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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2022 E-2690/2021

7 luglio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,410 parole·~17 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2690/2021

Urteil v o m 7 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Arestov Denis, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2021 / N (…).

E-2690/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, reiste am 4. Februar 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 8. Februar 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 15. Februar 2021 fand in Anwesenheit seines Rechtsvertreters die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) statt (EB; Protokoll in den SEM-Akten […] [in der Folge: A]14). A.b Das SEM gab am 17. Februar 2021 beim Institut für Rechtsmedizin C._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 24. Februar 2021 ergab ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 17 bis 20 Jahren. In einer Gesamtschau der Ergebnisse habe er sicher das 16. Lebensjahr vollendet (Mindestalter); das von ihm zum Zeitpunkt der Untersuchung angegebene Alter von 15 Jahren und vier Monaten könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. A.c Am 12. April 2021 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A30). Nachdem die Anhörung aufgrund von medizinischen Problemen des Beschwerdeführers vor der Rückübersetzung abgebrochen werden musste, wurde diese am 19. April 2021 nachgeholt. B. B.a Am 26. April 2021 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Am Tag darauf reichte der Rechtsvertreter seine Stellungnahme ein. B.b Am 28. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diversen vom SEM erkannten Widersprüchen gewährt. Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Oktober 2012: Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr, ins Recht. B.c Am 6. Mai 2021 wurde ein weiterer Entwurf des Asylentscheids dem Rechtsvertreter zur Stellungnahme ausgehändigt. In seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest.

E-2690/2021 C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid des SEM vom 10. Mai 2021 sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-2690/2021 1.4 Auf die Beschwerde ist im Umfang des Verfahrensgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Dispositivziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an das SEM beantragt. Die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime und die Begründungspflicht verletzt. Er habe sie in seinen Stellungnehmen auf Hinweise, Berichte, Informationen und die einschlägige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts aufmerksam gemacht. Hätte die Vorinstanz diese hinreichend geprüft, hätte sie die Entscheidung getroffen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers glaubwürdig und nachvollziehbar seien, er in seiner Heimat verfolgt werde und eine Reflexverfolgung erlebt habe. Da die Vorinstanz die zusätzlichen Informationen wie auch die Hinweise der Rechtsvertretung nicht gebührend zur Entscheidung beigezogen habe, sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt. Dies führe zur Verletzung der Untersuchungspflicht sowie der Begründungspflicht. 4.2 Der Rückweisungsantrag ist offensichtlich unbegründet, es liegt weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor noch wurden Aspekte des rechtlichen Gehörs, namentlich die Begründungspflicht verletzt. Im Verfahren vor der Vorinstanz konnte

E-2690/2021 der Beschwerdeführer zweimal zum Entwurf des Asylentscheids sowie im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung nehmen. Gestützt auf diese Vorbringen respektive auf die gesamte Aktenlage konnte sich die Vorinstanz ein ausreichend klares Bild von der Situation des Beschwerdeführers machen. Ebenso hat es den zu den Akten gegebenen SFH-Bericht zur Kenntnis genommen. Schliesslich hat es seine Verfügung ausführlich und ausdrücklich unter Einbezug der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung begründet. Offensichtlich war der Beschwerdeführer auch in der Lage, sie sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass das SEM nach seiner ausführlichen Würdigung zu anderen Schlüssen gelangte als vom Beschwerdeführer gewünscht, spricht noch nicht gegen die Rechtmässigkeit der Verfügung unter formellen Aspekten. Nach dem Gesagten ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im Rahmen der EB und der Anhörung zu den Asylgründen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein älterer Bruder A. habe sich in S., eine Paschtunin, verliebt. Den Heiratsantrag von A. hätten die Eltern von S. aufgrund dessen Zugehörigkeit zu den Hazara abgelehnt. Sein Bruder sei sehr aufgebracht gewesen. Er habe gedroht, er werde mit S. weglaufen, was er auch getan habe. Einige Tage später seien die Angehörigen

