Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E2652/2011 Urteil v om 1 4 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Richter Markus König, Mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N (…).
E2652/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______/Batticaloa stammender Tamile, mit Schreiben vom 18. Juli 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte, dass die Botschaft ihn mit Schreiben vom 23. Juli 2010 zur Beantwortung eines individuellen Fragenkatalogs aufforderte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2010 fristgerecht seine Stellungnahme zu den Akten reichte, dass die Botschaft ihn mit Schreiben vom 8. September 2010 zur Beantwortung eines ergänzenden Fragenkatalogs aufforderte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2010 fristgerecht ein Antwortschreiben zu den Akten gab, dass er am 11. November 2010 auf der Botschaft in Colombo zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe von Oktober 2006 bis März 2007 in C._______ gearbeitet und sei danach nach Sri Lanka zurückgekehrt, dass er seit dem 2. Dezember 2009 von der Verwaltung D._______ als E._______ fest angestellt sei, dass im März 2010 ein Angehöriger des Criminal Investigation Departments (CID) seinen Bruder zu Hause aufgesucht habe, um Erkundigungen über den Beschwerdeführer einzuholen, dass sich das CID in der Folge mehrmals in seinem familiären Umfeld nach ihm erkundigt habe, dass er am (…) 2010 zu einer Befragung vorgeladen worden sei, der er am (…) 2010 gefolgt sei, dass er nach jener Befragung, anlässlich derer er Vorwürfe der Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bestritten habe, den Polizeiposten wieder habe verlassen können,
E2652/2011 dass am das CID sich (…) 2010 und am (…) 2010 erneut für ihn interessiert habe, wobei beim zweiten Mal seine Frau von Angehörigen des CID befragt und beschimpft worden sei, dass der Beschwerdeführer danach auf eine Anzeige verzichtet habe, da er angenommen habe, es sein ein Grund für seine Verhaftung gesucht worden, dass Verwandte, welche sich in einer ähnlichen Lage wie er befunden hätten, umgebracht worden seien, weshalb er um sein Leben fürchte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2011 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung in seiner Heimatregion auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom 2. Mai 2011 (Eingangsstempel: 10. Mai 2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls oder zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen, dass er zur Begründung im Wesentlichen auf seine beiden Eingaben an die Botschaft vom 18. Juli 2010 sowie vom 9. August 2010 verweist respektive damit die Vorbringen aus dem Verfahren vor dem BFM wiederholt und geltend macht, die beiden Eingaben würden die grosse Gefahr belegen, der er ausgesetzt gewesen und immer noch sei, dass er in der Beschwerde ergänzt, am (…) 2006 sei der Ehemann seiner Schwester von unbekannten Personen abgeführt und brutal umgebracht worden und der (…) Vetter seiner Ehefrau sei vor (…) Jahren abgeführt worden und man habe seither nichts mehr von ihm gehört, dass der Beschwerdeführer in der jüngsten Vergangenheit von seinen Nachbarn gehört habe, Männer, die vermutlich dem CID angehörten, hätten sich in der Nachbarschaft nach ihm erkundigt, dass er den Eindruck habe, der Geheimdienst sowie das CID versuchten ihm etwas anzuhängen, und es scheine, seine Aussagen bei der Polizei,
E2652/2011 wonach er mit den Militanten nichts zu tun gehabt habe, hätten jene nicht überzeugt, weshalb er sich immer noch in Lebensgefahr sehe, dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin am 16. Mai 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Einzelrichter das Verfahren im Sommer 2011 von der Instruktionsrichterin übernahm, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids keine Sicherheit besteht, aber in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des
E2652/2011 Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
E2652/2011 dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit), dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in Würdigung der Akten der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, die vom Beschwerdeführer bisher erlittenen Nachteile hätten nicht eine Intensität erreicht, die eine akute Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG begründen würde, dass der Beschwerdeführer den überzeugenden Argumenten des BFM in seinem Rechtsmittel offensichtlich nichts Überzeugendes entgegenzuhalten vermag, zumal er darin den bereits bekannten Sachverhalt wiederholt respektive auf sein Asylgesuch vom 18. Juli 2010 sowie auf sein Schreiben vom 9. August 2010 verweist, dass auch die in der Beschwerde vorgebrachten, angeblich weiterhin andauernden und vermutlich dem CID anzulastenden Nachforschungen (vgl. Beschwerde Bst. e) keine asyl respektive einreiserelevante Verfolgungsintensität aufweisen, zumal diese vorgebrachten Behelligungen als vage und unsubstanziiert erscheinen, dass die vom Beschwerdeführer vorinstanzlich geltend gemachten Ereignisse respektive das Einholen von Erkundigungen über seine Person sowie die Befragung auf dem Polizeiposten vom (…) 2010 vor dem Hintergrund der Situation in Sri Lanka nach dem Sieg der sri lankischen Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 zu beurteilen sind und
E2652/2011 offensichtlich im Rahmen der Terrorabwehr und nicht vorab aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt sind, dass sich zudem anlässlich der Befragung auf dem Polizeiposten durch zwei Angehörige des CIDs offenbar keine konkreten Verdachtsmomente gegen ihn ergeben haben, andernfalls er mit Sicherheit verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden wäre, dass auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Verwaltung D._______ als E._______ angestellt ist (vgl. Beschwerde Bst. e), nicht von einem realen Verfolgungsinteresse seitens der sri lankischen Behörden ausgegangen werden kann, zumal der Beschwerdeführer kein spezifisches Risikoprofil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass im Übrigen nicht nachvollziehbar wird, wieso das CID den Beschwerdeführer, dessen fehlende Beziehungen zu den LTTE feststehen, denn längere Zeit nach Bürgerkriegsende noch einer strafbaren Handlung überführen wollen sollte, diese Frage indessen letztlich offen bleiben kann, dass unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, dass an dieser Feststellung auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass zwei Verwandte vor (…) respektive (…) Jahren – mithin in der Schlussphase des Bürgerkriegs im nördlichen und östlichen Landesteil – unter ungeklärten Umständen zu Schaden gekommen sein sollen, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat, dass allein aufgrund der Tatsache, dass seine Schwester ebenfalls auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch gestellt hat, über das vom BFM noch nicht entschieden worden ist (Verfahren N […]), noch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz abzuleiten ist,
E2652/2011 dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E2652/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: