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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2026 E-2674/2025

22 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,214 parole·~26 min·10

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2674/2025

Urteil v o m 2 2 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Deborah D’Aveni, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2025.

E-2674/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 2. Mai 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten […] [A]22) und wies sein Asylgesuch am 8. Mai 2024 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsbürger und kurdischer Ethnie. Aufgewachsen sei er mit seinen Eltern als Drittältester von elf Geschwistern im Haushalt seines Onkels väterlicherseits (vs) in C._______, D._______. Dort sei er bis zur dritten Klasse zur Schule gegangen, bevor er aufgrund von diskriminierenden Behandlungen des Lehrers habe abbrechen müssen. Danach habe er an einer Fernschule den Gymnasialabschluss gemacht und ab 2014 im (…)bereich gearbeitet. Später habe er selbstständig in E._______ einen (…)markt geführt. Ausserdem habe er noch einen Onkel mütterlicherseits in F._______, einen Cousin in G._______ sowie die Brüder seiner Schwägerin in H._______. Bereits während seiner Kindheit habe er Razzien in seinem Haus erlebt, wobei sein Vater, Onkel und Cousin in Haft genommen worden seien. Sein Onkel sei dabei gefoltert worden. Danach sei sein Onkel nach E._______ gezogen, wohin er (der Beschwerdeführer) nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 2002 mit seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern gefolgt sei. Zu seinem Vater in C._______ sei er aber noch über Anrufe und gelegentliche Besuche vor seiner Ausreise in Kontakt gestanden. ln E._______ sei es weiterhin zu Razzien gekommen, wobei er einmal von einem Polizisten verletzt worden sei und anschliessend an der Brust habe operiert werden müssen. Auch seien sein Onkel und sein Cousin für mehrere Jahre ins Gefängnis gekommen. Danach sei er 2007 mit seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern ins Quartier I._______, in J._______ in E._______ gezogen, wo seine Familie auch heute noch lebe. Er sei im selben Jahr ins Militär berufen worden, doch weil er nicht hingegangen sei, sei er bei jeder Polizeikontrolle mitgenommen und für ein oder zwei Nächte festgehalten worden. Dabei sei er manchmal geschlagen, manchmal hungern gelassen worden. Nachdem sich seine Cousine A. C. den Guerilla-Kämpfern angeschlossen habe, seien die Festnahmen häufiger vorgekommen, weshalb

E-2674/2025 er sich im (…) 2012 entschieden habe, den Militärdienst anzutreten. Während des Militärdienstes sei er als Kurde schikaniert und mit dem Tod bedroht worden. 2014 habe sich ein weiterer Cousin l. C. den Guerilla angeschlossen, weshalb es zu einer weiteren Razzia gekommen sei, bei der er (der Beschwerdeführer) zwei Nächte in Gewahrsam genommen worden sei. Aufgrund dieses Vorkommnisses habe er seine Stelle in der (…)branche verloren und sich anschliessend als Betreiber eines (…)markts selbstständig gemacht. 2019 sei er bei einer weiteren Razzia auf einen Polizeiposten mitgenommen worden, wo auch seine Familie bereits versammelt gewesen sei. Dort sei er zu seinem Cousin l. C. befragt worden, der von einer Drohne getötet worden sei. 2020 sei er von Polizisten in seinem Laden als Terrorist bezeichnet und geschlagen worden, wodurch er mehrere Knochenbrüche im Gesicht erlitten habe. Ihm sei mit Haft gedroht worden. Er habe verschiedene Spitäler aufgesucht, ihm sei aber nicht geglaubt, und er sei nicht ausreichend behandelt worden. Ausserdem hätten die Polizisten regelmässig Ware aus seinem Laden entwendet. lm (…) 2022 sei er von Polizisten aufgegriffen und auf einem nahen Friedhofsgelände bis zur Ohnmacht geschlagen worden. lhm sei direkt neben den Kopf geschossen und gedroht worden, man werde ihn foltern respektive töten - gleich wie mit seinem Onkel respektive seinem Cousin verfahren worden sei. lhm sei gesagt worden, dass er unter ständiger Beobachtung stehe und die Polizisten im Falle, dass er getötet würde, nicht zur Verantwortung gezogen werden würden. Sodann sei ihm vorgeworfen worden, Terroristen unterstützt zu haben, weil er am Vortag Essen, Getränke und Gebäck an die «Friedensmütter» geliefert habe, die eine Demonstration gegen die Zusammenarbeit der AKP, MHP und KDP durchgeführt hätten. Er sei nach Informationen zu den Terroristen befragt worden, habe aber nichts aussagen können, da er nichts über diese Personen gewusst habe und lediglich eine normale Lieferung gegen Bezahlung getätigt habe. Er habe seiner Familie nichts von diesem Ereignis erzählt, habe sich aber seither ständig beobachtet gefühlt, habe Angst gehabt und nicht mehr alleine im Laden bleiben können. Deshalb habe er den Laden im (…) 2022 verkauft. Er habe einen Schlepper gesucht und sei am (…) 2022 mit seinem Reisepass vom Flughafen K._______ in E._______ nach L._______ geflogen und dann über M._______ in die Schweiz gelangt. Dabei seien ihm in N._______ sein Reisepass und seine lD abgenommen worden. Seine Mutter habe ihm jedoch später eine andere lD per Post zusenden können. Er denke, dass er in den Fokus der türkischen Behörden gerückt sei, weil sich sein Onkel geweigert habe, als Spitzel zu arbeiten und seine Cousins zum Guerilla gegangen seien. Weil er der älteste Bruder in der Familie sei, sei