E-2690/2021 von S. zu ihnen nach Hause gekommen und hätten mitgeteilt, dass S. bereits mit einem Verwandten, einem Mitglied oder Unterstützer der Taliban, verlobt sei. Sie hätten gefordert, dass die Familie innert eines Tages für die Rückkehr der beiden sorge, ansonsten die Taliban über den Vorfall informiert werden. Vergeblich hätten seine Eltern versucht, seinen Bruder auf dem Mobiltelefon zu erreichen. Am Tag darauf hätten sie noch immer nichts von A. gehört und am gleichen Abend seien drei bis vier Männer in seinem Elternhaus erschienen, hätten alles durchsucht und seine Eltern brutal geschlagen beziehungsweise seien drei Personen gekommen und hätten seine Eltern geschlagen. Seine Mutter hätten sie so heftig geschlagen, dass sie starke Rückenschmerzen erlitten habe und nicht mehr habe gehen können. Bei einem der Männer habe es sich um den Verlobten von S. gehandelt. Dieser habe gedroht, die ganze Familie des Beschwerdeführers zu töten, sollte seine Verlobte nicht innerhalb von wenigen Tagen zurückgekehrt sein. Am gleichen Abend habe seine Familie alles zusammengepackt und sei aus Angst nach Kabul gereist. Dort hätten sie bleiben wollen. Nachdem ihnen ein Onkel telefonisch mitgeteilt habe, dass auch er wegen dieser Sache bedroht worden sei, habe sein Vater die Ausreise aus Afghanistan organisiert. An der afghanisch-iranischen Grenze habe er seine Familie aus den Augen verloren. Seit dieser Trennung habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. 6.2 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit sowie mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Dem Beschwerdeführer sei es trotz entsprechender Aufforderung nicht möglich gewesen, den Vorfall mit den drei oder vier Männern in seinem Elternhaus erlebnisgeprägt darzulegen. Auch in Berücksichtigung seines Alters und eines allfälligen schlechten Bildungshintergrundes hätte erwartet werden können, dass er eine solche Ausnahmesituation detailliert und unterlegt von persönlich gefärbten Beschreibungen hätte wiedergeben können. Hinzu komme, dass er auch den ungefähren Zeitraum seiner Ausreise aus Afghanistan nicht habe nennen, sondern nur entweder Herbst, Winter oder Frühling habe angeben können. In Anbetracht der von ihm geltend gemachten Überquerung der afghanisch-iranische Grenze zu Fuss, wäre indes zu erwarten gewesen, dass er die damals vorherrschende Jahreszeit besser in Erinnerung hätte behalten können. Auch die Angaben zu seiner Biographie seien widersprüchlich und wenig konzis ausgefallen. Insbesondere sei die Beschreibung, wie er im Alter von elf Jahren in Abwesenheit zu einer

E-2690/2021 Tazkara gelangt sei realitätsfern, die Umstände entsprächen auch nicht dem bekannten Ausstellungsprozedere, selbst wenn der Vater in Kabul gehabt habe. Die Erklärung der Rechtsvertretung, wonach es sich dabei um eine gängige Praxis handle, welche auf die lokale Korruption und die Sicherheitslage in den Provinzen zurückzuführen sei, überzeuge nicht. Selbst bei glaubhafter Sachdarstellung fehle es ihr an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Das SEM verkenne nicht, dass in Afghanistan ausserehelicher Geschlechtsverkehr (Zina) teilweise hart bestraft werde, doch gelte dies in erster Linie für Frauen. Zwar könnten auch Männer wegen moralischer Vergehen Verfolgungsmassnahmen seitens staatlicher und nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt sein. Die strafrechtliche Verurteilung wegen eines teilweise religiös begründeten gesellschaftlichen Normenverstosses erfolge dann aber nicht aufgrund des Seins respektive der Gesinnung oder religiösen Anschauung des betroffenen Mannes, sondern aufgrund seines Verhaltens. Während bei Frauen davon auszugehen sei, dass der afghanische Staat ihnen gegenüber nicht schutzwillig sei, wenn es um das Rächen von «Verbrechen gegen die Ehre» gehe, könne dieser Schluss nicht leichthin für Männer gelten. Frauen erhielten gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, in ihrer Eigenschaft als Frau nicht denselben staatlichen Schutz, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen könnten. Bei ihnen fehle eine diskriminierende Absicht des Staates, keinen Schutz zu gewähren. So dann würde der inkriminierende Geschlechtsverkehr, so er denn glaubhaft wäre, nicht den Beschwerdeführer, sondern seinen Bruder, betreffen. Für weitere Details in der Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 6.3 In seiner Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer ein, sein Sachvortrag sei sehr wohl glaubhaft, zumal seine Schilderungen durchaus Realkennzeichen enthielten. So habe er räumlich-zeitliche Verknüpfungen gemacht und den genauen Wortlaut von Gesprächen sowie mutmassliche Gefühle und Emotionen andere Beteiligter wiedergegeben. Er habe das Kerngeschehen, nämlich die Begegnung mit den drei mutmasslichen Taliban-Mitgliedern in seinem Elternhaus detailliert beschrieben. Er habe ausserdem auf zusätzliche Fragen hin jeweils weiterführende Ausführungen gemacht und auch die Umstände, nachdem die drei Männer sein Elternhaus verlassen hätten, schlüssig beschrieben. Zudem würden seine Aussagen anlässlich der EB mit jenen der Anhörung vom 12. April 2021 übereinstimmen.

