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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2011 E-2711/2011

24 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,441 parole·~12 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2711/2011 Urteil vom 24. Mai 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 / N (…).

E-2711/2011 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. Januar 2001 an die Schweizerische Botschaft in Colombo stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch, welches vom BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute BFM) mit Verfügung vom 29. April 2002 abgewiesen und seine Einreise nicht bewilligt wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit englischsprachiger Eingabe vom 17. Dezember 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er – ein ethnischer Tamile mit Wohnsitz in B._______ – aus, er sei am 9. September 2000 wegen Verdachts auf LTTE-Kontakte von der Polizei verhaftet und ins Hauptquartier in Colombo zum Verhör mitgenommen worden. Nach dreimonatiger Haft sei er, unter der Auflage, wöchentlich im Hauptquartier vorstellig zu werden, freigelassen worden und nach C._______ zurückgekehrt. Im Januar 2008 seien einige Unbekannte in sein Haus eingedrungen und hätten die Zahlung einer beachtlichen Geldsumme verlangt. Er habe ihnen anerboten, später nochmals zu kommen, damit er ihrer Forderung nachkommen könne. Obgleich er ausser Haus gewesen sei, hätten die besagten Unbekannten nach ihm gesucht. In C._______ würden Leute von Unbekannten entführt, getötet und verschleppt, so dass seine Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und sein Leben in Sri Lanka gefährdet sei. Vor diesem Hintergrund habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. B. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine Vorbringen detailliert auszuführen, seine Probleme im Heimatland konkret darzulegen, anzugeben, ob er Schutzmassnahmen getroffen habe und ob allenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offenstehe, sowie alle Beweismittel zu bezeichnen und Kopien betreffend seine Identität einzureichen. C. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2009. Darin wiederholte er seine bereits

E-2711/2011 gemachten Angaben und führte ergänzend aus, er werde immer noch von Unbekannten gesucht, weshalb er sich nachts bei Nachbarn aufhalten müsse. Zudem könne er nicht in einen anderen Landesteil flüchten, zumal er mit verschiedenen Problemen konfrontiert sei. Ferner sei sein Bruder wegen Verdachts auf Kontakte mit Militanten von der Polizei verhaftet und verhört worden, weshalb er immer noch um sein Leben fürchte. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – einen Ausweis des Internationalen Roten Kreuzes sowie einen Geburtsregisterauszug im Doppel zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zur aktuellen Situation sowie zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern, und setzte ihm Frist zu einer Stellungnahme. Dieses Schreiben liess der Beschwerdeführer unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. F. Mit englischsprachiger Eingabe vom 7. Mai 2011 an die Botschaft beziehungsweise an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Eingabe ist am 11. Mai 2011 bei der schweizerischen Post übergeben worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende

E-2711/2011 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2011, welche aufgrund der Akten am 10. März 2011 an den Beschwerdeführer versandt wurde, steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 11. Mai 2011 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen. 1.5. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E-2711/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-2711/2011 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für

E-2711/2011 Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in seinem ersten Asylgesuch, die sich vor dem Jahre 2002 ereignet hätten, seien in der Verfügung vom 29. April 2002 beurteilt und als nicht ausreiserelevant qualifiziert worden. Die Vorbringen würden sich sodann auf einen Zeitraum bis ins Jahr 2008 beziehen. Somit bestünden zwischen den erwähnten damaligen Nachteilen und der zum heutigen Zeitpunkt gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger Kausalzusammenhang mehr. Seinen Angaben zu der Geldzahlung an Unbekannte und zu den von gewaltsamen Vorfällen gekennzeichneten Lebensumständen in C._______ seien keine unmittelbaren Nachteile zu entnehmen, die für den Beschwerdeführer persönlich betrachtet eine Zwangssituation zu begründen vermöchten, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen nicht einreiserelevant seien. Ferner handle es sich bei seinen Schilderungen zu den Geldzahlungen, die er hätte tätigen müssen, um Verfolgungshandlungen Dritter. Solche Übergriffe seien nur einreiserelevant, wenn der Heimatstaat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der srilankische Staat gelte indes als schutzfähig, und der Beschwerdeführer habe demnach die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Jedenfalls seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche auf http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15