E-2674/2025 spezifisch er von der Polizei mitgenommen worden. Er habe auf verschiedenen Facebook-Konten Informationen über getötete Guerillakämpfer verbreitet. Er unterstütze aber weder die PKK noch die HPG. Er habe zwei Verfahren wegen Facebook-Posts offen und eins wegen Zigarettenschmuggel. Er glaube, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert, gefoltert oder getötet werde. Er könne auch nicht zu Verwandten in anderen Regionen der Türkei zurückkehren, da er im ganzen Staat von der Polizei mitgenommen werden könnte. B.c Der Beschwerdeführer reichte neben seiner türkischen Identitätskarte verschiedene Dokumente (v.a. türkische Justizdokumente sowie medizinische Berichte) zu den Akten (vgl. A35, S. 4 f.). C. Mit Verfügung vom 19. März 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer über den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die erhobene Beschwerde alle Vollzugshandlungen auszusetzen. Ferner wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2025 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Mai 2025 einbezahlt.

E-2674/2025 G. Mit Eingaben vom 22. Mai 2025, 3. Juni 2025, 6. Juni 2025 sowie 8. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer jeweils weitere Beweismittel (zwei Arztberichte, Fotos und zwei Zeugenberichte) zu den Akten. H. Am 12. August 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf Richter Kaspar Gerber übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Nach fristgerecht bezahltem Kostenvorschuss ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-2674/2025 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. Das SEM hat sich bei der Entscheidfindung mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln nachvollziehbar und hinreichend differenziert auseinandergesetzt, insbesondere auch mit seinen Facebook-Posts. Sodann war das SEM – auch mit Blick auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) – denn auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen. Der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zur Türkei einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als von ihm erwartet, stellt keine formelle Rüge dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. Zudem sind aus den Akten (entgegen der Beschwerde, S. 10) auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Der Eventualabtrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Diskriminierungen durch Lehrpersonen, die Razzien, Misshandlungen sowie Schikanen während des Militärdienstes seien zwar prägend gewesen, beträfen jedoch abgeschlossene Vorfälle aus der Vergangenheit. Die in seiner Jugend durchgeführten Razzien hätten zudem nicht gezielt ihm gegolten, sondern seien im Zusammenhang

