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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2010 E-2696/2008

9 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,153 parole·~21 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | 13 599 214

Testo integrale

Abtei lung V E-2696/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger. X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2696/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 10. November 2007 und gelangte über die Türkei am 20. November 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. November 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel eine summarische Befragung statt und am 19. Dezember 2007 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus A._______, wo er geboren sei und mit seiner Familie gelebt habe. In B._______ habe er viele Verwandte und in C._______ lebe ein Onkel. Seit dem Jahre 2004 bis Mitte Oktober 2007 habe er an der Universität in D._______studiert, dort im Studentenheim gewohnt und sei in den Sommerpausen bei einem Onkel, der als Bauunternehmer tätig sei, von diesem als Aufsichtsperson der Mitarbeiter beschäftigt worden. Im Rahmen eines von ihm am 15. Oktober 2007 gehaltenen Vortrages an der Universität, der sich unter dem Titel "Aggression der Religionen im mittleren Osten" vor allem mit Aggressionen des Islams in der kurdischen Gesellschaft beschäftigt habe, sei er nach einer Redezeit von zirka fünf Minuten von anwesenden Anhängern der Islamisten unterbrochen und bedroht worden, da er ihrer Ansicht nach den Islam beleidigt habe, obwohl er zu Beginn des Vortrages erwähnt habe, keine Religion beleidigen zu wollen. Da er Mitglied der Kommunistischen Arbeiterpartei Iraks (Worker Communist Party of Iraq, WCPI) sei, gegen den Willen der Islamisten mitbeteiligt gewesen sei, ein Musikerfest zu organisieren, und mit anderen Kollegen geplant habe, Unterschriften für die Schliessung eines Gebetsraumes an der Universität zu sammeln, hätten ihn die Islamisten nicht gemocht und seinen Vortrag zum Anlass genommen, Hass gegen ihn zu schüren. Nach dem Eintreffen der Polizei sei der Rädelsführer der anwesenden Islamisten festgenommen worden. Aufgrund entsprechender Beobachtungen einer Freundin habe er befürchten müssen, von avisierten weiteren Islamisten, die in einem Auto auf der gegenüberliegenden Strassenseite vor der Universität aufgetaucht seien, vom Universitätsgelände weg entführt zu werden. Nachdem sich diese entfernt hätten, habe ihn sein Bruder von der Universität abgeholt und zu Verwandten in ein Dorf gebracht. Über das Mobiltelefon hätten ihm Is lamisten Drohungen zukommen lassen. Sein Bruder sei drei Tage später in E-2696/2008 A._______ von zu Hause weg entführt worden, was der Polizei angezeigt worden sei. Die Polizei sei jedoch in solchem Zusammenhang nicht schutzfähig. Von einem Freund habe er erfahren, dass der festgenommene Islamist wieder freigelassen worden sei. Mit den Behörden habe er persönlich keine Probleme gehabt, jedoch aus Furcht vor den Islamisten am 10. November 2007 sein Heimatland verlassen, da er nicht gewusst habe, wohin er im Irak hätte gehen können. Der Beschwerdeführer reichte einen irakischen Nationalitätenausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. März 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils widersprüchlich, andere äusserst vage, unsubstanziiert und stereotyp und weitere entsprächen nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, weshalb der geltend gemachte Sachverhalt insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art 7. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würde. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Demnach komme Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme selbst nicht aus einer dieser Provinzen, seine Wegweisung dorthin sei jedoch zumutbar, da er gemäss eigenen Angaben über viele Verwandte in B._______, Provinz Suleimaniya, verfüge, wo unterer anderen sein Onkel (Unternehmer) väterlicherseits wohne, bei dem er sich gemäss eigenen Angaben sein Geld verdient habe. Ausserdem habe er gemäss eigenen Angaben auch einen Onkel in C._______, Provinz Suleimaniya. Den Wegweisungsvollzug erach- E-2696/2008 tete das BFM demnach als zulässig und zumutbar, sowie als technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit zumindest der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, entgegen den Ausführungen des BFM in seiner Verfügung seien seine Vorbringen zum geltend