Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2660/2017
Urteil v o m 2 2 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 5. April 2017 / N (…).
E-2660/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und hatte ihren letzten Wohnsitz in B._______ (Subzoba Mai Ayni, Zoba Debub). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im April 2015 und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte sie in einem Boot das Mittelmeer und gelangte in Italien an Land, von wo aus sie über Mailand am 8. August 2015 in die Schweiz gelangte und am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 19. August 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Die ausführliche Anhörung erfolgte am 19. November 2015, am 10. März 2017 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, zwei ihrer Freundinnen hätten im April 2015 entschieden, Eritrea zu verlassen. Sie habe nicht mit ihnen ausreisen wollen beziehungsweise können und sei daher nur ein Stück mitgelaufen und habe ihren Freundinnen die Schulsachen abgenommen. Ihre beiden Freundinnen – welche bei der Ausreise erwischt worden seien – hätten den Behörden ihren Namen verraten, worauf einige Tage später ein Soldat in ihre Schulklasse gekommen sei und sie aufgefordert habe, mitzukommen. Sie sei daraufhin drei Wochen in C._______ inhaftiert gewesen. Während dieser Zeit sei sie belästigt und vergewaltigt worden. Nach drei Wochen habe ihr Schuldirektor für sie vorgesprochen, worauf sie aus der Haft entlassen worden sei. Der Schuldirektor habe ihr daraufhin erklärt, dass sie aufgrund ihrer Abwesenheit die anstehenden Prüfungen nicht bestehen würde und entsprechend nicht mehr zur Schule gehen könne. Aufgrund des Umstands, dass sie nicht mehr habe zur Schule gehen können, hätten sie ihre Eltern – um Probleme mit den Behörden zu verhindern – mit einem ihr unbekannten Mann verheiraten wollen. Aufgrund dessen und weil sie die achte Klasse nicht habe repetieren wollen, sei sie schliesslich aus Eritrea ausgereist. C. Mit Verfügung vom 5. April 2017 – eröffnet am 6. April 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
E-2660/2017 schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe verbunden mit der Anerkennung als Flüchtling und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde beigelegt waren eine Fürsorgebestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 12. April 2017 und die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2017. E. Am 18. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-2660/2017 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. In der Beschwerde wird weder unter den Rechtsbegehren noch in der Begründung der Beschwerde die Asylgewährung beantragt beziehungsweise die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Im vorliegenden Verfahren ist mithin einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ausreise aus ihrem Heimatland, die gemäss ihren Angaben illegal erfolgt sei, zum Flüchtling geworden ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Verfügung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind somit in Rechtskraft erwachsen.
4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3).
E-2660/2017 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wiederholung des Schuljahres, der Suspendierung vom Schulunterricht und der geltend ge-
E-2660/2017 machten Inhaftierung seien nicht asylrelevant. Die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung und Entlassung würden – ohne auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen – keine gezielten Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise weitere Probleme mit den Behörden aufzeigen. Schliesslich seien ihre Ausführungen in Bezug auf die anstehende Zwangsverheiratung unsubstanziiert ausgefallen und entsprechend nicht glaubhaft. Dasselbe gelte für ihre widersprüchlichen und unlogischen Aussagen hinsichtlich der Ausreisegründe. Insgesamt würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe (illegaler Ausreise) und die entsprechende vorläufige Aufnahme. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, sie sei den eritreischen Behörden aufgrund ihrer Inhaftierung bestens bekannt und würde bei ihrer Rückkehr nach Eritrea als missliebige Person betrachtet werden. Besonders sei hervorzuheben, dass sie bei ihrer Rückkehr erneut Opfer von sexuellem Missbrauch werden könne. Sie verfüge somit über ein geschärftes Profil, weshalb ihr in Anwendung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe zustehe. Des Weiteren führt sie aus, ihre Vorbringen hinsichtlich der Ausreise und Ausreisegründe seien glaubhaft.
5.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu das Urteil D-7898/2015 E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 4.3]). Das Gericht kam im eben genannten Urteil zum Schluss, dass nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise deshalb zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen.
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist die Furcht der Beschwerdeführerin vor weiteren gezielten Verfolgungsmassnahmen als unbegründet zu erachten. So wurde sie nach drei Wochen aus der Haft entlassen und hatte
E-2660/2017 bis zu ihrer Ausreise keinen Behördenkontakt mehr. Auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Inhaftierung tatsächlich ein Formular unterschrieben haben sollte, in welchem sie die angebliche illegale Ausreise beziehungsweise den Versuch derselben gestanden hätte, so haben sie die eritreischen Behörden trotzdem freigelassen und ihren Schülerstatus akzeptiert. Weiter macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass sie seit ihrer Ausreise aufgesucht wurde, was wiederum dafür spricht, dass die eritreischen Behörden an der Beschwerdeführerin kein konkretes Interesse (mehr) haben. Auch die Befürchtung, irgendeinmal Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden, reicht für die Begründung zusätzlicher Anknüpfungspunkte nicht aus. Schliesslich sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nicht der Kompensation allfällig erlittener Unbill dient, sondern Schutz vor konkreter Verfolgung bieten soll. Mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz dieser Vorbringen kann sodann auch die Frage nach deren Glaubhaftigkeit offengelassen werden.
Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise vorliegend keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind beziehungsweise sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen nicht zur Verschärfung ihres Profils (im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise aus Eritrea) eignen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattgegeben werden.
E-2660/2017 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2660/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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