Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2659/2014
Urteil v o m 6 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2014 / N (…).
E-2659/2014 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksrepublik China) am 14. August 2011 in Richtung Nepal, von wo aus er am 24. Januar 2012 seine Reise auf dem Luftweg in Richtung eines ihm unbekannten Landes fortsetzte. Nach einer weiteren Flugreise und einem zweimaligen Wechsel der Eisenbahn traf er am 26. Januar 2012 in der Schweiz ein. Gleichentags reichte er ein Asylgesuch ein. Am 12. März 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 17. April 2012 führte eine sachverständige Person im Auftrag des BFM und der Fachstelle Lingua ein 50-minütiges Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer. Der Bericht des Sachverständigen datiert vom 5. November 2012. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. November 2013 zu den Asylgründen an. Mit Schreiben vom 8. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer zu Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person und zu den wesentlichen Erkenntnissen aus der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör gewährt. Im Rahmen der Stellungnahme vom 15. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Aussagen fest und stellte sich auf den Standpunkt, die Lingua-Analyse sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer machte in den Befragungen geltend, Tibeter zu sein und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China, zu stammen. Er habe dort seit Geburt bis zur Ausreise als Bauer und Nomade bei seiner Familie gelebt. Er habe keine Schul- oder Berufsbildung durchlaufen und spreche kein Chinesisch. Er habe vom Vater respektive vom Onkel Lesen und Schreiben gelernt. Nachdem er in der Nacht vom 7. August 2011 mit Freunden im eigenen Bezirk Flugblätter angebracht habe, habe er von der Schwägerin vernommen, dass deren Bruder festgenommen worden sei. Aus Furcht vor einer Verhaftung habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 11. August 2011 sei er mit einem Auto nach Lhasa gefahren. Zwei Tage später sei er von dort nach Dram aufgebrochen. Zu Fuss habe er den Grenzfluss zu Nepal überwunden.
E-2659/2014 Der Beschwerdeführer reichte weder einen Reisepass noch einen Personalausweis ein. Er gab an, die Identitätskarte im Tibet bei seiner Begleitperson zurückgelassen zu haben. B. Mit Verfügung vom 22. April 2014 – eröffnet am 24. April 2014 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht, die Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme an den Heimatoder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, und die Kenntnisgabe einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe. Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. März 2013, des Radio Free Asia vom 20. Januar 2013 und der Zeitschriften "The Washington Post" vom 23. Januar 2013 und "Der Bund" vom 11. April 2013 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Juli 2014 einen Kostenvorschuss zu leisten. Weiter wies sie den Antrag betreffend Sistierung der Weitergabe von Daten an den Herkunftsstaat ab.
E-2659/2014 E. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Juli 2014 fristgerecht bezahlt. F. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2014, die dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen vom 22. April 2014 fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist somit gegenstandslos. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-2659/2014 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass grosse Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm angegebenen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Asylgründe und Ausreise bestanden hätten, weshalb sie einen Sachverständigen der Lingua- Fachstelle verpflichtet habe, die Angaben zur Herkunft des Beschwerdeführers zu überprüfen. Dieser Fachmann sei aufgrund des Gesprächs vom 17. April 2012 zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer sei eindeutig ausserhalb der Autonomen Region Tibet (Volksrepublik China) sozialisiert worden, seine Sozialisation sei sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Nepal oder Indien erfolgt (vgl. act. A17/8). Da der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs die Vorhaltungen des Sachverständigen nicht schlüssig habe entkräften können (vgl. act. A 23/6), seien die Behauptungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm seitens seines Heimatstaates gegen seine Person gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hätten (oder noch drohen würden), und er könne auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend machen angesichts des Umstandes, dass er sich offensichtlich nicht in der Volksrepublik China aufgehalten habe. Er könne daher weder legal noch illegal ausgereist sein und somit den chinesischen Behörden aus diesem Grund nicht als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sein, weshalb die Ausführungen in BVGE 2009/29 nicht anwendbar seien. Weiter sei seine angebliche chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht, wes-
E-2659/2014 halb die Untersuchungspflicht hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finden würde. Die Vorinstanz habe davon auszugehen, dass keine Wegweisungshindernisse vorlägen, der Vollzug in die VR China jedoch auszuschliessen sei. 4.2 Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens verkannt und in einer falschen Weise angewendet hätte. So teilt das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung: Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, als Tibeter und als Staatsfeind der Chinesen heimatliche Beweismittel zur Identität nicht beschaffen zu können, genügt nicht, um konkret nachzuvollziehen, weshalb ihm die Beschaffung von Personalausweisen aus dem Tibet nicht möglich gewesen wäre. Daran ändern die nicht näher ausgeführten Hinweise auf die eingereichten Beweismittel nichts. Weiter handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um keine Unterstellung der Vorinstanz, wonach er die eigene Wohnregion offensichtlich nicht kenne und nicht aus dem Tibet stammen könne. Die Argumentation des Sachverständigen im Lingua-Bericht fiel sehr differenziert aus, war auf die wesentlichen Bereiche einer Herkunftsanalyse fokussiert, mithin substanziiert und für das Gericht nachvollziehbar begründet. Deshalb hält es die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Provinz F._______, Tibet, ebenfalls für nicht glaubhaft. So war ihm nicht einmal die ortsübliche Bezeichnung des eigenen Wohnortes, in dem er Jahrzehnte lang gelebt haben will, geläufig. Mit den benachbarten Orten, weiteren Örtlichkeiten, Gebietsgrenzen, Distanzen, Liedern und Sehenswürdigkeiten seiner angeblichen Region war er zudem offensichtlich nicht vertraut. Der nachhaltige Eindruck, er habe nicht von persönlichen Erlebnissen und Erfahrungen in der Region berichtet, wird noch dadurch verstärkt, dass er als einheimischer Bauer die in seiner Region üblichen Tierbezeichnungen nicht verwendet und keine verlässlichen Auskünfte über ortsübliche Einkommensverhältnisse geboten hat. Folglich drängt sich der Schluss zwingend auf, wonach er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in dieser Wohn- und Arbeitsregion (Volksrepublik China) – eine eventuelle frühe Erstsozialisation in Tibet soll dabei nicht gänzlich ausgeschlossen sein –, sondern aufgrund seiner Kenntnisse und sprachlichen
E-2659/2014 Unzulänglichkeiten hauptsächlich in der exiltibetischen Diaspora gelebt haben muss. Die in der Beschwerde gegen die Lingua-Analyse erhobenen Einwendungen – der Beschwerdeführer sei überraschend in das Telefongespräch eingebunden worden, er habe sich unter Druck gesetzt und zu Aussagen gedrängt gefühlt; die Qualifikation des Experten sei anzuzweifeln und es seien ihm nicht diejenigen Fragen (so zu Volksliedern und Jungtierbezeichnungen) gestellt worden, die in der Expertise genannt würden – vermögen bei dieser Beweislage nicht zu überzeugen. So besteht für das Gericht keine Veranlassung, die Qualifikation des Sachverständigen in Frage zu stellen, zumal vorliegend auch keine substanziellen Beanstandungen gegen ihn erhoben wurden. Selbst wenn sich aufgrund einer späteren Auswertung der Tonträger (wider Erwarten des Gerichts) nachweisen liesse, dass Jungtierbezeichnungen und Volkslieder nicht Gegenstand des Telefongesprächs gewesen sind, hätte dies auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss, sind doch die übrigen festgestellten Wissensdefizite in den landeskundlich-kulturellen Bereichen und die Auffälligkeiten bei den Sprech- und Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers alleine schon ausschlaggebend für die Abweisung seiner Beschwerde. Weiter sind die auf Beschwerdestufe nachgeschobenen Ausführungen zur Heimatregion als unbehelflich zu bezeichnen. Schliesslich sind die Behauptungen, wonach er bei seinen Befragungen nach den vielen Eindrücken seiner anspruchsvollen Flucht nervös und psychisch unsicher gewesen sei, sowie der Hinweis auf mögliche Übersetzungsfehler keine geeigneten Einwände, um die überzeugenden Erkenntnisse des Lingua-Berichts, der die Anforderungen an ein korrektes Verfahren zu Alltags- und Wissenstests und zu Herkunftsabklärungen erfüllt (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 [zur Publikation vorgesehen]), in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu entkräften. 4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch seine Flucht aus der Volksrepublik China erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Beschwerde S. 8ff.). Wie vorstehend dargelegt, vermag er weder Fluchtgründe noch Staatsangehörigkeit, noch Herkunft oder eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-2659/2014 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gilt deshalb als unbekannt. 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid folgerichtig ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
E-2659/2014 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 25. Juli 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2659/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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