gemachten Sachverhalt weder widersprüchlich noch realitätsfremd, sondern vielmehr allesamt glaubhaft ausgefallen. Im Weiteren habe das BFM seine Mitgliedschaft zur WCPI in seiner Verfügung nicht berücksichtigt. Die Partei und deren Aktivitäten seien verboten und deren Mitglieder von verschiedensten Seiten ernsthaften Bedrohungen ausgesetzt. Aufgrund der gewaltdurchzogenen Sicherheitslage im Nordirak sei ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. In Kirkuk herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch könne er nicht nach C._______ oder Sulaymaniya ziehen, da seine Verwandten ihr eigenes Leben führen und für ihn keine Verantwortung in moralischer oder finanzieller Hinsicht übernehmen würden. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte, einen Studentenausweis und einen Ausweis der Studentenwohnsiedlung je im Original, zwei Fotos und verschiedene Zeitungsartikel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2008 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und somit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. E-2696/2008 E. Mit Eingabe vom 30. April 2008 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung und mit Eingabe vom 19. Mai 2008 (Poststempel) ein Unterstützungsschreiben des Verantwortlichen der WCPI Schweiz zu den Akten gereicht. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2008 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren führte das BFM aus, eine Prüfung der eingereichten irakischen Identitätskarte habe ergeben, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. G. Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern. H. In seiner Replik vom 19. Juni 2008 entgegnete der Beschwerdeführer, er habe mit der Rechtsmitteleingabe zahlreiche Beweismittel eingereicht, die seine Vorbringen stützen würden und einen gegenständlichen Zusammenhang mit seiner Verfolgung und der Flucht aus dem Irak hätten. Zudem handle es sich bei der eingereichten Identitätskarte um ein echtes Dokument und um ein Exemplar der Neuausgabe. Das BFM habe möglicherweise noch keine Kenntnis von diesen neuen Dokumenten und habe somit bei der Überprüfung fälschlicherweise auf eine Fälschung geschlossen. Ausserdem äussere sich das BFM nicht zur Echtheit des Studentenausweises oder zum Nationalitätennachweis. Auch seien die eingereichten Zeitungsberichte vom BFM nicht berücksichtigt worden. I. Der Beschwerdeführer reichte beim BFM ein vom 1. November 2008 datiertes Unterstützungsschreiben der Internationalen Föderation irakischer Flüchtlinge (IFIR), Sektion Schweiz, zu den Akten. E-2696/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). E-2696/2008 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten des geltend gemachten Sachverhaltes als nicht glaubhaft. Das Gericht teilt die entsprechenden Erwägungen nur teilweise. So mutet der Vorhalt des BFM, aus den vorgebrachten Umständen müsse auf eine längere als vom Beschwerdeführer vorgebrachte Redezeit von fünf Minuten anlässlich des geltend gemachten Vortrages an der Universität geschlossen werden, spekulativ und wenig überzeugend an. In einer Redezeit von fünf Minuten lassen sich eine Vielzahl von aussagekräftigen Gedanken vermitteln, umso mehr, wenn sie in inhaltlich konzentrierter oder in plakativ verkürzter anschaulicher Form etwa durch stichwortartige Nennung und Aufzählung markanter Beispiele vorgetragen werden. Auch ist der Beschwerdeführer nicht strikt auf eine subjektiv empfundene Einschätzung der Redezeit von fünf Minuten zu behaften. Zudem ist es als nicht aktenkonform zu bezeichnen, wenn das BFM die Aufforderungen des Universitäts-Dozenten an die islamistischen Studenten, Ruhe zu bewahren, der fünfminü- E-2696/2008 tigen Redezeit anrechnet, wenn der Beschwerdeführer ausführte, nach "Etwa fünf Minuten" seines Vortrages sei er von islamistischen Studenten unterbrochen worden und dann habe der Dozent um Ruhe gebeten (Akten BFM A6/18 S. 10). Ebenso lässt sich die Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer habe anlässlich der beiden Anhörungen bezüglich der von ihm befürchteten Absichten der islamistischen Kontrahenten unterschiedliche Angaben gemacht, nicht aufrechterhalten. Der Vorhalt des BFM, der Beschwerdeführer habe entgegen der ersten Befragung bei der direkten Anhörung nicht mehr von einem Entführungsversuch gesprochen, sondern habe lediglich noch im konjunktiven Modus geltend gemacht, es wäre möglich gewesen, dass die Islamisten gegen ihn etwas unternommen hätten, ist in dieser Form nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der ersten Befragung vielmehr ausgeführt, in welchem Sinne er persönlich den entsprechenden Vorfall als "Entführungsversuch" verstanden habe, ohne dass er konkrete physische, einer tatsächlichen Entführung nahe Handlungen der Islamisten geltend gemacht hätte (Akten BFM A1/12 S. 7). 