Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2684/2019
Urteil v o m 2 . März 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2019.
E-2684/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Juli 2015, der ersten Anhörung vom 18. Januar 2017 und der ergänzenden Anhörung vom 29. Oktober 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis zu seinem Einzug in den Militärdienst gewohnt habe. Im Jahr 2012 sei er wegen Versuchs der illegalen Ausreise festgenommen und während sieben Wochen inhaftiert worden. Zusätzlich zum Versuch der illegalen Ausreise habe man ihm vorgeworfen, als Schlepper tätig zu sein. Zwei Wochen seiner Inhaftierung habe er in einem unterirdischen Gefängnis in C._______ verbracht. Danach sei er nach D._______ verlegt worden, wo er einen Monat geblieben sei, und eine weitere Woche sei er in E._______ inhaftiert gewesen. Nach Abschluss der elften Klasse habe er im Jahr (…) mit der (…) Rekrutierungsrunde die militärische Ausbildung in Sawa antreten müssen. Er habe einen Monat lang ein militärisches Training absolviert, dann die Schule abgeschlossen und im Anschluss daran während weiterer drei Monate eine militärische Ausbildung absolviert. Im (…) sei er für einen Diensturlaub nach Hause zurückgekehrt. Fortan habe er seine Familie bei der Arbeit auf der Plantage unterstützt. Nach dem Urlaub sei er nicht mit den anderen Rekruten seiner Runde in den Militärdienst zurückgegangen. Daraufhin habe er eine Vorladung in Papierform erhalten, die er sofort zerrissen habe. Gemäss seinen Aussagen in der ergänzenden Anhörung habe er danach mehrere Dienstaufforderungen von der Verwaltung erhalten. Seine Eltern hätten an einer Versammlung im Dorf teilgenommen, wo auf seine Militärdienstpflicht aufmerksam gemacht worden sei. Er habe sich stets vor Razzien versteckt und man habe ihn mehrmals zu Hause gesucht sowie sein Haus umstellt. Anlässlich der ersten Anhörung gab er an, er sei nicht persönlich von der Armee gesucht worden, weil er noch keiner Einheit zugeteilt worden sei. Im (…) 2014 habe er geheiratet und im (…) sei sein Sohn zur Welt gekommen. Da er nicht in den Militärdienst habe einrücken wollen, habe er im (…) 2014 – als die Razzien intensiver geworden seien – sein Heimatland verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte sowie derjenigen seiner Ehefrau, den Taufschein seines Sohnes,
E-2684/2019 seine Ehebescheinigung, ein Foto aus dem Militärdienst sowie seine "Admission Card" aus Sawa und diverse Schulunterlagen (jeweils im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. April 2019 – eröffnet am 1. Mai 2019 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der durch die Caritas Schweiz vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Am 4. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2019 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig ersuchte sie die Vorinstanz um Stellungnahme zum vorliegenden Beschwerdeverfahren. F. Am 14. Juni 2019 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig auf.
E-2684/2019 G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2019 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er an seiner Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei, festhalte, oder diese zurückziehen wolle. H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht mit, dass er vollumfänglich an seinen Begehren festhalte, und er beantragte gleichzeitig Einsicht in die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel. I. Am 16. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Foto als Beweismittel ein, welches aus dem Jahr (…) stamme und ihn in einem Schlafzimmer in Sawa zeige. Gleichzeitig ersuchte er erneut um Einsicht in die obengenannten Beweismittel.
J. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2019 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel, stellte ihm zu diesem Zweck Kopien derselben zu und lud ihn zur fristgerechten Stellungnahme ein. K. Mit Schreiben vom 18. September 2019 nahm der Beschwerdeführer zu seinen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln ergänzend Stellung. L. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung der Registrierung beim UNHCR betreffend seine Ehefrau und seinen Sohn ein und informierte das Bundesverwaltungsgericht, dass diese sich nun in Äthiopien befinden würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
E-2684/2019 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Das SEM hat mit Verfügung vom 14. Juni 2019 die Verfügung vom 30. April 2019 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Da der Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nunmehr auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, auf die Frage der Asylgewährung und auf die Wegweisung.
4. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Mithin habe sie bei der Prüfung der
E-2684/2019 Glaubhaftigkeit weder die lange Verfahrensdauer noch den mehrmaligen Wechsel der beteiligten Fachspezialisten beachtet. Zudem kritisiert der Beschwerdeführer den Befragungsstil der Fachspezialisten und moniert, die Vorinstanz sei nicht unbefangen gewesen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. 4.3 4.3.1 Betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der Beschwerdeschrift zunächst ausgeführt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer und die langen Abstände zwischen den Befragungen nicht beachtet. Zwischen der BzP und der ergänzenden Anhörung seien über drei Jahre vergangen. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit sei diese lange Zeitspanne zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei von drei verschiedenen Personen befragt worden und eine vierte Person habe den Asylentscheid gefällt. Fraglich sei, inwiefern ein Asylgesuch von vier verschiedenen Personen sorgfältig und sensibel geprüft werden könne. Zudem sei der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses bei einer solchen Vorgehensweise nicht möglich. Er habe sich mit jeder Befragung von Neuem auf die Befragungsperson einstellen müssen, was seinem Sicherheits- und Wohlgefühl im Weg gestanden habe. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Befragungstechnik in beiden Anhörungen. Dem Protokoll der ersten Anhörung seien viele Suggestivfragen zu entnehmen und in der ergänzenden Anhörung sei er mehrmals zu seinen Antworten gedrängt worden, obwohl er Erinnerungslücken zugegeben habe. Sodann sei der Zweck einer ergänzenden Anhörung vom SEM verkannt worden, zumal ihm nicht ergänzende, sondern dieselben Fragen wie
E-2684/2019 in der ersten Anhörung gestellt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass sich Widersprüche beziehungsweise verändert gespeicherte Gedanken ergäben. Unverständlich sei, dass die Vorinstanz bereits während der ergänzenden Anhörung einen Negativentscheid in Aussicht gestellt habe, was sich zusätzlich belastend auf ihn ausgewirkt habe. Die Befragungsprotokolle erweckten nicht den Eindruck, als wären sie unbefangen durchgeführt worden. Sodann habe es die Vorinstanz versäumt, seine vorgebrachte Haft im Jahr 2012 zu prüfen. 4.3.2 Nach Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel erhebt der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels die formelle Rüge, die Vorinstanz habe die zu den Akten gereichte "Admission Card" im Original nicht gewürdigt und damit wiederum sein rechtliches Gehör verletzt. Dieses Beweismittel weise nach, dass der Beschwerdeführer ein Jahr lang in der militärischen Grundausbildung in Sawa gewesen sei. 4.3.3 Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der geltend gemachten Gehörsverletzung betreffen in Wirklichkeit die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und werden deshalb in diesem Zusammenhang behandelt (E. 7.2). 4.4 4.4.1 Betreffend die lange Verfahrensdauer ist Folgendes festzuhalten: Zwar fand die Anhörung erst rund 18 Monate nach der BzP statt und bis zur ergänzenden Anhörung dauerte es nochmals rund 20 Monate. Es ist durchaus wünschenswert, dass zwischen der BzP und der Anhörung nur ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Es gibt aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Zudem ist es unvermeidlich und nachvollziehbar, dass ein Asylverfahren insbesondere dann nicht innerhalb kurzer Zeit abgeschlossen werden kann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen – wie vorliegend die Durchführung einer ergänzenden Anhörung – aufdrängen. Eine Gehörsverletzung liegt mangels für die Vorinstanz verbindlicher Vorgaben nicht vor. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls unbenommen gewesen, die Vorinstanz um rasche Behandlung seines Asylgesuchs zu ersuchen. Somit ist diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM zu verneinen.
E-2684/2019 Aus der Tatsache, dass verschiedene Fachspezialisten sein Asylgesuch behandelt haben, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Erklärung, er habe zu den Beteiligten nicht das nötige Vertrauen fassen können, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl mit einem Merkblatt als auch jeweils zu Beginn der ersten beiden Befragungen darauf hingewiesen, dass seine Aussagen vertraulich behandelt und diese nicht an seine heimatlichen Behörden weitergeleitet würden, weshalb er ohne Furcht reden könne (vgl. A4/13 S. 1 f., A18/20 S. 2). Ausserdem haben weder er noch die zur Beobachtung eines fairen Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) entsprechende Einwendungen erhoben (vgl. A18/20 und A22/19, Unterschriftenblätter der HWV). Ebenso entbehrt der Vorwurf, es seien in der Anhörung suggestive Momente enthalten, jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer gab jeweils sehr knappe Antworten und erzählte von sich aus kaum etwas, obwohl er vom Fachspezialisten ermutigt wurde, sich Zeit zu nehmen, und mehrmals darum gebeten wurde, seine Fluchtgründe detaillierter und genauer zu schildern (vgl. A18/20 F68–69, F73–77, F79, F84). Als er zum freien Bericht aufgefordert wurde, beschränkte sich seine Antwort gemäss Protokoll auf zweieinhalb Zeilen (vgl. A18/20 F68). Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Fragen sind keine Suggestivfragen, die den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung in eine bestimmte Richtung gelenkt hätten respektive ihn von der Position des Befragers hätten überzeugen sollen. Vielmehr lassen sie darauf schliessen, dass der Fachspezialist den Beschwerdeführer dazu hat bewegen wollen, detaillierter und substantiierter über seine Erlebnisse zu berichten. Indem er dem Beschwerdeführer jeweils erklärte, was er mit der genannten Frage erörtern wollte, hat er – den Qualitätskriterien der Anhörung zu den Asylgründen des SEM entsprechend – dem knappen Erzählverhalten des Beschwerdeführers Rechnung getragen und versucht, Kommunikationshemmnisse abzubauen (vgl. A18/20 F28, F143–145, F148; vgl. auch SEM, Qualitätskriterien Anhörung zu den Asylgründen, 2009, Ziffer 8 Bst. a, Ziffer 9 Bst. a, < https://www.sem.admin.ch/ dam/data/sem/asyl/verfahren/weiteres/qualikriterien-anhoerung-d.pdf >, abgerufen am 6. Februar 2020). Auf die fehlenden Details und die Unsubstantiiertheit der Äusserungen ist sodann die Durchführung einer ergänzenden Anhörung zurückzuführen, welche gemäss Handbuch des SEM der Vervollständigung und Klarstellung eines lückenhaften Sachverhalts dienen soll. Dem Beschwerdeführer wurde damit die Möglichkeit gegeben, seine
E-2684/2019 Fluchtgründe zu substantiieren und die Lücken in seinen Erzählungen zu schliessen. Die Entscheidung der Vorinstanz, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, und der offenbar damit verbundene Versuch, Ungereimtheiten zu klären, ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, die befragende Person in der ergänzenden Anhörung dränge den Beschwerdeführer zu seinen Antworten, läuft ebenfalls ins Leere. Die diesbezüglich erwähnten Fragen zielen darauf ab, die für die Entscheidfindung wesentlichen Fragen vertieft und abschliessend zu klären (vgl. A22/19 F115–118, F121–123). Die Rüge, durch die Prognose eines Negativentscheids habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, geht ebenfalls fehl. Der Beschwerdeführer begründet diesen Einwand lediglich damit, diese Situation sei für ihn belastend gewesen. Jedoch führt er keinesfalls aus, inwiefern ihm daraus ein Rechtsnachteil entstanden sein soll. Ein solcher ist schon deshalb zu verneinen, weil der Fachspezialist des SEM diese Aussage erst kurz vor Beendigung der ergänzenden Anhörung machte. Eine Durchsicht des Protokolls erweckt den Anschein, dass dem Beschwerdeführer damit ein letztes Mal die Gelegenheit geboten wurde, die Ungereimtheiten in seinen Vorbringen noch im vorinstanzlichen Verfahren zu klären. Dieses Vorgehen der Vorinstanz zeugt davon, dass sie den Sachverhalt vollständig und richtig feststellen wollte, und ist deshalb nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht ersichtlich. Schliesslich wird der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Fachspezialisten seien nicht unbefangen gewesen, weder ausgeführt noch begründet und ist somit unbeachtlich. Betreffend den Einwand, seine vorgebrachte Inhaftierung sei in der vorinstanzlichen Verfügung gänzlich unberücksichtigt geblieben, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 hat die Vorinstanz diesem Versäumnis Rechnung getragen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Inhaftierung infolge einer versuchten illegalen Ausreise im Jahr 2012, welche gemäss Rechtsprechung einen Anknüpfungspunkt zur illegalen Ausreise darstellen kann, der ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lässt, die vorläufige Aufnahme gewährt. Somit konnte dieser Mangel in der vorinstanzlichen Verfügung auf Vernehmlassungsstufe geheilt werden.
