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Bundesverwaltungsgericht 17.05.2023 E-2717/2023

17 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,772 parole·~19 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2717/2023

Urteil v o m 1 7 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023 / N (…).

E-2717/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein jesidischer Kurde – ersuchte am 12. April 2023 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 17. Oktober 2022 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am 24. Oktober 2022 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Am 17. April 2023 übermittelte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog hinsichtlich seines Aufenthalts in Griechenland nach Gewährung des (subsidiären) Schutzes und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands sowie zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung in dieses Land. C. Am 19. April 2023 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie). D. Am 20. April 2023 fand die Personalienaufnahme statt. E. Am 21. April 2023 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei und er über eine bis am 23. Oktober 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. F. In der Stellungnahme vom 25. April 2023 zum rechtlichen Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Griechenland machte der Beschwerdeführer geltend, sein (…) B._______ (N […]) lebe in der Schweiz. In Griechenland habe er keine Familienangehörigen. Nach der Schutzgewährung habe er das zugewiesene Camp verlassen müssen und keine Unterstützung von den griechischen Behörden erhalten. Den Schutzstatus habe er bereits eine Woche nach seiner Einreise und der Asylgesuchstellung erhalten. Er habe deshalb keine Gelegenheit gehabt, in Griechenland zur Ruhe zu

E-2717/2023 kommen, bevor er das ihm zugewiesene Camp wieder habe verlassen müssen. Die Situation in Griechenland sei sehr schwierig gewesen. Es würden sich dort arabische und afghanische Personen aufhalten, welche Kurden und Jesiden drangsalieren und diskriminieren würden. Von den griechischen Behörden und von Nichtregierungsorganisationen habe er keine Unterstützung erhalten. Zu seiner Gesundheit gab er an, dass er aufgrund der Erlebnisse im Irak an Schlafproblemen leide. Die Medikamente, welche er in der Schweiz vom Gesundheitspersonal erhalten habe, würden nicht oder nur geringfügig helfen. Er habe Angst und verspüre viel Druck, weshalb er wenig Appetit habe. Die Vorinstanz sei aufzufordern seine gesundheitliche Situation abzuklären. G. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf vom 28. April 2023 zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2023 führte er aus, er sei mit einer Wegweisung nach Griechenland nicht einverstanden. Es herrsche dort eine menschenunwürdige Situation und es gebe keine Arbeit für ihn. Er sei psychisch belastet, habe Angst und leide an Albträumen und Stress. Aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei für den 5. Mai 2023 ein Arzttermin angesetzt worden, welcher aufgrund seiner Verlegung ins BAZ C._______ abgesagt worden sei. Es habe bisher weder eine medizinische Erstkonsultation noch ein persönliches Gespräch zwischen der Vorinstanz und ihm stattgefunden, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht erstellt sei. H. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 (eröffnet am 4. Mai 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusse sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

E-2717/2023 Der Beschwerde liegen ein Schreiben vom 9. Mai 2023 vom (…), eine undeutliche Kopie eines ausländischen Ausweises, persönliche Daten von ihm und seinem (…) sowie einen Mailverkehr vom 8. und 9. Mai 2023 und drei Berichte zur Situation der Jesiden im Irak bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 2.3 Nicht einzutreten ist zudem auf das prozessuale Eventualbegehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, denn diese kommt der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen.

E-2717/2023 2.4 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Dabei ist zu beachten, dass in einem Verfahren wie vorliegend, in dem zu prüfen ist, ob es Wegweisungsvollzugshindernisse in einen sicheren Drittstaat gibt, allfällige Hindernisse für einen Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat grundsätzlich nicht relevant sind. Aus diesem Grund ist auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel hinsichtlich der Situation im Irak nicht weiter einzugehen. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei die Untersuchungspflicht nicht eingehalten worden sei. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer macht im vorinstanzlichen Verfahren geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht abschliessend erstellt, da kein persönliches Gespräch und keine medizinische Erstkonsultation stattgefunden habe. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand im Rahmen seiner beiden Stellungnahmen entgegengenommen und in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass er an Schlafproblemen, Angst, Druck und Appetitlosigkeit leide. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2023 führte er aus, er habe aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden den Gesundheitsdienst aufgesucht und Medikamente erhalten. Damit lagen der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Verfügung keine Hinweise vor, denen eine schwere Erkrankung zu entnehmen gewesen wäre, die auf Wegweisungsvollzugshindernisse hingedeutet hätten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass kein persönliches Gespräch stattgefunden hat und für den 5. Mai 2023 ein ärztlicher Termin vorgesehen war, der aufgrund seiner Verlegung abgesagt werden musste. In