E-2674/2025 mit seinem Onkel sowie Verwandten mit PKK-Bezug gestanden. Auch die erlebte Polizeigewalt sei zwar zu verurteilen, erreiche jedoch mangels Intensität keine flüchtlingsrechtlich relevante Schwelle. Die geschilderten Schwierigkeiten stünden im Zusammenhang mit dem türkisch-kurdischen Konflikt und beträfen allgemeine gesellschaftliche Spannungen, von denen zahlreiche Personen betroffen seien. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen seiner Verwandten verhört und kurzzeitig festgenommen worden zu sein sowie Polizeigewalt erlebt zu haben. Keiner seiner nahen Angehörigen verfüge über ein besonders exponiertes politisches Profil oder eine hohe Stellung innerhalb einer verbotenen Organisation, weshalb nicht von einem ausgeprägten behördlichen Interesse auszugehen sei. Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung ergäben sich insgesamt nicht. Gegen den Beschwerdeführer sei in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (ATG) hängig und es bestehe ein Vorführbeschluss. Mit eingehender Begründung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält die Vorinstanz dafür, dass dadurch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ersichtlich sei, was auch für die Facebook-Beiträge gelte. Auch aus den behaupteten Vorfällen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kuchen und Getränken an sogenannte «Friedensmütter» lasse sich weder eine gezielte Verfolgung noch ein unerträglicher psychischer Druck und somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ableiten. Selbst bei Wahrunterstellung des geschilderten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass die Behörden lediglich Kenntnis von der geplanten Demonstration erhalten hätten und der Beschwerdeführer bereits kurz darauf nicht mehr von Interesse gewesen sei. Schliesslich hätten sich die geltend gemachten Schikanen zwar über einen langen Zeitraum erstreckt, den Beschwerdeführer jedoch nicht daran gehindert, über Jahre hinweg ein geordnetes Leben zu führen. Bei den geltend gemachten Übergriffen der Polizei handle es sich um vereinzelte Verfehlungen lokaler Polizeikräfte, gegen die er rechtlich hätte vorgehen oder denen er sich durch Wohnsitzwechsel hätte entziehen können. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung rechtsfehlerhaft beurteilt und die massgeblichen Umstände nicht gesamthaft

E-2674/2025 gewürdigt. Mehrere Familienangehörige seien nachweislich in den Guerillakampf involviert gewesen oder weiterhin involviert. Er habe bereits vor seiner Ausreise politische Inhalte veröffentlicht. Aufgrund seines familiären Umfelds und der behördlichen Überwachung erscheine es plausibel, dass ihm aus Sicht der türkischen Behörden eine Nähe zur PKK unterstellt werde. Auch seine Unterstützungshandlungen gegenüber den sogenannten «Friedensmüttern» könnten als politische Unterstützung ausgelegt worden sein. Zudem seien weiterhin Familienmitglieder im bewaffneten Kampf aktiv, weshalb nachvollziehbar erscheine, dass gerade er als ältester männlicher Angehöriger Ziel behördlicher Reflexverfolgung geworden sei. Der gegen ihn bestehende Vorführbefehl sei mutmasslich weiterhin gültig. Zudem sei die Bewährungsfrist im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Zigarettenschmuggels beziehungsweise Betrugs noch nicht abgelaufen, weshalb im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung wahrscheinlicher erscheine. Dass das Verfahren nach seinen Facebook-Beiträgen erneut aufgenommen worden sei, spreche für einen fortbestehenden Verfolgungswillen der Behörden. Vor diesem Hintergrund bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr inhaftiert und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde, zumal seine Ausreise auch als Verstoss gegen Bewährungsauflagen gewertet werden könne. Die drohende Untersuchungshaft beziehungsweise der Strafvollzug würden angesichts seiner bisherigen Erfahrungen mit den türkischen Behörden zu einem unerträglichen psychischen Druck führen. Er habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb er den Grossteil seiner Facebook-Beiträge erst nach seiner Ausreise veröffentlicht habe. Aufgrund seiner Lebensrealität und seines familiären Hintergrunds sei seine kritische Haltung gegenüber den politischen Verhältnissen in der Türkei nachvollziehbar. Er habe bereits 2017 politische Beiträge veröffentlicht, insbesondere im Zusammenhang mit verstorbenen oder kämpfenden Verwandten. Die Vorinstanz habe seine Beweggründe für die Veröffentlichungen unzutreffend daher gewürdigt. Er habe ausdrücklich erklärt, mit seinen Beiträgen auf Missstände und Gewalt in der Türkei aufmerksam machen zu wollen, ohne jedoch die PKK zu unterstützen oder selbst einen bewaffneten Kampf zu befürworten. Schliesslich spreche der Umstand, dass die Behörden Kenntnis vom Verkauf von Lebensmitteln an die «Friedensmütter» gehabt hätten, dafür, dass sowohl er selbst als auch die «Friedensmütter» überwacht worden seien.

