Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2691/2015
Urteil v o m 6 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, Kosovo, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).
E-2691/2015 Sachverhalt: A. Nachdem der Beschwerdeführer – ethnischer Albaner – am 27. Juli 2013 von der Kantonspolizei B._______ aufgegriffen worden war, wurde er am 30. Juli 2013 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zugeführt, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Seit dem 8. August 2013 galt er im EVZ C._______ als verschwunden. Daher wurde sein erstes Asylgesuch am 23. August 2013 abgeschrieben. B. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 3. März 2015 erneut in die Schweiz ein. Am 24. März 2015 wurde er von der Kantonspolizei B._______ wieder aufgegriffen. Am 26. März 2015 wurde er dem EVZ C._______ zugeführt, wo er am selben Tag ein zweites Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. April 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. April 2015 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, den Kosovo aus Furcht vor Blutrache seitens seines Nachbarn verlassen zu haben. Denn im Jahre 2007 habe sein Vater im Streit auf jenen Nachbarn geschossen und diesen dabei verletzt. Im Jahre 2013 habe zudem ein (…) des Beschwerdeführers einen Verwandten des Nachbarn angeschossen. Die Familie des Nachbarn sei nicht an Versöhnung interessiert. C. Mit Verfügung vom 22. April 2015 – am 24. April 2015 eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter Formulareingabe vom 29. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Entbindung von der Vorschusspflicht, unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
E-2691/2015 sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. E. Am 4. Mai 2015 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG (SR 142.31).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
E-2691/2015 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; wogegen nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich diese in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen für unglaubhaft. Zum einen erwecke das Verhalten im Zusammenhang mit den Gesuchseinreichungen vom 30. Juli 2013 sowie vom 26. März 2015 nicht den Eindruck, dass er an Leib und Leben bedroht sei. Zum andern sei die geltend gemachte Verfolgungsgefahr angesichts seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2013 nicht plausibel. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst im März 2015 wieder ausgereist sei. Seine diesbezüglich Erklärung, er habe das nötige Geld nicht gehabt, vermöge nicht zu überzeugen. Seine Aussage, bislang sei nichts mehr vorgefallen, weil er den Nachbarn nicht mehr angetroffen habe, spreche ferner gegen eine Verfolgungsgefahr. Ausserdem seien seine Angaben substanzlos ausgefallen. Auf Beschwerdeebene bekräftigt der Beschwerdeführer lediglich seine bisherigen Vorbringen und setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Daher kann ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. Darüber hinaus sind die Vorbringen auch nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer Verfolgung von privater Seite geltend macht. Es ist von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des kosovarischen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, auszugehen. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, die auf Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der kosovarischen
E-2691/2015 Polizei schliessen liessen. Nach seinen Angaben hat sich der Beschwerdeführer im Kosovo nie an die Polizei gewandt. Damit hat er die Schutzsuche dort offensichtlich nicht ausgeschöpft. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Behörden im Kosovo wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Die fremdsprachigen Beweismittel, die nachweisen sollen, dass sein Vater bestraft worden sei, sind nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgung nachzuweisen, da Bestrafung für die Tat des Vaters rechtsstaatlich legitim ist. Es erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung daher, eine Übersetzung einzufordern. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E-2691/2015 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Entgegen seinen Ausführungen ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Krieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2011/50). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, dessen (…) sowie (…) im Kosovo leben und der ausserdem über weitere Angehörige in der Schweiz verfügt, die ihn auch finanziell unterstützen können. Er ist ausgebildeter (…) mit Mittelschulabschluss und hat zuletzt mit (…) gehandelt. Es sind keine Hindernisse ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ist der vom Bundesamt angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. 8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Anträge auf Kostenvorschussverzicht sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig geworden,
E-2691/2015 wobei letzterer Antrag aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen von vornherein gegenstandslos gewesen ist. Gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG ist der Antrag, die zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, abzuweisen. Den Akten der Vorinstanz sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos ist. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen sind 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) (Dispositiv nächste Seite)
E-2691/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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