E-2684/2019 4.4.2 Die im Schriftenwechsel erhobene Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung der "Admission Card" ist berechtigt. Im vorinstanzlichen Entscheid wird lediglich erwähnt, der Beschwerdeführer habe diverse Schulunterlagen eingereicht, eine Desertion sei – auch im Hinblick auf die eingereichten Fotos in Militärkluft – nicht glaubhaft und man könne sich angesichts mannigfach denkbarer Konstellationen nicht zum Militärdienststatus des Beschwerdeführers äussern. Bei der vorliegenden "Admission Card" handelt es sich aber nicht um eine beliebige Schulunterlage, sondern um ein Dokument, welches die Zulassung zu den Abschlussprüfungen in Sawa attestiert. Obwohl nicht eindeutig feststeht, zu welchem Zeitpunkt eine Person diese Zulassungskarte erhält, vermag sie doch einen gewissen Kontakt zu den Militärbehörden nachzuweisen und die Vermutung nahezulegen, dass der Betroffene bereits im Militärcamp in Sawa war. Die eingereichte "Admission Card" stimmt ferner mit entsprechendem Vergleichsmaterial überein und weist keine (offensichtlichen) Manipulationsspuren auf. Das SEM hätte somit dieses Beweismittel im Hinblick auf die Asylvorbringen würdigen müssen. Aufgrund von den nachfolgenden Überlegungen (vgl. E. 7.2) ändert dieses Beweismittel jedoch nichts am Ergebnis und der Sachverhalt erscheint als genügend erstellt, so dass vorliegend von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden kann. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-2684/2019 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner widersprüchlichen und substanzarmen Ausführungen nicht glaubhaft. In der BzP habe er geltend gemacht, nach einem einmonatigen Urlaub vom Militärdienst eine Vorladung erhalten zu haben. Obwohl er dieser Vorladung nicht Folge geleistet habe, sei danach nichts passiert. Anlässlich der Anhörungen habe er hingegen ausgeführt, mehrmals von der Verwaltung aufgesucht worden zu sein, sich ständig vor Razzien versteckt zu haben und dass seine Eltern an einer Versammlung informiert worden seien, er müsse nach Sawa zurückkehren. In der ersten Anhörung habe er angegeben, nicht persönlich von der Armee gesucht worden zu sein, weil er noch keiner Einheit zugeteilt worden sei. Demgegenüber habe er in der ergänzenden Anhörung angegeben, mehrmals zu Hause gesucht worden zu sein und dass sein Haus umstellt worden sei. Gemäss seinen Aussagen in der ersten Anhörung habe er (…) über eine Liste in der Schule erfahren, dass er die Schulprüfungen nicht bestanden habe und folglich ins Militär einziehen müsse. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, die Liste nicht gesehen zu haben. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich in seinen Ausführungen zum Standort seiner Identitätskarte. In der BzP habe er erwähnt, die Identitätskarte in Eritrea gelassen zu haben und ohne jegliche Dokumente ausgereist zu sein. Nach seinen Angaben in der ersten Anhörung habe er sie bei einem Freund im Sudan gelassen, um in der ergänzenden Anhörung wiederum anzuführen, er habe sie in seinem Heimatland gelassen und sei mit diversen Fotos sowie einer Kopie seiner Identitätskarte ausgereist. Das eingereichte Foto, welches den Beschwerdeführer in Militärkluft zeige, ändere nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 6.2 Auf Beschwerdeebene rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe – anstatt die Glaubhaftigkeit in einer Gesamtwürdigung zu betrachten – nur diejenigen Elemente berücksichtigt, die gegen dieselbe sprechen würden. Vor dem Hintergrund der kurzen Dauer der BzP von 75 Minuten – im Gegensatz zu der Dauer der Anhörungen von insgesamt siebeneinhalb Stunden – sei es nicht angemessen, alle Details der Anhörungen mit denjenigen der BzP zu vergleichen. Aufgrund der vorhandenen Realkennzeichen sowie der Konsistenz des Kerninhalts der angegebenen Verfolgungsgründe sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu bejahen. 6.3 Mit seinen weiteren Eingaben (vgl. Bst. H–L) machte er unter Bezugnahme auf die eingereichten Fotos sowie die "Admission Card" erneut geltend, er sei in Sawa im Militärdienst gewesen und gelte mangels Rückkehr
E-2684/2019 dorthin aus dem Diensturlaub als Deserteur. Es ergäben sich keine Hinweise in den Akten, die auf eine ordentliche Entlassung vom Dienst schliessen lassen würden. Grundsätzlich würden Personen in Eritrea nicht aus dem obligatorischen Militärdienst ordentlich entlassen.
