiten Strecken unlogisch geblieben, dies betreffe insbesondere die Frage, warum die Taliban hätten annehmen sollen, dass er als einfacher Taxifahrer für die Regierung spioniere. Auch habe er widersprüchliche Angaben gemacht. In seiner ersten Anhörung vom 18. November 2021 habe er neben den beiden Anrufen durch die Taliban auch erwähnt, dass er Drohungen in Form von SMS-Nachrichten erhalten habe. Anlässlich seiner ergänzenden Anhörung vom 2. Februar 2022 habe er diese jedoch vergessen und sich erst auf Vorhalt wieder daran erinnert.

E-2729/2022 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 22. Juni 2022 entgegen, dass ihm von den Taliban eine Mitschuld an der Verhaftung und späteren Inhaftierung ihrer beiden Mitglieder zugeschrieben worden sei. Die beiden Taliban seien aus seinem Taxi festgenommen worden. Nach diesem Vorfall habe man ihm vorgeworfen, als Spion der afghanischen Regierung tätig zu sein. Dies sei das Motiv für die anschliessenden Todesdrohungen und die Verfolgung gewesen. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde weiter damit, dass die Sachverhaltsfeststellung wie auch die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM unzureichend gewesen sei. Es gehe nicht an, dass man ihm vorhalte, seine "Geschichte" sei stereotyp ausgefallen. Er habe keine "Geschichte" erzählt, sondern tatsächlich Erlebtes wiedergegeben. 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.4 Diese Anforderungen zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan von staatlichen

E-2729/2022 oder nichtstaatlichen Akteuren aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem summarisch zu begründenden Entscheid kann diesbezüglich grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die vorstehend (vgl. E. 5.1) zusammengefasst wiedergegeben worden sind. Ergänzend hierzu ist Folgendes festzustellen: 5.4.1 Als fluchtauslösendes Ereignis bringt der Beschwerdeführer in diesem Verfahren stets vor, dass er von den Taliban per Telefon bedroht worden sei. Nachdem sie ihn verdächtigt hätten, zwei ihrer Leute, welche in seinem Taxi mitgefahren und bei einer Strassenkontrolle verhaftet worden zu sein, an die Behörden verraten zu haben. 5.4.2 Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer jedoch nur vage und oberflächliche Angaben zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis gemacht. Entsprechende Beweismittel reichte er nicht zu den Akten. Zwar führte er aus, dass die Taliban ihm auch Drohungen per SMS geschickt hätten, die Nachrichten habe er aber gelöscht, die SIM Karte aus dem Handy genommen, zerschnitten und weggeworfen (SEMact […]-23/12, F49). Als er im Rahmen der erweiterten Anhörung wiederum nach Beweismitteln gefragt wurde, führte er dementgegen aus, dass er zwar Nachrichten und Aufnahmen auf seinem Handy gehabt habe, dieses jedoch auf der Reise zwei- oder dreimal von verschiedenen Polizisten beschlagnahmt worden sei ([…]-35/11, F5, F54 ff.). Gleichzeitig erwähnte er die SMS später im Laufe der Anhörung gar nicht mehr, sondern betonte, dass es nach dem zweiten Anruf der Taliban gar keine Kontaktversuche mehr gegeben hätte, da er rechtzeitig ausgereist sei (vgl. SEM act. A35/11, F18, F50 ff.). In diesem Zusammenhang verstrickt sich der Beschwerdeführer in einen weiteren Widerspruch. So gab er in der ersten Anhörung zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob sich die Taliban nach seiner Ausreise persönlich nach ihm erkundigt hätten. Seine Brüder hätten ihm jedoch mitgeteilt, dass manchmal "unbekannte Leute" nach ihm fragen würden. Im Rahmen der erweiterten Anhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, dass die Taliban zu seinem Arbeitgeber gegangen seien und sich nach ihm erkundigt hätten (vgl. SEM act. A35/11, F52). Auf Vorhalt, dass sich die bisherigen Schilderungen unterscheiden würden, vermochte der Beschwerdeführer dies nicht aufzulösen, sondern erklärte lediglich, dass sein Bruder aus diesem Grund nach D._______ geflohen sei (vgl. SEM act. A35/11, F57). In seiner Beschwerde äusserte er sich nicht zu den Widersprüchen.

E-2729/2022 Daher bestätigen sich auch beim Gericht jene Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, wie sie bereits das SEM in seiner Entscheidung anführte. 5.4.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsgefahr ist nicht glaubhaft. Nebst den erwähnten Widersprüchen sind die Darstellungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Bedrohungsszenario durch die Taliban derart detailarm ausgefallen, dass sie nicht geeignet sind, ein auch nur ansatzweise nachvollziehbares Bild eines realen Geschehensablaufs zu vermitteln. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass er durcheinanderbringt, in welchen Zeitperioden er die Schule besucht und in welchen Zeitperioden er in der Autowerkstatt gearbeitet hat (vgl. SEM-act. A23/12, F17-F22 vs. F47, F48). Ausserdem wusste der Beschwerdeführer zunächst das Datum seiner Ausreise nicht mehr (SEM-act. A23/12, F40). Auffällig ist auch, dass er teilweise simple Fragen nicht direkt beantworten konnte, sondern jeweils den ganzen Text- Block wiederholen musste; die Vorbringen wirken konstruiert und zurechtgelegt (vgl. bspw. SEM-act. A35/11, F19). 5.5 Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers keine Sachverhaltsumstände bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Ablehnung des Asylgesuches durch das SEM ist demnach zu bestätigen. Es besteht auch keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal der entsprechende Antrag nicht begründet wurde und auch keine Gründe ersichtlich sind, die eine entsprechende Rückweisung rechtfertigen würden. Das entsprechende Eventualbegehren wird abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2729/2022 7. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Mai 2022 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2729/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Brunner

Versand:

E-2729/2022 — Bundesverwaltungsgericht 20.07.2022 E-2729/2022 — Swissrulings