Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2690/2019
Urteil v o m 1 9 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (…).
E-2690/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste von Italien herkommend am 28. Januar 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. A.b Am 30. Januar 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden sei. Am 1. Februar 2019 bevollmächtigte er die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ als seine Rechtsvertretung. A.c Am 4. Februar 2019 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A10/7). Dabei erklärte er unter anderem, seit Oktober 2001 in Italien gelebt zu haben. A.d Am 13. Februar 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch, wobei es ihm das rechtliche Gehör zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien, einer möglichen Rückkehr dorthin sowie seinem Gesundheitszustand gewährte. Dem Gesprächsprotokoll ist zu entnehmen, dass er insbesondere angab, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da sein Asylgesuch dort 2005 abgelehnt worden und er 2007 schwer erkrankt sei. So habe er aufgrund einer (...) während zwei Monaten in zwei verschiedenen Spitälern in B._______ behandelt werden müssen. Die Medikamente, die er erhalten habe, hätten starke Nebenwirkungen gehabt, und er habe die Behandlung abgebrochen. In der Folge habe er keine dauerhafte Arbeit mehr ausüben können. Er habe keine Unterstützung sowie zu wenig Essen gehabt. Es gehe ihm auch heute noch nicht gut. B. B.a Am 3. März 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Informationen zum Beschwerdeführer. B.b Am 9. April 2019 informierten die italienischen Behörden das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ihm gewährten subsidiären Schutzstatus über einen bis am (…) 2020 gültigen Aufenthaltstitel verfüge.
E-2690/2019 C. C.a Mit Verfügung vom 10. April 2019 beendete das SEM das Dublin-Verfahren, wies den Beschwerdeführer daraufhin, dass es beabsichtige auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und gewährte ihm zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör. C.b Mit Schreiben vom 12. April 2019 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung. Sie wiederholte, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht als Flüchtling anerkannt worden sei und vergeblich um Schutz ersucht habe. In Italien sei das Leben hart und schwer gewesen. Er sei auf Schwarzarbeit angewiesen gewesen und habe aufgrund seiner Krankheit nicht ohne private Unterstützung überleben können; von Seiten des Staates sei er nicht hinreichend unterstützt worden. Die Aufnahmebedingungen würden nicht den Mindestanforderungen entsprechen, wobei die sogenannten SPRAR-Zentren seit dem 5. Oktober 2018 nur noch Minderjährigen und Personen mit Schutzstatus offen stünden. Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sei ungewiss, da der humanitäre Schutzstatus in Italien abgeschafft worden sei. Die Wahrscheinlichkeit sei damit hoch, dass dem Beschwerdeführer in Italien weder Unterkunft noch der damit verbundene Zugang zur Deckung seiner elementaren Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Hygiene, zugänglich sein werde. Der Eingabe legte sie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur aktuellen Situation in Italien vom 11.Januar 2019 bei. D. Am 24. April 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Am 21. Mai 2019 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf vom 20. Mai 2019. Dabei verwies sie auf die bereits in der Stellungnahme vom 12. April 2019 dargelegten Argumente und ergänzte, dass sich die Situation für Personen mit Schutzstatus mit dem am 24. September 2018 eingeführten sogenannten Salvini-Dekret weiter verschlechtert habe. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehe ebenfalls von einer Verschlechterung aus. Im Fall des Beschwerdeführers sei ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK gegeben, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E-2690/2019 Der Eingabe legte sie einen Bericht des Raphaelswerk e.V. zu Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, vom Dezember 2018 bei. F. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 – eröffnet am 24. Mai 2019 – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Italien aufgehalten habe und das Land ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sei. Gemäss Information des italienischen Innenministeriums sei ihm dort subsidiärer Schutz gewährt worden und er verfüge über einen Aufenthaltstitel. Sein Status entspreche demnach nicht einem humanitären Aufenthaltstitel, auf den sich der Bericht der SFH beziehe. Es sei entgegen der Behauptung in der Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ihm der Aufenthaltstitel nach Ablauf der Gültigkeit am (…) 2020 nicht verlängert würde. Aufgrund der subsidiären Schutzgewährung bestünden zwar Anhaltspunkte dafür, dass er die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz erfüllen könnte. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheides wäre jedoch nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei ein Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu behandeln, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis gelinge dem Beschwerdeführer nicht, weil die italienischen Behörden ihm bereits einen Schutzstatus erteilt hätten. Er könne deshalb nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Der Beschwerdeführer sei zufolge Nichteintretens auf sein Asylgesuch zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er könne in einen Drittstaat ausreisen, in dem er Schutz vor Rückschiebung finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat. Zu den vom Beschwerdeführer dargelegten Einwänden sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla-