7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur grundsätzlich zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. In Bezug auf die Frage, wie der Beschwerdeführer nach seinem Diensturlaub dazu aufgefordert wurde, wieder in den Militärdienst einzurücken, bestehen mehrere Ungereimtheiten. In der ersten Anhörung gab er an, er habe sich nach seiner Rückkehr aus Sawa zu seiner früheren Schule in
E-2684/2019 E._______ begeben, um zu erfahren, ob er die Prüfung bestanden habe (A18/20 F107). Hingegen gab er in der ergänzenden Anhörung an, er gehe davon aus, die Prüfungen nicht bestanden zu haben, weil er während des Militärdienstes bedrückt gewesen sei (vgl. A22/19 F62). Während er in der BzP sagte, zwischen dem Erhalt der Vorladung und seiner Ausreise sei nichts passiert (vgl. A4/13 Ziffer 7.01), gab er in der ersten Anhörung an, es habe oft Razzien gegeben und er habe sich ständig verstecken müssen (vgl. A18/20 F117). Nach ihm persönlich sei jedoch nicht gesucht worden, weil er noch keiner Einheit zugeteilt gewesen sei (vgl. A18/20 F120). Als die Razzien intensiver geworden seien und er das Versteckspiel nicht mehr ausgehalten habe, habe er sich für die Ausreise entschlossen (vgl. A18/20 F131). Eine dritte Version der angeblichen Vorkommnisse ergibt sich aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung. Dort brachte er vor, mehrmals von der Verwaltung zum Dienst aufgefordert sowie regelmässig zu Hause aufgesucht worden zu sein; die Soldaten hätten sein Haus umstellt (vgl. A22/19 F52, F108). Zudem seien seine Eltern anlässlich einer Dorfversammlung aufgefordert worden, ihre Kinder in den Militärdienst zu schicken (vgl. A22/19 F55, F111–113). Auf den Widerspruch angesprochen, gibt er zu Protokoll, es sei keine Einheit zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen, da er noch keiner zugeteilt worden sei, jedoch sei er allgemein von Soldaten zu Hause aufgesucht worden (vgl. A22/19 F123). Damit vermag er aber die Widersprüche, die seine Kernvorbringen betreffen, nicht zu entkräften. Auch betreffend die Frage, wo seine Identitätskarte sei, finden sich in den Befragungsprotokollen mehrere Versionen. Einerseits gibt er an, er habe das Original seiner Identitätskarte zu Hause gelassen (vgl. A4/13 Ziffer 4.03, A22/19 F161) und andererseits spricht er – auf mehrmaliges Nachfragen hin – davon, er sei mit seiner Identitätskarte ausgereist und diese befinde sich nun im Sudan bei seinem Freund, den er nicht kontaktieren könne, da er in Haft sei (vgl. A18/20 F17–19, F152). Er wisse nicht, warum er in der BzP gesagt habe, die Identitätskarte befinde sich in Eritrea (a.a.O., F20). Selbst vor dem Hintergrund einer langen Verfahrensdauer lassen sich diese Widersprüche nicht auflösen. Daran vermag auch sein Erklärungsversuch während der Rückübersetzung in der ergänzenden Anhörung – ihm sei nun wieder eingefallen, dass er das Original der Identitätskarte im Sudan bei seinem Freund gelassen habe – nichts zu ändern (A22/19, Anmerkung zur Rückübersetzung zu F163).
