Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.05.2015 E-2695/2015

7 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,525 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2695/2015

Urteil v o m 7 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).

E-2695/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2013 verliess und am 22. April 2014 in Ungarn daktyloskopisch erfasst wurde, dass sein Asylgesuch von den ungarischen Behörden am (…) 2014 erstinstanzlich abgelehnt wurde, dass er am 4. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, dass ihm anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. März 2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt wurde, welcher Staat gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig erscheine, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er wolle nicht nach Ungarn, da er sich im dortigen Asylverfahren mangels eines qualifizierten Dolmetschers nicht habe verständlich machen können, dass er keine Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid erhoben habe, weil er nur Tamilisch spreche und es in Ungarn keine Beratungsstellen für Asylsuchende gebe, die ihm hätten helfen können, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2015 an das SEM ergänzend ausführte, das Asylverfahren in Ungarn sei nicht korrekt durchgeführt worden; so sei der Dolmetscher nicht physisch anwesend, sondern via Skype der Befragung zugeschaltet gewesen, dass dieser ausserdem nur schwer verständliches Tamilisch gesprochen habe, wodurch es zu Missverständnissen und einer falschen Protokollierung seiner Aussagen gekommen sei, was zu einem Fehlentscheid der ungarischen Behörden geführt habe,

E-2695/2015 dass die Schweiz deshalb gehalten sei, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, ansonsten ihm in Ungarn eine Abschiebung nach Sri Lanka drohe, was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde, dass das SEM die ungarischen Behörden am 26. März 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchte, dass Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. April 2015 zustimmte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. April 2015 – eröffnet am 22. April 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Überstellung nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass sie im Übrigen die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20) anordnete und den Kanton B._______ mit deren Vollzug beauftragte, wobei gemäss Akten der Beschwerdeführer offenbar nicht inhaftiert worden ist, dass er mit Eingabe vom 29. April 2015 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und eine materielle Prüfung seiner Asylgründe vorzunehmen, eventualiter sei ihm eine Neubeurteilung respektive Wiedererwägung seines Asylgesuchs in Ungarn zu garantieren, beziehungsweise sei ihm in Ungarn konkret ein faires Asylverfahren gemäss Art. 6 EMRK zu garantieren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung mit Verfügung vom 30. April 2015 einstweilen aussetzte,

E-2695/2015 dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung

E-2695/2015 des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht/Souveränitätsklausel), dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn ein erstinstanzliches Asylverfahren durchlief, wobei sein Asylgesuch am (…) 2014 abgelehnt wurde,

E-2695/2015 dass die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist und die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten,

dass der Beschwerdeführer diese Zuständigkeit nicht bestreitet, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 die Situation von Asylsuchenden in Ungarn analysierte und zum Schluss kam, das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen wiesen keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf, dass aufgrund der Entwicklung der Situation in den vergangenen Jahren die Vermutung, Ungarn respektiere die einschlägigen Menschenrechtsübereinkommen, jedoch nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden könne, weshalb die Asylbehörden die Risiken einer Überstellung nach Ungarn vertieft zu prüfen hätten (vgl. a.a.O. E. 6-9), dass der Beschwerdeführer die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, dass er auf Beschwerdeebene insbesondere vorbringt, er laufe in Ungarn Gefahr, ohne adäquate Prüfung seines Asylgesuchs nach Sri Lanka abgeschoben zu werden, dass Ungarn seine Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise verletzt habe, indem in seinem Asylverfahren mittels Zuschaltung per Skype ein Europäer als Dolmetscher eingesetzt worden sei, der nur sehr geringe Tamilischkenntnisse gehabt habe und ihn nicht richtig verstanden habe, woraufhin seine Aussagen falsch protokolliert worden seien, dass es keine Rückübersetzung des Protokolls gegeben habe, so dass er erst nach dem Erlass des Entscheides gemerkt habe, dass die Übersetzung nicht mit seinen Aussagen übereingestimmt habe, dass die Schweiz mit einer Überstellung nach Ungarn ohne weitere Auflagen gegen das Gebot des Non-Refoulements verstosse, dass die Überstellung nach Ungarn nur zulässig sei, falls Ungarn ihn erneut mit einem geeigneten Dolmetscher anhöre, was die schweizerischen

E-2695/2015 Behörden garantieren müssten, indem sie Ungarn einen geeigneten Dolmetscher zur Verfügung zu stellen oder dafür zu sorgen hätten, dass ein solcher bereitgestellt werde, dass die schweizerischen Behörden im Übrigen die Durchführung eines fairen Verfahrens in Ungarn garantieren müssten, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, dass das SEM die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen hat, sobald eine asylsuchende Person Umstände geltend macht, welche die Überstellung aufgrund der Lage im zuständigen Staat oder aufgrund der persönlichen Situation als problematisch erscheinen lassen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8.2), dass das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen stehen (vgl. a.a.O. E. 8.2.1), dass es bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben hat (vgl. a.a.O. E. 8.2.2), dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen die Argumente wiederholt, welche er bereits anlässlich der BzP und mit Schreiben vom 7. April 2015 an das SEM vorbrachte, dass die Vorinstanz ihren Entscheid unter Würdigung jener Ausführungen fällte, dass sie sich betreffend die Ablehnung des Selbsteintritts zwar relativ knapp äusserte, in den Erwägungen II und III ihrer Verfügung (S. 3 und 4) jedoch die relevanten Entscheidüberlegungen nannte, dass das SEM insbesondere zutreffend ausführte, es lägen keine begründeten Hinweise vor, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,

E-2695/2015 dass Ungarn ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und sich der Beschwerdeführer, sollte er sich durch die ungarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könne, dass eine nach einem abschlägigen Entscheid allenfalls angeordnete Haft gerichtlich überprüfbar sei, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass sich Ungarn, bei welchem Land es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) handelt, im Falle des Beschwerdeführers nicht an das Non-Refoulement-Prinzip halten würde, das mithin keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO rechtfertigen würden, dass sich somit ergibt, dass die Vorinstanz einen Selbsteintritt mit gesetzeskonformer Begründung ablehnte, dass die Rügen des Beschwerdeführers sich auf spezifische Mängel seines Asylverfahrens in Ungarn beziehen, die für das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbar sind, und gegen die er sich auf dem dortigen Rechtsweg zur Wehr setzen muss, dass die Wiedererwägung beziehungsweise Neubeurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unter Einhaltung von dessen Verfahrensrechten in die Zuständigkeit der ungarischen Behörden fällt, dass daher auf die Eventualanträge des Beschwerdeführers betreffend die Einholung von Garantien durch die Schweiz nicht einzutreten ist, dass den Akten keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Ungarn werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

E-2695/2015 dass der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn auch keine humanitären Hindernisse entgegenstehen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2695/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

E-2695/2015 — Bundesverwaltungsgericht 07.05.2015 E-2695/2015 — Swissrulings