E-2690/2019 ments und Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung oder Beschäftigung regle, umgesetzt habe. Da er in Italien als Flüchtling anerkannt sei, könne er die ihm zustehenden Ansprüche bei den italienischen Behörden einfordern. Zudem stünden neben den staatlichen Strukturen ebenfalls private und internationale Hilfsorganisationen zur Verfügung, an die sich Drittstaatsangehörige in Italien wenden könnten. Ergänzend dazu sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Italien sichergestellt sei. Er sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und habe somit den gleichen Zugang zu einer Krankenversicherung und der entsprechenden Gesundheitsversorgung wie die italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Italien verfüge über eine obligatorische Krankenversicherung, die die ganze Wohnbevölkerung abdecke. Was seine gesundheitlichen Probleme betreffe, so könne er sich diesbezüglich an eine Institution in Italien wenden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Im Übrigen werde das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand informiere. Bei den eingereichten Berichten der SFH und des Raphaelswerks handle es sich schliesslich um Dokumente mit allgemeinem Charakter, welche ihn nicht persönlich beträfen. Weiter sei festzuhalten, dass sich das von der Rechtsvertretung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Frau mit einem minderjährigen Kind beziehe, weshalb es sich für den vorliegenden Fall nicht als Referenz eigne. G. Am 24. Mai 2019 setzte die Rechtsvertreterin das SEM darüber in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendigt worden sei. H. Am 29. Mai 2019 stimmte die zuständige italienische Behörde dem Ersuchen des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2019 gelangte der Beschwerdeführer
E-2690/2019 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten. Zur Begründung führte er aus, er habe zwar in Italien einen subsidiären Schutzstatus, trotz dieser Aufenthaltsberechtigung erhalte er vom italienischen Staat jedoch keinerlei Unterstützung. Ansonsten wiederholte er im Wesentlichen das bereits in seinen früheren Stellungnahmen Dargelegte. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass er in Italien Zugang zu einer Unterkunft haben werde und ein Leben auf der Strasse und im Elend sei aufgrund seines Gesundheitszustandes menschenunwürdig. Die Wegweisung erweise sich deshalb als unzumutbar. Im Übrigen habe das SEM seiner Rückübernahme nicht zugestimmt, was aber aufgrund des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) erforderlich sei. Der Vollzug der Wegweisung sei unter diesen Umständen nicht möglich. J. Am 5. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-2690/2019 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
E-2690/2019 der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer lebte seit (…) in Italien, das als Mitglied der Europäischen Union (EU) ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007, in welchem sämtliche Länder der EU und der EFTA als sichere Drittstaaten bezeichnet wurden). Als Schutzberechtigter verfügt er dort über einen Aufenthaltstitel, welcher noch mindestens bis zum (…) 2020 gültig ist. Dies wird auf Beschwerdeebene nicht bestritten. Damit handelt sich bei ihm, wie das SEM zu Recht ausführt, nicht um eine Person mit humanitärem Schutz oder um eine asylsuchende Person, sondern um eine Person mit internationalem Schutz. Folglich werden sich die Bedingungen für ihn, was die Aufenthaltsregeln betrifft, durch die Einführung des neuen Einwanderungsgesetzes unter Innenminister Matteo Salvini („Salvini-Dekret“) voraussichtlich nicht verändern. Vielmehr wird er sich nach Ablauf der derzeitigen Aufenthaltsberechtigung, um eine Verlängerung bemühen können (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Italy, 31. Dezember 2018, S. 134). Er kann somit nach Italien zurückkehren, wo er subsidiären Schutz geniesst und einen entsprechenden, heute noch gültigen, Aufenthaltstitel besitzt (vgl. Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 9. April und vom 29. Mai 2019). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, aufzuzeigen, weshalb für den Beschwerdeführer in Italien keine Sicherheit vor Verfolgung bestehen sollte, solches macht er denn auch gar nicht geltend. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 7.