E-2684/2019 Trotz fehlender Substantiiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es durchaus Anhaltspunkte gibt, die für die Glaubhaftigkeit seines Aufenthalts in Sawa sprechen. Vor dem Hintergrund der in Bezug auf die Ausbildung in Sawa durchaus kongruenten Angaben, der eingereichten "Admission Card" sowie den Fotos in Militärkluft ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sein zwölftes Schuljahr im von ihm angegebenen Zeitraum in Sawa verbracht hat. Jedoch bestehen an den Vorbringen der darauffolgenden Ereignisse und insbesondere der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen durch die Militärbehörden erhebliche Zweifel. Entgegen seinen Ausführungen hat er nämlich auch den Kerninhalt der diesbezüglich geltend gemachten Verfolgung keineswegs konsistent geschildert. Im Gegenteil lässt sich in der ergänzenden Anhörung im Vergleich zu den ersten beiden Befragungen eine deutliche Steigerung der vorgebrachten Gefährdungslage feststellen, welche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen lässt. Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht einer gezielten Verfolgungsgefahr durch die eritreischen Behörden ausgesetzt war, ist in der Tatsache zu sehen, dass er nach seiner angeblichen Vorladung zum Militärdienst weitere 14 Monate unbehelligt in seinem Heimatdorf weiterlebte. Seine Behauptung im Rahmen der ergänzenden Anhörung, er sei persönlich gesucht worden und die Soldaten hätten sogar sein Haus umstellt, er habe sich aber während über einem Jahr verstecken können, ist angesichts seiner Angabe, die Razzien hätten teilweise in Abständen von drei Tagen stattgefunden, nicht glaubhaft (vgl. A18/20 F132). Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Ausreise ist auch deshalb zu verneinen, weil er im (…) 2014 in der Kirche seines Heimatdorfes geheiratet hat und danach weitere sieben Monate unbehelligt dort weiterlebte (A18/20 F121–126). Zudem gibt er selbst zu, die Ausreise schon lange geplant zu haben, was die Verneinung eines asylrelevanten fluchtauslösenden Moments zusätzlich stützt (vgl. A22/19 F60– 61). Nach dem Gesagten ist von dem Sachverhalt auszugehen, den der Beschwerdeführer selbst in seiner ersten Anhörung dargelegt hat, nämlich, dass er nicht persönlich gesucht wurde, weil er noch keiner Einheit zugeteilt war (vgl. A18/20 F120) und dass er aufgrund des drohenden langen Militärdienstes sowie der regelmässig stattfindenden Razzien ausgereist ist (vgl. A18/20 F69, F130–131, F133). Diese drohende Gefahr des Einzuges in den Militärdienst ist jedoch nicht asylrelevant, da es sich dabei nicht
E-2684/2019 um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Im Übrigen vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe mit seinem Bruder nicht über seine Fluchtursachen gesprochen und dessen Asyldossier hätte nicht beigezogen werden sollen, nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Auch ohne Beizug des Dossiers seines Bruders ist eine asylrelevante Verfolgung nach dem Gesagten zu verneinen. Ebenfalls unbeachtlich ist der Umstand, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers sich nun in Äthiopien befinden, da an keiner Stelle vorgebracht wurde, dass diese nach seiner Ausreise bedroht worden seien. Anlässlich der Anhörungen sagte er vielmehr aus, nach seiner Ausreise hätten die Behörden nicht nach ihm gesucht (vgl. A22/19 F108) und auch seine Frau habe keine mit seiner Ausreise zusammenhängenden Probleme bekommen (vgl. A18/20 F41). Die Ausreise seiner Familienangehörigen steht somit in keinem Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen und vermag nichts an der Einschätzung zu ändern, dass er vor seiner Ausreise keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. 7.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen. Das SEM hat ihm demnach zu Recht die Gewährung von Asyl verweigert und gestützt auf Art. 44 AsylG seine Wegweisung angeordnet. 8. Der Beschwerdeführer wurde auf Vernehmlassungsstufe als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
10. 10.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der
E-2684/2019 Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer – zu zwei Dritteln – obsiegt, ist ihm zu Lasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 15 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit er demgegenüber – zu einem Drittel – unterliegt, ist der Rechtsvertreterin, die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden ist, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. 10.3 Die in der Beschwerdeschrift und der Terminliste vom 18. September 2019 geltend gemachten Kosten erscheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Der in den Akten noch nicht dokumentierte Aufwand für die weitere Eingabe kann zuverlässig abgeschätzt werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die Entschädigungspraxis des Gerichts ist der Rechtsvertreterin demnach für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 1536.– sowie zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von ebenfalls Fr. 644.– (jeweils inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2684/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1536.– auszurichten. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. Fr. 644.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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