E-2717/2023 antizipierter Beweiswürdigung ging die Vorinstanz folglich zurecht davon aus, dass keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand nötig waren. 4.3 Weiter wird gerügt, der Dolmetscher sei parteiisch und «feindlich gestimmt» gewesen. Da es keine Befragungen mit Dolmetscher gab, ist auf diese Rüge nicht einzutreten. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG erfüllen würde, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dies könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Notlage oder Verelendung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht halte in seinen Referenzurteilen E-3427/2021 und E-3431/2021 (vom 28. März 2022) fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich zumutbar und möglich sei. Die Legalvermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar sei, könne bei vulnerablen Personen umgestossen werden, wenn die betroffenen Personen ernsthafte Anhaltspunkte vorbringen würden, dass sie durch den Wegweisungsvollzug in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf Wohnraum, Ausbildung, Beschäftigung und medizinische Versorgung regle. Seine Ausführungen, wonach ihm seitens der griechischen Behörden keine Unterstützung gewährt worden sei, seien äusserst vage. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, zu welchen Zeitpunkten er sich bei welchen Stellen gemeldet habe um Unterstützung zu beantragen. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte in

E-2717/2023 Griechenland sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde sei, die als schutzwillig und schutzfähig gelte. Falls er sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchte oder solche erleide, so könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Aus der Anwesenheit seines erwachsenen (…) in der Schweiz könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es würden keine Hinweise bestehen, dass zwischen ihnen ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, durch welches eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegen würde. Beim Beschwerdeführer würden gewisse gesundheitliche Probleme vorliegen, jedoch handle es sich nicht um derart schwerwiegende Beschwerden, dass von einer besonderen Vulnerabilität ausgegangen werden müsse. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren. Zur Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden könne er sich an die entsprechenden Institutionen in Griechenland wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Flüchtlingslager in Griechenland Morddrohungen erhalten, da er Jeside sei. Er habe deshalb ein Trauma, habe nicht schlafen können und durch Appetitlosigkeit an Gewicht verloren. Das Sicherheitspersonal im Flüchtlingslager habe seine Meldung hinsichtlich seiner Probleme mit anderen geflüchteten Personen ignoriert. Nachdem er das Flüchtlingslager verlassen habe, sei er weiterhin bedroht worden. Er kenne in Griechenland niemanden und spreche weder griechisch noch englisch. Es fehle in Griechenland an Nahrungsmitteln, Schulen und der Möglichkeit zu arbeiten. Die Dolmetscher dort seien gegenüber Jesiden parteiisch und feindlich gesinnt. Die griechischen Behörden hätten ihn nicht unterstützt. Bei einer Rückkehr nach Griechenland oder in sein Heimatland sei sein Leben aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Gefahr. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der

E-2717/2023 Beschwerdeführer kann in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal er dort als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und

E-2717/2023 erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohte. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 8.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 8.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten; er ist somit nicht von einer Rückschiebung in den Heimatstaat bedroht. Ferner kann er sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems kann die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer

E-2717/2023 Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 9.2 9.2.1 Die Lebensbedingungen in Griechenland stellen für den Beschwerdeführer zweifellos eine gewisse Herausforderung dar und eine adäquate (Wieder-)Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen wird mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, welcher bereits ein halbes Jahr in Griechenland verbracht hat. Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, er wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Diesbezüglich ist er griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Aus den Akten geht in keiner Weise hervor, dass er wiederholt aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihm – insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten – dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch Dritte ist von der Schutzwilligkeit und –fähigkeit der griechischen Behörden auszugehen. Auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden kann von ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf oder erneuter Befürchtungen vor Übergriffen von Dritten an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit nicht die Legalvermutung umzustossen. Obschon seine bisherigen Erlebnisse und seine gesundheitlichen Probleme aus seiner Sicht eine Rückkehr nach Griechenland verständlicherweise nicht als wünschenswert erscheinen lassen, vermögen sie entgegen seiner Auffassung keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3) zu begründen. 9.2.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden

E-2717/2023 Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 9.2.3 Aufgrund der aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers kann nicht geschlossen werden, er sei auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Seine medizinischen Leiden sind nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Er hatte in Griechenland Zugang zur Gesundheitsversorgung, so gab er auf Beschwerdeebene selber an, er sei in der Krankenstation des Flüchtlingslagers behandelt worden (vgl. Beilage 1 zum der Beschwerdeschrift beigelegten Schreiben vom 9. Mai 2023). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, eine griechische Sozialversicherungsnummer zu beantragen, welche Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewährt. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zudem fest, dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen, indem Griechenland vor der Überstellung über die notwendigen medizinischen Behandlungen informiert werde. 9.2.4 Einer Überstellung nach Griechenland steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Sein (…) fällt nicht in die Kernfamilie und es besteht auch kein

E-2717/2023 besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem (…). Aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist nicht ersichtlich, dass er auf die persönliche Pflege und Betreuung durch seinen (…) angewiesen wäre. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf Art. 8 EMRK berufen. 9.2.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 9.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf das Ersuchen des Beschwerdeführers bezüglich des Kantonswechsels ist nicht einzugehen, da dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E-2717/2023 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2717/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener

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