E-2711/2011 eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden, was auch dadurch belegt werde, dass der Beschwerdeführer persönlich keine Probleme mit den Behörden geltend gemacht habe. Das BFM führte weiter aus, dass bei einer objektiven Betrachtungsweise die Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Verfolgung als nicht begründet eingestuft werden müsse, zumal er objektiv betrachtet nicht akut gefährdet sei. Dies gelte umso mehr, als sich seit der Einreichung seines Asylgesuchs die allgemeine Situation in Sri Lanka massgeblich verändert habe, zumal das Land seit der Niederlage der separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelan (LTTE) gegen die srilankische Regierung im Mai 2009 wieder unter Regierungskontrolle sei und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen sei. Obschon die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, hätten Gewaltereignisse wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sowie der Einfluss der bewaffneten Gruppen stark abgenommen respektive seien erheblich zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich keine Verfolgung mehr befürchten müsse. Aufgrund dieser Ausführungen und in Anbetracht seines fehlenden Gefährdungspotentials erfülle der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Gewährung einer Einreisebewilligung nicht. Die fehlende Verfolgungsfurcht werde schliesslich dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer zum Schreiben des BFM vom 11. Mai 2010 nicht Stellung genommen und sich daraufhin bei der schweizerischen Botschaft nicht mehr gemeldet habe. 5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, unbesehen davon, dass er vom Rehabilitationszentrum entlassen worden sei, werde er von Unbekannten bedroht, zumal diese ihn verdächtigten, mit den Sicherheitskräften zu kollaborieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lebe er in C._______, wo er von den Sicherheitsbehörden ständig belästigt und verhört werde. Vergangene Woche seien zwei bewaffnete Jugendliche auf einem Dreirad zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach dem Geld gefragt. Als er beteuert habe, nicht zahlen zu können, seien sie gegangen und hätten gesagt, sie würden wieder kommen. Da das Nummernschild des Dreirads verdeckt gewesen sei, habe er die Nummer nicht aufschreiben können. Nach diesem Zwischenfall wisse er

E-2711/2011 nicht mehr, was er tun solle. Er lebe in grosser Furcht, sei erschüttert und könne unter diesen Umständen nicht in C._______ leben. 5.3. Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Vorfälle vor dem Jahr 2002 beziehen, ist auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, worin festgehalten wird, dass diese bereits Gegenstand der Verfügung vom 29. April 2002 gewesen sind und zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung respektive eine Einreisebewilligung in die Schweiz klarerweise nicht zu begründen vermögen. Auch die weiteren Nachteile, die vom Beschwerdeführer angeführt werden, sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht geeignet, eine Gefährdungslage darzutun, die eine Einreisebewilligung rechtfertigen würde. Im Übrigen macht er auch keine konkreten Ereignisse für den Zeitraum nach dem Januar 2008 geltend, als Unbekannte von ihm eine beachtliche Geldsumme verlangt hätten. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, er werde von Unbekannten bedroht und könne nicht mehr in Sri Lanka leben, ist festzuhalten, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und Ermordungen. Insoweit ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von Unbekannten belästigt, bedroht und auch verhört wurde. Allerdings kommt solchen Belästigungen bereits aufgrund ihrer mangelnden Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Hinzu kommt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit sukzessive verbessert hat. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung, die ins Jahr 2000 zurückgeht, trotz angeblich immer wiederkehrender Drohungen und Belästigungen nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Aufgrund der Verhaftung seines Bruders vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Überdies genügt die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung allein nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen.

E-2711/2011 Der Beschwerdeführer vermag mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2711/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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