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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2026 E-2664/2026

6 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,874 parole·~9 min·8

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2664/2026

Urteil v o m 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Irène Meier.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2026.

E-2664/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 26. März 2026 fand die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG statt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ (C._______) geboren und später mit ihrer Familie nach D._______ gezogen. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise im (…) 2025 gelebt. Sie sei über E._______, F._______ und G._______ in die Schweiz gereist. Als Grund für ihre Ausreise machte sie im Wesentlichen geltend, die kommunistische Partei China (KPCh) habe ihr im Jahr (…) im H._______ ein «High Tech Devise» in der oberen linken Gehirnhälfte platziert. Dies sei im Rahmen eines Experiments erfolgt, mit welchem man herausfinden wolle, was für Gedanken sie habe. Sie höre im linken Ohr oft Bedrohungen und andere Wörter. Zudem seien aus ihren Augen «Kameras» geworden, wobei die KPCh nun alles durch ihre Augen sehe. Bei einer Rückkehr nach China befürchte sie, durch die KPCh umgebracht zu werden. A.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der I._______ vom (…) Januar 2026 sowie handschriftlich verfasste Notizen auf mehreren Post-it-Zetteln ein. Zudem reichte sie ihren chinesischen Reisepass sowie ihre Identitätskarte im Original ein. A.d Am 7. April 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung. A.e Mit Verfügung vom 8. April 2026 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. B.a Mit Eingabe vom 15. April 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2026 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren.

E-2664/2026 Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zur erteilen. B.b Der Beschwerde lag eine Kopie der Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 7. April 2026 bei. C. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am 17. April 2026 bestätigte es der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde

E-2664/2026 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführerin gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, die geschilderte Verfolgung und die Implantierung eines «High Tech Devise» in ihrem Gehirn durch die KPCh zu substantiieren und glaubhaft darzulegen. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Post-it vermögen

E-2664/2026 weder die geltend gemachte Verfolgung nachzuweisen noch kommt ihnen ein relevanter Beweiswert zu. Darüber hinaus ist dem Bericht der I._______ vom (…) Januar 2026 ein unauffälliger Befund (altersentsprechendes, zerebrales MRI) und kein Hinweis auf ein Implantat zu entnehmen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lassen sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für die geschilderte Verfolgung durch die KPCh eruieren (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). Es ist folglich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. 5.2 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie ist daher aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.3 In C._______ herrschen stabile Verhältnisse (vgl. Urteil des BVGer D-9297/2025 vom 8. Dezember 2025 E.10.3). Auch sprechen keine

E-2664/2026 individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Hierzu bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin staatliche finanzielle Unterstützung sowie von der Regierung eine Wohnung zur Verfügung gestellt erhielt. Aufgrund der finanziellen Unterstützung konnte sie sparen und ihre Reise in die Schweiz finanzieren. Zudem verfügt sie mit zwei Brüdern in C._______ über ein familiäres Netz. Der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verlust der Wohnung sowie von Hab und Gut im Heimatland hat die Beschwerdeführerin weder belegt noch substantiiert dargelegt. In medizinischer Hinsicht verfügt C._______ über eine der Beschwerdeführerin zugängliche, psychiatrische Versorgung und die verdachtsweise diagnostizierte (…) ist dort behandelbar (vgl. Urteil D-9297/2025 E. 10.2; …, abgerufen am 04.05.2026; …, abgerufen am 04.05.2026). Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin verzichtet werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Reisepass über ein gültiges Reisepapier verfügt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des nicht weiter substantiierten Eventualbegehrens besteht kein Anlass. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der Anhörung der Beschwerdeführerin in den Sprachen Mandarin, Kantonesisch und Englisch liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin erklärte sich damit einverstanden, dass die Dolmetscherin erforderlichenfalls auch auf Mandarin und Englisch zurückgreifen kann. Ausserdem gab die Beschwerdeführerin an, das Kantonesisch (Muttersprache der Beschwerdeführerin) der Dolmetscherin sei gut, sie verstehe sie gut und sie sei zufrieden mit der Übersetzung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Die

E-2664/2026 Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2664/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Irène Meier

Versand:

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