E-2690/2021 Sodann erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie, es drohe ihm eine Reflexverfolgung angesichts der Verfolgung seines Bruders, der gegen religiöse Moralkodizes verstossen habe und deshalb verfolgt werde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drohe Personen in den durch die Taliban beherrschten Regionen Afghanistans harte Strafen für unmoralisches Verhalten. Aussereheliche Beziehungen würden hart bestraft, bei gemischt ethnischen oft auch der Mann. Dadurch, dass sein Bruder gegen den Willen der Familie und gegen den Willen des Verlobten mit S. eine aussereheliche Beziehung führe, verstosse er zudem gegen die geltenden ehelichen Moralvorstellungen der konservativen afghanischen Gesellschaft. Demzufolge sei die Verfolgung des Bruders durch Vertreter der herrschenden Gesellschaftsordnung ebenfalls als politisch motiviert einzustufen. Da der geflüchtete Bruder für sein Verhalten nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden könne, rücke die restliche Familie in den Fokus der Verfolger. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm daher eine ernsthafte Gefahr. Dies sowohl durch die Familie von S. als auch durch den Verlobten sowie durch die herrschende Taliban. Entsprechend sei auch er einerseits religiösen andererseits aus politischen Gründen reflexverfolgt. 7. 7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Sachdarstellung nicht glaubhaft machen kann. Auf die zutreffende Begründung kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden. Zwar kann dem Beschwerdeführer insofern zugestimmt werden, als er durchaus auch einige veranschaulichende Details nennen konnte zu den geltend gemachten Vorfällen, unter anderem etwa die Präzisierung, dass die Familie daran gewesen sei, das Abendessen vorzubereiten, als die Männer gekommen seien (A30 F60) oder aber, wie er spontan angab, das Zimmer, in dem er sich mit seiner Schwester versteckt habe, habe zwei Zimmer gehabt, einer der Männer sei ins Zimmer gekommen durch die eine Tür und die andere wieder heraus (ebd. F66). Dennoch ist die Einschätzung des SEM, es hätte eine erlebnisgeprägtere Schilderung der Ereignisse, insbesondere des Besuches der drei (oder vier) Männer erwartet werden können, zutreffend. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er auch auf Nachfragen hin keine stärker persönlich geprägten neuen Details zu den Ereignissen machen kann, die immerhin derart eindrücklich gewesen sein sollen, dass sie zur umgehenden Ausreise der gesamten Familie geführt hätten. Zu erwarten gewesen wäre etwa auch, dass er durchgängig die

