Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2652/2016
Urteil v o m 8 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Sascha Marcec.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung: Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).
E-2652/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 sein Heimatland und reiste mit dem Flugzeug über Paris am 5. Mai 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er am 6. Mai 2015 ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel vom 20. Mai 2015 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 24. März 2016 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er habe zuletzt in Nigeria im Teilstaat B._______ gelebt und in C._______ ein eigenes Computergeschäft betrieben. Er und sein Vater seien Mitglieder der People’s Democratic Party (PDP) gewesen und hätten diese finanziell unterstützt. Während der Präsidentschaftswahlen von 2015 sei sein Vater am 2. Februar 2015 entführt und anschliessend ermordet worden, als er mit seinen Sicherheitsleuten im Auto unterwegs gewesen sei. Wegen ausgebliebener Lösegeldforderungen sowie fehlender anderer Reaktionen seitens der Täter seien die Sicherheitsleute davon ausgegangen, dass Anhänger der rivalisierenden All Progressives Congress (APC) seinen Vater getötet hätten. Er selber habe sich aus geschäftlichen Gründen in Lagos aufgehalten, sei jedoch sofort nach Hause zurückgekehrt, als er von der Ermordung seines Vaters erfahren habe. Mittlerweile sei auch das Haus seines Vaters verwüstet und teilweise zerstört worden. Vermutlich habe es sich ebenfalls um Anhänger der APC gehandelt. Daraufhin hätten ihm die Sicherheitsleute seines Vaters geraten, nicht nach Hause zu gehen. In der Folge habe er sich mit seiner Familie versteckt. Weil es aber nach den Wahlen zu Übergriffen von APC-Anhängern auf PDP-Anhänger gekommen sei, sei er davon ausgegangen, dass er sich wegen seiner Parteimitgliedschaft immer noch in Gefahr befinde. Daraufhin sei seine Familie nach D._______ ausgereist, während er selber in die Schweiz geflohen sei. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Mitgliederausweis der PDP zu den Akten. B. Mit am 12. April 2016 eröffneter Verfügung vom 7. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E-2652/2016 C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte in der Sache, der Entscheid des SEM sei aufzuheben. Eventualiter soll die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen und subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festgestellt und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme gewährt werden. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses, ausgestellt am 20. April 2016, ein. D. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 teilte die Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Befragung durch eine Expertendelegation als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-2652/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen im Urteil BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Seine Ausführungen seien nicht substantiiert, das von ihm geschilderte Verhalten in gewissen Zusammenhängen nicht nachvollziehbar sowie die Handlungsabläufe nicht logisch dargelegt. Deswegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt werde. 4.2 Was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen, zumal er sich mit wesentlichen Vorhalten der Vorinstanz kaum oder nur unzureichend auseinandersetzt. So gelingt es ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er in seinem Heimatland von politischen Gegnern verfolgt werde, und wenn er bloss behauptet, dass er und sein Vater in ihrer Eigenschaft als Geldgeber der PDP ins Visier der APC-Anhänger geraten seien, ohne dies weiter zu belegen oder zu konkretisieren, legt er eben nicht überzeugend dar, dass es sich bei diesen Ausführungen um mehr als blosse Mutmassungen handelt. Genausowenig ist eine unterbliebene Lösegeldforderung ein zwingendes Indiz für einen politischen Mord. Der Beschwerdeführer bringt ansonsten lediglich allgemeine Berichte über die Gewalt bei politischen Wahlen in Nigeria bei, ohne darzutun, inwiefern diese in seinem konkreten Fall relevant wären. Seine Behauptung, wonach er infolge dieser
E-2652/2016 Ausgangslage keinen Beweis dafür erbringen könne, dass politische Gegner seinen Vater ermordet und sein Haus zerstört hätten, ist daher nicht überzeugend. Zudem kann dadurch auch die Feststellung der Vorinstanz nicht entkräftet werden, dass er persönlich hätte Nachforschungen anstellen sollen, wenn er davon ausgehen musste, von APC-Anhängern verfolgt zu werden. Ebensowenig setzt er sich auf Beschwerdeebene mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb er von seinen angeblichen Gegnern nie an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung aufgesucht worden sei, wäre dies bei tatsächlichem Interesse an ihm doch ohne weiteres zu erwarten gewesen. Seine Aussage, erst seit Kurzem Mitglied der PDP zu sein, lässt weitere Zweifel am Verfolgungsinteresse allfälliger politischer Gegner aufkommen. Ferner versucht er auch die für einen innerstaatlichen Wohnortswechsel angeführten Schwierigkeiten lediglich mit einem Bericht über das allgemeine Siedlungsverhalten ethnischer Gruppen in Nigeria zu belegen, ohne dass die daraus abgeleitete Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Wohnalternative überzeugen würde. Es wird nicht bestritten, dass sich in Nigeria der Wechsel in eine neue Umgebung schwierig gestaltet, wenn kein persönliches Beziehungsnetzwerk vorhanden ist, doch hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er bis zur Klärung einer allfälligen Verfolgungssituation kurzfristig an einem fremden Ort untertaucht. Abgesehen von diesen Einwänden wiederholt der Beschwerdeführer den bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt und hält an dessen Wahrheitsgehalt fest, ohne sich mit den Einwänden der Vorinstanz auseinanderzusetzen und dabei aufzuzeigen, inwieweit diese zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hätte. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E-2652/2016 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. In einzelnen Regionen sind Spannungen zu verzeichnen, doch finden diese Auseinandersetzungen punktuell statt und sind lokal beschränkt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes die Wegweisung in sein Heimatland nicht zumutbar sei. Er würde bei einer Rückkehr enorme körperliche und geistige Ressourcen aktivieren müssen, welche er jedoch in seinem Zustand nicht erbringen könne. Er sei auf eine dauerhafte Schilddrüsen-Substitution angewiesen; diese Behandlung würde ihm in seinem Heimatland verwehrt
E-2652/2016 werden. Ferner führte er an, dass er wegen Osteoarthrose ebenfalls auf eine weiterführende medizinische Behandlung angewiesen sei. Aus dem beigelegten Arztzeugnis vom 20. April 2016 geht nicht hervor, dass medizinische Gründe dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland verwehren würden. In Bezug auf die Schilddrüsensubstitution wurde festgehalten, dass diese Behandlung in Nigeria möglich sein sollte, da es sich um ein gutes, einfaches und günstig behandelbares Krankheitsbild handle. In Bezug auf die Osteoarthrose wurde die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese zunehmen würde, prognostiziert. Zwar konnte die zuständige Ärztin über die Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria keine Angaben machen, doch legte auch der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass diese in seinem Heimatland nicht möglich sei. Zudem kann der Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe anführen, weshalb ihm eine adäquate medizinische Behandlung in Nigeria verwehrt werden würde. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden
E-2652/2016 Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-2652/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec
Versand: