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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2009 E-2729/2009

1 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,384 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-2729/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . M a i 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Kenia, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2729/2009 Das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kenia am 18. März 2009 auf dem Luftweg verliess und am 22. März 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie am 23. März 2009 um Asyl nachsuchte, dass sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ am 31. März 2009 summarisch befragt und am 7. April 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurde, E-2729/2009 dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie sei christlichen Glaubens, gehöre der Ethnie der Kikuyu an und stamme aus dem Dorf B._______, Zentralprovinz, dass sie sich aber von 1998 bis 2002 zu Studienzwecken in Nairobi und von 2004 bis 2007 in C.______, Rift Valley aufgehalten habe, dass sie von der Gruppierung der Mungiki in ihrem Heimatdorf behelligt worden sei, weil sie sich nicht habe beschneiden lassen und auch andere Mädchen aufgeklärt und ihnen geraten habe, sich nicht den Mungiki anzuschliessen und sich nicht beschneiden zu lassen, dass die Mungiki seit dem Jahre 1998 wiederholt öffentlich Listen verteilt hätten, auf denen sie als eine Person aufgelistet worden sei, die beschnitten werden sollte, dass in der Nacht vom 6. auf den 7. März 2009 ein Brief unter der Haustüre des Hauses ihrer Familie hindurchgeschoben worden sei, in welchem angekündigt worden sei, dass sie am 9. März 2009 durch die Mungiki beschnitten oder, falls sie sich dagegen wehren sollte, umgebracht werden solle, dass sie daraufhin am 8. März 2009 zu ihrem Bruder in Nairobi gereist sei, dass dieser ihr aber nach zwei Tagen geraten habe, das Land zu verlassen, weil er befürchtet habe, die Mungiki könnten sie auch in Nairobi aufspüren und dass in der Folge auch er von ihnen umgebracht würde, dass die Polizei Kenntnis von den Listen, auf denen ihr Name erschienen sei, gehabt habe und sie auch vor den Mungiki gewarnt habe, sie aber nie eine Anzeige wegen der gegen sie ausgesprochenen Drohungen eingereicht habe, dass sie über eine Bekannte in Nairobi Kontakt zu einem Schlepper habe aufnehmen können, welcher ihre Ausreise organisiert habe, dass sie am 18. März 2009 in Begleitung des Schleppers und mit von diesem beschafften Reisepapieren per Flugzeug an einen unbekannten Ort in Saudi-Arabien und von dort zwei Tage später in die Schweiz gereist sei, E-2729/2009 dass sie im Übrigen in ihrer Heimat nie irgendwelche Identitätspapiere besessen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe keine entschuldbaren Gründe für das Unterlassen der Einreichung von Identitätspapieren, da nicht geglaubt werden könne, dass sie in ihrem Heimatland keine solchen besessen habe und ihre Angaben zu den Umständen der Ausreise unsubstanziiert und zum Teil realitätsfremd seien, dass ferner ihre Asylvorbringen offensichtlich nicht asylrelevant seien, da die kenianischen Behörden gegen die Mungiki vorgehen würden und daher davon ausgegangen werden könne, dass ein adäquater Schutz durch die Behörden des Heimatstaates gewährleistet sei, dass ferner die von ihr vorgebrachten Nachteile lokal oder regional beschränkt seien und sie sich daher diesen durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatstaates entziehen könne, dass ihre Vorbringen somit die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-2729/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen E-2729/2009 Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-2729/2009 dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe nie irgendwelche Ausweispapiere besessen, und ihren überaus vagen Aussagen zu den Umständen ihrer Ausreise sowie dem dafür benutzten Reisepass, davon auszugehen ist, sie habe für ihre Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche sie jedoch in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass somit die Identität der Beschwerdeführerin bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht ferner im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin vollumfänglich zu schützen sind, dass die Mungiki-Sekte nach Erkenntnissen des Gerichts verboten ist und die kenianischen Sicherheitsbehörden insbesondere in letzter Zeit aktiv gegen diese Gruppe vorgehen, dass zudem zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben mehrmals von den Sicherheitskräften vor den Mungiki gewarnt wurde und daher davon ausgegangen werden kann, dass sie auch im Falle de Einreichung einer Strafanzeige gegen diese Gruppierung adäquate Unterstützung erhalten hätte, dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe geäusserte und mit einem Zeitungsausschnitt (NZZ-Online vom 7. April 2009) belegte Auffassung, der kenianische Staat sei zu schwach, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal im eingereichten Artikel nur von einem Erstarken der Mungiki in den Slums von Nairobi die Rede ist, dass nach dem Gesagten eine Schutzgewährung der Beschwerdeführerin seitens der kenianischen Behörden nicht zu verneinen ist, E-2729/2009 dass im Weiteren festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin sich nach eigenen Angaben mehrere Jahre in Nairobi beziehungsweise im Rift Valley aufhielt, ohne dass sie dort Behelligungen ausgesetzt gewesen wäre und daraus geschlossen werden kann, dass ihre Probleme lokal beschränkt sind und sie demzufolge – auch im Siedlungsraum ihrer Ethnie – über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung E-2729/2009 ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die junge und gesunde Beschwerdeführerin über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung sowie über ein tragfähiges Familiennetz im Heimatstaat verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, E-2729/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2729/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums A._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein ) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 11

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