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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2015 E-2690/2015

21 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,836 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2690/2015

Urteil v o m 2 1 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).

E-2690/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland anfangs August 2013 und reiste über die Türkei sowie unbekannte Länder am 11. August 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 21. August 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 9. Juli 2014 machte sie zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Kurdin und in B._______, Provinz C._______ geboren, wo sie neun Jahre lang die Schule besucht habe. Anschliessend sei sie zwei Jahre zu Hause geblieben und habe das Haus, wenn überhaupt, nur gemeinsam mit ihrer Mutter verlassen. Sie habe zwar an Demonstrationen der Demokratischen Partei Kurdistans teilgenommen, sei jedoch eigentlich weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Ferner sei es vorgekommen, dass (vermutlich) Mitglieder der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) zu ihnen nach Hause gekommen seien. Sodann habe sie etwa im Jahr (…) D._______, welcher sich derzeit auch in der Schweiz aufhalte, nach Brauch geheiratet. Sie wolle allerdings nicht verheiratet sein und habe auch nicht die Absicht, mit diesem Mann zusammen zu sein. Des Weiteren habe vor drei Jahren ein [Verwandter], welcher ein bewaffnetes Mitglied der PKK sei, begonnen, sie und ihre Verwandtschaft mit dem Tod zu bedrohen, falls sie ihn nicht heirate. Diese Bedrohungen würden bis zum heutigen Tag anhalten. Sie und ihre Verwandten hätten die PKK um Hilfe gebeten, jedoch keine Hilfe bekommen. Der [Verwandter] habe ihr immer Angst gemacht und vor ihrer Ausreise habe sie sich sogar fünf Tage vor ihm verstecken müssen. Als er sich in der Folge selber [Körperteil] geschossen habe und zu Hause habe bleiben müssen, habe sie die Gelegenheit genutzt, um auszureisen. Im Übrigen sei sie eigentlich aufgrund des Krieges und des Regimes sowie aus Angst vor Gruppierungen wie der Jabhat al-Nusra und der PKK gemeinsam mit ihrer Mutter (E._______, E-2649/2015) und ihrem Bruder ausgereist. Auf der Flucht sei sie jedoch von ihrem Bruder, welcher an der türkischen Grenze festgenommen worden sei, getrennt worden. Er befinde sich derzeit wieder zu Hause in Syrien. B. Mit Verfügung vom 23. März 2015 – eröffnet am 26. März 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositiv- Ziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verfügte die

E-2690/2015 Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3); infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv-Ziffer 4 - 7). C. Mit Eingabe vom 27. April 2015 erhob die Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 (recte: 23. März 2015) sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen sowie ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden eine Kopie der N- Ausweise der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie eine Schnellrecherche der Länderanalyse SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) zu Syrien (…) zu den Akten gereicht. D. Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-2690/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 1.6 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren E-2649/2015 die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend koordiniert behandelt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-2690/2015 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asyl- und Flüchtlingspunkt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten, teils würden sie keine Asylrelevanz entfalten. Namentlich habe sie anlässlich der Anhörung geltend gemacht, sie sei wegen [Verwandter], der ein Mitglied der PKK sei und sie habe heiraten wollen, ausgereist (A16/17 S. 10 ff.). In der BzP habe sie demgegenüber erklärt, ausschliesslich wegen des Krieges und aus Angst vor islamistischen und militanten kurdischen Gruppierungen, obschon sie nie direkt von diesen bedroht worden sei, ausgereist zu sein. Andere Gründe, die zu ihrer Ausreise geführt hätten, habe sie keine (A9/9 S. 6). Somit sei offensichtlich, dass es sich bei den im Rahmen der Anhörung neu geltend gemachten Vorbringen um nachgeschobene Elemente handle, die sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens dargetan habe. Zudem habe auch ihre Mutter dieses Ereignis weder in ihrer BzP noch anlässlich der Anhörung erwähnt. Darauf angesprochen, sei die Beschwerdeführerin ausgewichen und habe lediglich erklärt, vielleicht habe ihre Mutter nichts erwähnt, weil [Verwandter] nur sie bedroht habe und nie etwas vorgefallen sei (A16/17 S. 14). Weiter falle auf, dass sie eingangs der Anhörung zunächst zu Protokoll gegeben habe, dass sie nie von der PKK bedroht worden sei und auch nicht wisse, ob jemals Mitglieder der PKK zu ihr nach Hause gekommen seien. Kurz darauf habe sie sich aber widersprüchlich geäussert, indem sie angegeben habe, es seien PKK-Mitglieder zu ihr nach Hause gekommen, sie selber sei jedoch in diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen (A16/17 S. 10). Sodann sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch in der Anhörung – trotz mehrmaligem Nachfragen – als Grund für ihre Ausreise zunächst nur die schlechte Lage in ihrem Heimatland und nicht die angebliche Bedrohung durch [Verwandter] genannt habe (A16/17 S. 8 f.). Auch im Rahmen der Rechtsbelehrung habe sie lediglich erklärt, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Angst zu haben, von der Regierung, der Nusra-Front oder des IS (Islamischer Staat) getötet zu werden (A16/17 S. 14).