E-2690/2021 gleiche Anzahl der an dem Überfall in seinem Elternhaus beteiligten Männer wiedergeben kann, zumal es sich bei drei oder vier um eine überschaubare Zahl handelt. Auch erschöpft sich seine Beschreibung der drei Männer in dem Satz: «Sie sahen schrecklich aus» (A30 F46) oder «Sie trugen einen Bart. Sie sahen fürchterlich aus» (ebd. F61). In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers in der EB und jenen in der Anhörung keinerlei Widersprüche ergeben. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Schilderungen in der EB unter Ziffer 7.01 (A14) und der Anhörung unter Frage 46 (A30) tatsächlich gerade dadurch zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen, dass sie in ihrer Chronologie und in der Ausdrucksweise auffallend gleichläufig sind, worauf das SEM zutreffend verweist. Hinzu kommt, dass eben sehr wohl ein wesentlicher Widerspruch besteht. Aus der soeben genannten Aktenstelle in der Anhörung ergibt sich klar, dass A. am Tag nach der Rückkehr vom Heiratsantrag das Haus verlassen habe und nie mehr zurückgekehrt sei. Ebenso klar ergibt sich aus den dortigen Angaben des Beschwerdeführers, dass noch an diesem selben Tag abends die Familie von S. vorbeigekommen sei, woraufhin die Eltern die ganze Nacht lang versucht hätten, A. telefonisch zu erreichen. Dies lässt sich nicht vereinbaren mit der klaren Aussage an der EB., A. habe der Mutter, als er mit dem Vater vom misslungenen Heiratsantrag zurückgekehrt sei, mitgeteilt, dass er mit S. weglaufen werde, und ein paar Tage später habe sein Vater mehrmals versucht, A. zu erreichen; dessen Handy sei aber ausgeschaltet gewesen und am Abend sei dann die Familie von S. vorbeigekommen (A14 Ziff. 7.01). Es handelt sich dabei offensichtlich auch nicht um einen vernachlässigbaren Widerspruch zwischen der ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung. Auch wenn die Ausreiseumstände nicht direkt zum Kerngeschehen der Asylbegründung gehören, sind sie vorliegend durch die direkte sachliche und zeitliche Kausalität eng miteinander verknüpft. Insofern ist mit dem SEM einig zu gehen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer keinen exakteren Ausreisezeitpunkt als einen über drei Jahreszeiten hinweg dauernden Zeitraum von mehreren Monaten; dies auch in Berücksichtigung seines Alters. Gerade angesichts seiner Angaben, er sei auf dem Hof seiner Eltern aufgewachsen und kenne die saisonalen Säh- und Erntezeiträume (A30, F12 ff.), wäre eine präzisere Angabe zu erwarten gewesen. Auch angesichts dessen, dass er die afghanisch-iranische Grenze zuerst zusammen mit seinen Eltern, dann alleine in einem mehrstündigen

E-2690/2021 Fussmarsch überquert habe, mutet es befremdlich an, dass er keine genauere Erinnerung an den konkreten Ausreisezeitpunkt wiedergeben kann. Zusammenfassend fällt eine Abwägung der Elemente, die für und jenen die gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Sachdarstellung sprechen, zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Das SEM hat seine Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert. Es erübrigt sich, auf weitere diesbezügliche Einwände in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen. 7.2 Trotz der festgestellten Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe hat sich das SEM einlässlich auch mit deren Asylrelevanz befasst. Das Bundesverwaltungsgericht stützt auch sie, der Beschwerdeführer vermöchte selbst bei Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Sachdarstellung keine hinreichend auch objektiv begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Dies insbesondere, weil entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung das Bundesverwaltungsgericht nicht in grundsätzlicher Weise davon ausgeht, jeder Verstoss gegen gesellschaftliche Moralkodizes in Afghanistan führe dazu, dass der Verfolger – Dritte oder Staat – dem Verfolgten eine politisch oder religiös oppositionelle Haltung unterstelle. Der Verweis auf einzelne bundesverwaltungsgerichtliche Urteile ändert nichts daran, dass das Gericht in jeder Konstellation eine Einzelfallprüfung vornimmt. Vorliegend ist insbesondere auch die Einschätzung des SEM, die geltend gemachte aus A. abgeleitete Reflexverfolgung sei unwahrscheinlich, zutreffend. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dem Beschwerdeführer als im Zeitpunkt der geltend gemachten Ereignisse knapp (…)-jähriger Junge seitens der Familie von S. oder der inzwischen an die Macht gelangten Taliban bei einer hypothetischen heutigen Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde zur Asylrelevanz einzugehen. 7.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8.

E-2690/2021 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der anerkannten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2690/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti UIrike Raemy

Versand:

E-2690/2021 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2022 E-2690/2021 — Swissrulings