4.2 Als Hauptausreisegrund nannte der Beschwerdeführer eine von ihm befürchtete mögliche Verfolgung seiner Person durch fundamentalistisch radikalisierte Islamisten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinandergesetzt (BVGE 2008/4 S. 31 ff.). Unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Sicherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 40 ff.) ist das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann demnach gelten, wenn eine allfäl lige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen können - neben anderen Personengruppen - insbesondere E-2696/2008 kritische Medienschaffende ausgesetzt sein (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5 und 6.7 [erster Absatz, S. 52.]). 4.2.1 Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die kurdischen Behörden sind entsprechende Übergriffe deutlich zurück gegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten werden Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gefahr von systematischen Behelligungen gegen alle - namentlich einfache - Mitglieder und Anhänger der WCPI jedoch verneint. Es bedarf einer gewissen Exponiertheit, um unter den gegebenen Umständen massgeblich gefährdet zu sein. Sofern Verfolgung von privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzelfallabklärung zur Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - unerlässlich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz, S. 52]). 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist als einfaches Mitglied der WCPI einzustufen. Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der oben geschilderten aktuellen Situation im Nordirak hat der Beschwerdeführer keine erheblichen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes begründeterweise zu befürchten. Die Beurteilung der Aktenlage führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Profil ausgewiesen hat, das ihn einer erhöhten Exponiertheit ausgesetzt hätte, weshalb einerseits anzunehmen ist, dass die Islamisten aktuell kein relevantes Interesse an seiner Person hätten. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Fall von drohenden Übergriffen mit einer staatlichen Schutzgewährung der nordirakischen Behörden rechnen können, so dass die von ihm geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch Islamisten vorliegend nicht asylrelevant ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch die islamistische Studentengruppe ist als punktuelle Anfeindung einzelner Personen, die von den zuständigen Behörden leicht zu identifizieren gewesen wären, zu werten. Es ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte der KDP in D._______ gegen ernsthafte gewalttätige Übergriffe dieser Studentengruppe eingeschritten wären. So ist denn auch gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des geltend gemachten Vorfalles die Polizei nach dessen Alarmierung unverzüglich auf dem Universitätsgelände eingetroffen und hat den Rädelsführer der islamistischen Gruppe festgenommen. Auch ist da- E-2696/2008 von auszugehen, dass unter dem Einfluss des Universitätsprofessors, der den Inhalt des Vortrages des Beschwerdeführers gekannt und als Diskussionsbeitrag innerhalb seines Lehrganges genehmigt hatte (A6/18 S. 8), der Schutzwille der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer gefördert worden wäre. Zudem ist bekannt, dass die Behörden gegen gewalttätige Islamisten zuweilen mit nicht unbedenklicher Härte vorgehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres einleuchtend, dass sich die Angehörigen der islamistischen Studentengruppe, die mit Leichtigkeit hätten identifiziert und dingfest gemacht werden können, sich bestärkt gesehen hätten, sich wegen des Beschwerdeführers selbst einer ernsthaften und ihnen bewussten Strafverfolgung auszusetzen. 