E-2690/2015 Ferner könne vorliegend von keiner gezielten gegen sie gerichteten Verfolgung ausgegangen werden (vgl. A9/9 S. 6; A16/17 S. 8 f.). Ihre Vorbringen seien vielmehr auf die kriegerischen Auseinandersetzungen oder die damit verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage in Syrien zurückzuführen. Solche Nachteile würden aber grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen und würden gemäss konstanter Praxis nicht als Asylgründe gelten. Schliesslich seien aus den Akten auch keine Hinweise ersichtlich, wonach sie aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen oder der politischen Aktivitäten von Verwandten Massnahmen seitens der syrischen Behörden zu befürchten habe (vgl. A16/17 S. 13). 4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig festgestellt respektive gewürdigt und somit ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem habe sie ihr Ermessen unter- beziehungsweise überschritten, da die zu befürchtenden ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und das konkrete sowie reale Gefährdungsrisiko nicht im Gesamtkontext der möglichen Gefährdungsprofile gewürdigt worden seien. In Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung seitens [Verwandter], einem bewaffneten Mitglied der PKK, sei festzuhalten, dass jene immer noch andauere. Er habe gedroht den Bruder der Beschwerdeführerin umzubringen, sofern sie ihn nicht heirate. Auch habe er erklärt, er werde in die Schweiz kommen und sie sowie ihren Ehemann umbringen. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin würden im Übrigen verschiedene Realitätskriterien enthalten, weshalb – anders als von der Vorinstanz behauptet worden sei – nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Eine eingehendere Stellungnahme zu diesem Punkt werde vorbehalten. Sodann wurde auf die Position des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) verwiesen, wonach im syrischen Kontext die Flüchtlingseigenschaft nur ausnahmsweise nicht erfüllt sei (weit über 90% der syrischen Bevölkerung würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen; UN- HCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014; vgl. auch die vom UNHCR definierten spezifischen Risikoprofile). Da die Verfolgungsgefahr bereits einsetze, wenn eine Person von einer der Konfliktparteien als mögliche/r Sympathisant/in einer der anderen Konfliktparteien wahrgenommen werde, sei die reale und konkrete Verfolgungsgefahr omniprä-

