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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2026 E-2669/2026

14 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,102 parole·~11 min·11

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2669/2026

Urteil v o m 1 4 . Juli 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. März 2026 / N (…).

E-2669/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2025 um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte und insbesondere geltend machte, sich im (…) 2024 zwei Wochen in Kanada aufgehalten zu haben, danach in die Ukraine zurückgekehrt und von dort aus in die Schweiz gereist zu sein, dass die kanadischen Behörden eine Informationsanfrage des SEM vom 2. September 2025 zum Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin und der Möglichkeit der Rückkehr nach Kanada dahingehend beantworteten, sie sei am (…) 2024 nach Kanada eingereist und ihre im Rahmen des CUAET-Programms ausgestellte Arbeitsbewilligung ("temporary working visa") sei bis am (…) 2027 gültig, dass das SEM mit Verfügung vom 17. März 2026 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen Vorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einverlangte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 13. und 19. Mai 2026 unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 5. Mai 2026 im Wesentlichen erneut um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersuchte und in diesem Zusammenhang ausführte, an gesundheitlichen Problemen zu leiden, aufgrund derer sie sich zur Ausreise aus Kanada entschieden habe und die am (…). Februar 2026 zu ihrer Hospitalisierung in der Schweiz geführt hätten, dass der Kostenvorschuss vor Ablauf der Zahlungsfrist geleistet wurde,

E-2669/2026 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Schweiz gestützt auf Art. 4 AsylG Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren kann, wobei der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG am 11. März 2022 eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBI 2022 586), dass diese durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst wurde, dass in diesem Erlass unter anderem als Gruppe schutzberechtigter Personen definiert wurde "schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung),

E-2669/2026 dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes für Personen gemäss Ziff. I allerdings nur gilt, wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind (Ziff. II Allgemeinverfügung), dass das SEM zur Begründung seines negativen Entscheids anführte, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Kanada abzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung im Wesentlichen entgegenhielt, das Subsidiaritätsprinzip sei zu Unrecht auf ihren Fall angewendet worden und aufgrund der bisherigen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bleibe in Bezug auf die Rechtsnatur ihres Visums ohnehin zu klären, ob Kanada tatsächlich eine valable Schutzalternative darstelle, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt hat, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip), dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip zu Recht abgelehnt hat, zumal die Beschwerdeführerin in Kanada über ein – unter dem CUAET-Programm erworbenes – bis am (…) 2027 gültiges Arbeitsvisum verfügt, womit ihr die (erneute) Einreise nach Kanada und der Aufenthalt in diesem Staat erlaubt ist, dass somit vorliegend von einem Aufenthaltsrecht beziehungsweise einer valablen Schutzalternative ausserhalb der Ukraine auszugehen, und die Beschwerdeführerin demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3), dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die (korrekte) Einschätzung der Vorinstanz betreffend die grundsätzliche Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips umzustossen, dass von der Beschwerdeführerin nicht überzeugend dargelegt wird – und sich auch aus den Akten nicht ergibt – wieso der Schutz, den sie in Kanada geniessen kann, nicht mit dem sogenannten Schutzstatus "S" der Schweiz vergleichbar sein sollte,

E-2669/2026 dass die von der Beschwerdeführerin geäusserte Ansicht, einzig die durch die Richtlinie 2001/55/EG verpflichteten Mitgliedstaaten der Europäischen Union könnten im Ukrainekontext eine solche Schutzalternative bieten (vgl. Beschwerde S. 6), nicht zutreffend ist und das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Urteilen festgestellt hat, dass die Aufnahme in Kanada eine valable Schutzalternative zum Schutzstatus "S" darstellen könne (vgl. etwa die Urteile BVGer E-6019/2025 vom 29. August 2025 E. 6.3, D-5855/2024 vom 22. November 2024 S. 5, D-4434/2024 vom 22. August 2024 S. 5 f. oder D-179/2024 vom 22. Februar 2024 S. 5), dass den in der Beschwerde zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmslos andere sachverhaltliche Konstellationen zugrunde lagen, da in den dort zu beurteilenden Fällen die schutzsuchenden Personen – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, die von ihrem CUAET-Visum Gebrauch gemacht hat – nie nach Kanada eingereist waren oder sich nur mit einem Besuchervisum dort aufgehalten hatten, dass im Übrigen die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt bestehe, ohnehin nur bedingt zur Entscheidfindung herangezogen werden kann, dass in diesem Zusammenhang etwa auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) hingewiesen werden kann, das im Ergebnis faktisch eine Ausweitung des Subsidiaritätsprinzips zur Folge hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz insoweit erhöhte, zumal darin eine Rückübernahmeanfrage des SEM an den betreffenden Drittstaat als nicht erforderlich qualifiziert wurde (vgl. a.a.O., E. 6.3), dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG) und die Beschwerdeführerin vorliegend weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

E-2669/2026 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat, den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen sind und sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Kanada dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – mithin im Sinn eines sogenannten "real risk" (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist und die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nichts vorgetragen hat, das dieser Feststellung entgegenstehen würde, dass sich auch im Hinblick auf den angeblich verschlechterten Gesundheitszustand keine Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse ergeben und weder die mit der Eingabe vom 13. Mai 2026 eingereichten Terminkärtchen (die Daten vor Erlass der angefochtenen Verfügung

E-2669/2026 aufweisen) noch der unsubstanziierte Hinweis auf eine notfallmässige Hospitalisierung im Februar 2026 mit Entlassung am selben Tag diese Einschätzung infrage zu stellen vermögen, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, zumal die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.) und die Beschwerdeführerin über gültige ukrainische Reisepapiere verfügt (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und auch für die eventualiter beantragte Rückweisung keine Veranlassung besteht, nachdem das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin gewahrt hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das erneuerte Gesuch der Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Endentscheid (nach Überweisung des Vorschusses) gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2669/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

Versand:

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