4.2.3 In diese Einschätzung passt, dass der Beschwerdeführer, wie das BFM zu Recht erwogen hat, nicht hat glaubhaft machen können, wonach sein Bruder an seiner Stelle entführt worden sein soll. Mit dem BFM ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Vorbringen äusserst vage und unsubstanziiert geblieben sind und die allgemein stereotyp gehaltene Schilderung eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lässt und der allgemeinen Erfahrung offensichtlich entgegensteht (A1/12 S. 7 und A6/18 S. 15). Die als Ausflüchte wirkenden Aussagen, man habe die Entführung seines Bruders bei der Polizei gemeldet, aber solange diese "nichts machen kann, können wir auch nichts tun", widersprechen offenkundig einem realitätsnahen Kontext. Vielmehr wären bei einer Entführung seines Bruders nachhaltige entsprechende Bemühungen und Interventionen seiner Familie und des ihr gesinnungsgemäss nahestehenden Umfeldes zu erwarten, zumal die den geltend gemachten Entführungsfall auslösenden Anhänger der islamistischen Studentengruppe und somit deren Familien namentlich bekannt gewesen wären. 4.2.4 Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak als nicht glaubhaft gemacht und somit als unbegründet zu erachten. 4.2.5 Darüber hinaus bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Akti vitäten in der Schweiz - wie von ihm im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zusätzlich geltend gemacht worden ist - den nachhaltigen Unwillen der PUK oder der KDP auf sich gezogen haben könnte. Zwar E-2696/2008 ist anzunehmen, dass die PUK beziehungsweise die KDP im Ausland ein Agentennetz unterhalten, welches politische Aktivitäten irakischer Oppositionsparteien im Ausland beobachtet und dabei auch Informationen über Aktivitäten exilirakischer kommunistischer Parteien sammelt. Die vom Beschwerdeführer dokumentierten politischen Tätigkeiten in der Schweiz weisen aber nicht darauf hin, dass er sich in diesem Rahmen derart exponiert hat, dass ihn die PUK oder die KDP im Nordirak als profilierten Gegner ihrer Politik wahrgenommen und entsprechend das Augenmerk auf seine Person gerichtet haben könnten. 4.3 Unter diesen Umständen vermögen die Vorbehalte des Beschwerdeführers, wonach er bei den kurdischen Behörden nicht um Schutz nachsuchen könne - soweit dies aktuell überhaupt noch notwendig erscheinen müsste - nicht zu überzeugen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz und der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die angefochtene Verfügung im Resultat zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, noch die Ausführungen in der Replik vom 19. Juni 2008 oder die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-2696/2008 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in die Provinz Suleimaniya weggewiesen wird. Er gehört der kurdischen Ethnie an und es ist von einer besonderen Verbundenheit mit dem Nordirak auszugehen. In der Provinz Suleimaniya verfügt er gemäss eigenen Angaben über ein breites familiäres Netz. Als Angehöriger der Mehrheit wird ihm die Einreise in den Nordirak keine Schwierigkeiten bereiten, zumal er vor der Ausreise dort während Jahren gelebt hat und seine Angehörigen als Gewährsleute einsetzen kann. Seit dem Jahre 2004 hat er bis 2007 an einer Universität in D._______ studiert und auch dort gewohnt. Gemäss eigenen Angaben leben in B._______ viele Verwandte, darunter auch sein Onkel, in dessen Bauunternehmen er in den Sommerferien jeweils als Kontrollperson von Mitarbeitern beschäftigt wurde. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung E-2696/2008 nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6 6.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht E-2696/2008 dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Im erwähnten Entscheid wird festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. 6.6.2 In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Suleimaniya über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügt. Gemäss eigenen Angaben leben in B._______ viele Verwandte, darunter auch sein Onkel, in dessen Bauunternehmen er in den Sommerferien jeweils als Kontrollperson von Mitarbeitern beschäftigt wurde. Ein weiterer Onkel lebt in C._______. Aufgrund seiner eigenen Angaben ist von finanziellen Ressourcen seiner Familie auszugehen. Unter diesen Umständen wird es ihm - allenfalls mit der Unterstützung durch seine Familie - möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen. 6.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-2696/2008 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch gutgeheissen. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund, darauf zurückzukommen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-2696/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 16

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