E-2690/2015 sent. Die Wahrnehmung könne aufgrund des Wohnortes in einem Dorf oder Quartier, der Ethnie, einer Aussage, einer Abwesenheit oder irgendeines Zufalles berechtigter- oder unberechtigterweise erfolgen und sei somit absolut willkürlich. Die Beschwerdeführerin habe als Sympathisantin an Demonstrationen der PDKS (Democratic Party of Syria) teilgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-5779/20103 vom 25. Februar 2015 hierzu festgehalten, dass bereits einfache Teilnehmerinnen und Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien, wenn sie von den staatlichen syrischen Sicherheitshaftkräften identifiziert worden seien. Dieser und den weiteren Erwägungen im Urteil habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen. Im Übrigen sei hervorzuheben, dass seit der Flucht der Beschwerdeführerin aus Syrien der Druck von allen Seiten massiv zugenommen und sich insbesondere die Lage der Frauen dramatisch verschlechtert habe, was aus den in der Beschwerde angegebenen Informationsquellen hervorgehe. Schliesslich wurde zur Situation in B._______ auf weitere Quellen verwiesen. 5. Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht anerkannt und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Das Staatssekretariat hat sowohl den Sachverhalt richtig sowie genügend abgeklärt als auch die Gründe, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf eine gezielte gegen sie gerichtete Verfolgung zurückzuführen und mithin nicht als asylrelevant zu erachten sind, in schlüssiger Weise aufgezeigt. Hingegen kann in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht von vornherein angenommen werden, ihre Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung seitens [Verwandter] vermöchten nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Dennoch können vorliegend weitere Ausführungen hierzu – insbesondere in Bezug auf eine allfällig fehlende Kausalität zwischen den geltend gemachten Behelligungen sowie der Ausreise – mangels eines asylrechtlich zu beachtenden Verfolgungsmotivs unterbleiben. Im Übrigen erklärte die Beschwerdeführerin zwar, dass ihr die PKK in dieser Sache nicht habe helfen wollen. Allerdings ist ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die unterlassene Hilfeleistung aus einem asylrechtlich relevanten Motiv geschehen ist (A16/17 S. 11).

E-2690/2015 Sodann kann auch der geschilderten Angst vor islamistischen und militanten kurdischen Gruppierungen mangels konkreter Ereignisse – die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, nie von der Jabhat al-Nusra respektive der PKK bedroht worden zu sein (A9/9 S. 7; A16/17 S. 13) – keine gezielte und asylrelevante Verfolgung zugrunde gelegt werden, da es sich überwiegend um eine Darlegung einer generellen Gefährdung vor Ort handelt. Zudem wurde der allgemeinen Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage mit der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen. Ferner sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihr wegen der Teilnahme an Demonstrationen der Demokratischen Partei Kurdistans oder der politischen Aktivitäten ihres verstorbenen Vaters sowie ihres Bruders Massnahmen asylrelevanten Ausmasses seitens der syrischen Behörden widerfahren sind beziehungsweise sie zu befürchten hat. Die Behörden sind bis anhin offensichtlich nie auf sie aufmerksam geworden (A16/17 S. 10, 13 f.), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern sie einer Verfolgungsgefahr im asylrechtlichen Sinne ausgesetzt sein sollte. Überdies weist sie kein Profil auf, welches eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung als objektiv nachvollziehbar erscheinen liesse. Dabei vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdestufe diese Einschätzung nicht umzustossen. Zudem könne sie sich eigenen Angaben zufolge gar nicht mehr erinnern, wann sie das letzte Mal an einer Demonstration teilgenommen habe; es müsse zwischen Winter und Frühling 2011 respektive 2012 gewesen sein (A16/17 S. 9). Im Übrigen kann in Bezug auf den geltend gemachten Vorfall an der türkischen Grenze – ihr Bruder sei während dem Fluchtversuch festgenommen worden, befinde sich nun aber wieder zu Hause in Syrien (A16/17 S. 8) – derzeit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Schliesslich vermögen auch die übrigen dargelegten Vorbringen keine individuelle Verfolgungshandlung in einem asylrechtlichen Sinne aufzuzeigen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-2690/2015 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2015 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. Somit kann derzeit offen gelassen werden, ob die geltend gemachte Familienfehde im Zusammenhang mit [Verwandter] eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge hätte. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-2690/2015 (Dispositiv nächste Seite)

E-2690/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Natasa Stankovic

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