E-2674/2025 Insgesamt habe die Vorinstanz die einzelnen Ereignisse isoliert betrachtet und keine rechtsgenügliche Gesamtwürdigung vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Frage eines kumulativ entstandenen unerträglichen psychischen Drucks. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, welche sich in weiten Teilen in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhaltes sowie in allgemeinen Ausführungen und appellatorischer Kritik erschöpfen, sind nicht geeignet, eine von der Vorinstanz abweichende Betrachtungsweise aufzuzeigen. In der Folge kann mit einigen sich aufgrund der Beschwerdevorbringen ergebenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 5-14; E. 6.1 oben). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass seine Cousins vs zur Guerilla gegangen seien, da ihr Vater respektive der Onkel des Beschwerdeführers von den Behörden gefoltert worden sei, nachdem dieser eine Spitzeltätigkeit abgelehnt habe. Die Behörden seien deshalb vermehrt bei seiner Familie erschienen und hätten Razzien durchgeführt, wobei sowohl er (der Beschwerdeführer) als auch sein Vater mehrfach inhaftiert worden seien (A22, F50 und F51). Konkrete, gezielte und gegen seine eigene Person gerichtete Nachteile in diesem Zusammenhang hat er jedoch nicht geltend gemacht. Er schilderte nur, wegen seiner Verwandten verhört worden zu sein und Polizeigewalt erlebt zu haben (vgl. A22, F50, S.9 ff.), wobei der genaue Hintergrund dieser Ereignisse im Dunkeln bleibt. Zu seinen lebenden nahen Verwandten ist den Akten zu entnehmen, dass niemand ein besonderes exponiertes politisches Profil oder eine hohe Position in einer verbotenen Organisation hat (A22, F50, F59-F62). Zudem handelt es sich bei den von den türkischen Behörden gesuchten Personen nicht um Angehörige seiner Kernfamilie. Schliesslich steht auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei vom (…) 2022 der vorgebrachten anhaltenden behördlichen Suche nach ihm entgegen. Nach dem Gesagten ist somit nicht von einer Reflexverfolgungssituation auszugehen. 7.2.2 Auch die weiteren auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente und bezeichneten Beweismittel, insbesondere die eingereichten Fotos der Polizei vor dem Haus seines Vaters sowie die schriftlichen

E-2674/2025 Zeugenaussagen zur Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise, die als pendente lite verfasste Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren sind, vermögen am Gesagten nichts zu ändern. 7.3 Der Beschwerdeführer reichte sodann einen Arztbericht seines Hausarztes vom 26. Mai 2025 zu den Akten, welcher eine Verletzung im vorderen mittleren Brustbein mit einem Substanzverlust bestätigt, wobei naheliegend sei, dass diese durch eine Gewalteinwirkung gegen den Brustbereich erfolgt sei. Die Umstände der Entstehung der besagten Verletzung sind jedoch unklar und es bleibt daher unbelegt, wie der Beschwerdeführer sich diese zugezogen hat. Daher ist der Arztbericht ebenfalls nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzutun. 7.4 7.4.1 Gemäss Akten ist gegen den Beschwerdeführer in der Türkei gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda hängig und es im Laufe dieses Verfahrens ein Vorführbeschluss erlassen wurde. 7.4.2 Diesbezüglich ist vorab mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus der Türkei stammende, verfahrensbegleitende Strafakten aufgrund mangelnder biometrischer Sicherheitsmerkmale und ihrer leichten Käuflichkeit grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert aufweisen (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E 1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Deren Echtheit kann indessen vorliegend offengelassen werden, zumal die Verfahren ohnehin den Kriterien der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht standhalten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und 9.6). 7.4.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen im Rahmen des Vorwurfs der Terrorpropaganda seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant

E-2674/2025 erachtet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Sodann ist offen, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Die von den türkischen Gerichten ausgestellten Vorführbefehle dienen dem Zweck der Einvernahme, wobei die Ausstellung solcher Vorführbefehle gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). 7.4.4 Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit noch keine Verurteilung wegen politischer Aktivitäten erfolgt ist, womit er diesbezüglich als strafrechtlich unbescholten gilt. Und schliesslich ist von einem äusserst niederschwelligen politischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv war und angab, weder die PKK noch die HPG zu unterstützen (A22, F61 und F71-F72). Insbesondere weisen aber auch seine Posts in den sozialen Medien nicht auf ein besonderes politisches Profil hin. Vielmehr hat das SEM in diesem Zusammenhang richtig darauf hingewiesen, dass seine Beträge auf nur wenig Resonanz gestossen sind und er sich darauf beschränkte, fremde Beiträge und Bilder zu teilen. 7.4.5 Die in der Beschwerde vorgebrachten spekulativen Berechnungen und zwingenden unbedingten Freiheitsstrafen blenden die tatsächliche Praxis der türkischen Strafjustiz bei minderschweren Social-Media-Delikten aus, weshalb es am Kriterium der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe fehlt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen des gemeinrechtlichen Delikts des Zigarettenschmuggels im Jahr 2020 – nicht wie in der Beschwerde behauptet zu zwei Jahren und sechs Monaten – sondern nach erfolgter Strafzumessung zu einer bedingten Haftstrafe von sechs Monaten und 20 Tagen verurteilt worden ist (A21/2) und dies allenfalls eine erneute Bewährungsstrafe ausschliessen würde, ändert daran nichts, zumal sich daraus noch nicht ergibt,

E-2674/2025 dass in den nunmehr hängigen Strafverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verurteilung drohen könnte; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 des Türkischen Strafgesetzbuches) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6 m.w.H.). 7.5 Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum hinweg diversen Behelligungen ausgesetzt war (namentlich die Schikanen in der Kindheit und im Militär, die Diskriminierungen, die Polizeigewalt, die regelmässigen die Hausdurchsuchungen sowie der Vorfall auf dem Friedhof). Allerdings erreichen diese einzelnen Ereignisse die praxisgemäss verlangte Schwelle der genügenden Intensität nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die über Jahre anhaltenden und auch zunehmenden Schikanen, Drohungen und Übergriffe für den Beschwerdeführer und seine Familie sehr belastend gewesen sind. Indes lässt sich, anders als dies in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, nicht auf das Bestehen eines asylrelevanten unerträglichen Drucks schliessen, zumal die Lebenssituation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise objektiv betrachtet nicht derart ausweglos erscheint, dass ihm ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich war (vgl. zu den hohen Anforderungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks: vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1; jüngst etwa Urteil des BVGer D-6211/2023 vom 21. April 2026 E. 6.3). Insbesondere wäre dem Beschwerdeführer ein innerstaatlicher Umzug zumutbar gewesen. Stichhaltige Gründe, die einem solchen Umzug entgegengestanden hätten, wurden nicht dargelegt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Mithin ist ein unerträglicher psychischer Druck, welchem der Beschwerdeführer nur durch Verlassen seines Heimatstaates hätte entkommen können, vorliegend zu verneinen. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-2674/2025 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche

E-2674/2025 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, F._______, Diyarbakır, Kilis, Şanliurfa und Elaziğ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1).

E-2674/2025 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______ und lebte ab 2002 in E._______, welches nicht vom Erdbeben betroffenen ist und wo sich nach wie vor einige seiner Verwandten aufhalten, mit welchen er in regelmässigem Kontakt steht. Folglich verfügt er nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verwandten den Beschwerdeführer in der Türkei bei Bedarf unterstützen werden. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine gute Schulbildung und über mehrjährige Erfahrung in der (…)industrie sowie als selbstständiger Ladenbesitzer, weshalb er sich nach seiner Rückkehr in die Türkei mit Hilfe seines Beziehungsnetzes wieder eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 9.3.5 Gemäss dem auf beschwerdeebene eingereichten Arztbericht des Spitals O._______ vom 28. Mai 2025 wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert. Es fänden regelmässige Termine jeweils im Abstand von 2-3 Wochen statt. Aufgrund der traumatischen Ereignisse in der Vergangenheit sei davon auszugehen, dass eine Veränderung des aktuellen, sicherheitsspendenden Umfelds zu einer weiteren Verschlimmerung des psychischen Zustands führe, was auch Suizidgedanken miteinschliesse. 9.3.6 Auch aus medizinischer Sicht steht einem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind insbesondere auch psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich europäische Standards aufweist und die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten erfasst (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer E-2476/2026 vom 27. April 2026 E. 8.3.2 m.w.H. sowie Urteil des BVGer D-1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.4 m.w.H.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz

E-2674/2025 ist – angesichts der guten medizinischen Versorgung in der Türkei – nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten ist. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist schliesslich im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 13. Mai 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

E-2674/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

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E-2674/2025 — Bundesverwaltungsgericht 22.05.2026 E-2674/2025 — Swissrulings