E-2690/2019 7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, wo er subsidiären Schutz geniesst und nicht Gefahr läuft, von den italienischen Behörden in Missachtung des Refoulement-Verbots nach Eritrea zurückgeschoben zu werden. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rücküberstellung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 Der Vollzug gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Zwar gibt es keinen Grund an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, wonach die Lebensbedingungen in Italien schwierig gewesen seien. In Übereinstimmung mit dem SEM kommt aber auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die hohen Anforderungen an die Anerkennung einer konkreten Gefährdung vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. zum Begriff der konkreten Gefährdung insbesondere BVGE 2014/26 E. 7.5 f. mit weiteren Hinweisen). Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
E-2690/2019 sind nicht geeignet, die Einschätzungen des SEM in Frage zu stellen. Insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass Italien die ihm aufgrund der Qualifikationsrichtlinie als Person mit subsidiärem Schutz zustehenden Ansprüche, unter anderem der Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung und Sozialleistungen, verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde. Im Vergleich zur Situation von asylsuchenden Personen hat es für Personen mit subsidiärem Schutz durch das Salvini-Dekret keine wesentlichen rechtlichen Veränderungen gegeben, wobei etwa der Zugang zu SPRAR-Unterkünften grundsätzlich bestehen bleibt (vgl. Raphaleswerk e.V., a.a.O., S. 10). Der Beschwerdeführer war seit vielen Jahren in Italien wohnhaft und sein Aufenthaltsstatus ist inzwischen geregelt. Er hat für sich aufzukommen vermocht, wenn er auch teilweise auf Unterstützung von Landsleuten und Hilfsorganisationen angewiesen gewesen sei. Inwiefern er um Zuweisung einer Unterkunft und von staatlicher Unterstützung nachgesucht habe und diese ihm verweigert worden sei, bringt er nicht vor. Aktenkundig ist, dass er Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt habe. Diese habe er aber von sich aus abgebrochen (vgl. insb. Beschwerde S. 1; Protokoll des persönlichen Gesprächs 13. Februar 2019). In Bezug auf seine gesundheitliche Situation lässt sich ausserdem die nicht näher substantiierte Behauptung, er sei schwer krank, nicht mit den Feststellungen in den ärztlichen Austrittsberichten vom 15. März und vom 5. April 2019 vereinbaren. Den Akten ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass er im heutigen Zeitpunkt an einer (...) leiden würde (vgl. insb. Kurzaustrittsbericht vom 5. März 2019). Auch auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu seinem gesundheitlichen Zustand ein, welche auf eine schwere Erkrankung hinweisen würden. Unter diesen Umständen ist nicht von einer konkreten Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Italien auszugehen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. Ergänzend, und um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Feststellung auf S. 5 der Verfügung, wonach der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt sei, nicht korrekt ist. Aus dem Gesamtkontext kann allerdings geschlossen werden, dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen handelt. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer aus diesem Versehen kein Nachteil entstanden, zumal die in diesem Zusammenhang gemachte Aussage gleichermassen auf Flüchtlinge und für Personen mit subsidiärem Schutzstatus gilt.
E-2690/2019 7.4 Auf den Einwand des Beschwerdeführers, nachdem die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht innert der vorgesehenen achttägigen Frist zugestimmt hätten, sei der Vollzug der Wegweisung als technisch unmöglich zu erachten, braucht bereits angesichts dessen, dass die Zustimmung inzwischen vorliegt, nicht mehr eingegangen zu werden. Ergänzend kann immerhin festgehalten werden, dass bereits die mögliche freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Italien einer Anerkennung eines technischen Hindernisses im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2690/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler