Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2641/2010
Urteil v o m 11 . Dezember 2012 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (…).
E-2641/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Ende April oder Anfang Mai 2008 und gelangte auf dem Landweg über die Türkei und weitere, ihr unbekannte Länder am 13. Mai 2008 in die Schweiz, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Mai 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Kurzbefragung statt und am 11. Juni 2008 mit Fortsetzung am 18. Juni 2008 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, aus politischen Gründen an Leib und Leben verfolgt zu sein. Ursprünglich stamme sie aus C._______ (Provinz D._______), seit ihrem 10. Lebensjahr habe sie aber – mit Ausnahme ihrer Ausbildung zur (...) von September 2000 bis Juni 2004 an der Universität von E._______ (Provinz D._______) – bis einen Monat vor ihrer Ausreise aus dem Iran in F._______ (Provinz G._______) gelebt. Wegen ihrer politischen Betätigung, mit der sie in ihrem zweiten Universitätsjahr begonnen habe, indem sie in einer Gruppe von (…) Studienkollegen unter anderem Flugblätter erstellt und an der Universität verteilt habe, habe sie mit den Behörden Schwierigkeiten bekommen. So sei sie als Teilnehmerin von Demonstrationen an der besagten Universität im Jahre 2002 verhaftet worden. Am darauffolgenden Tag sei sie mit einem lediglich mündlich eröffneten Urteil des Gerichts der Islamischen Republik in E._______ zu einer Geldbusse verurteilt worden, welche ihr Vater in der Folge bezahlt habe. Nach dem Studium sei sie mit den andern (…) der Gruppe via Internet in Kontakt geblieben und habe die Gruppe auch finanziell unterstützt, habe aber, da sie beschattet und ihr Telefon abgehört worden sei, politisch nicht weiter aktiv sein können. Ausserdem habe sie belastet, dass ein Bruder (N […]) und eine Schwester (N […]) in die Schweiz geflohen seien. Im Januar/Februar 2005 sei sie bei einem staatlichen Spital angestellt worden. 2005 und 2006 sei sie dreimal vor das zentrale Auswahlkomitee in Teheran zitiert worden, weil sie als Staatsangestellte die Bestätigung des Etelaat gebraucht habe. Beim ersten Mal habe eine Art Vorstellungsgespräch stattgefunden, beim zweiten Mal sei ihr Gerichtsurteil zur Sprache gekommen. Zudem sei sie verwarnt worden, nicht mehr politisch aktiv zu sein. Das letzte Mal habe sie im Jahre 2006 wegen einer politischen Aktivität am Spital (Verfassen und Verteilen kritischer Fragebögen) vorstellig werden müssen. In der Folge (ein paar Monate später) sei ihr die Arbeits-
E-2641/2010 stelle gekündigt und ihr verboten worden, eine eigene Praxis zu eröffnen, weil sie politisch tätig sei. Zudem habe sie nicht mehr weiterstudieren dürfen und ihr seien Stellen im öffentlichen Dienst verwehrt worden. Ihre Familie sei ständig vor den Etelaat gerufen worden, wo diese jeweils habe erscheinen müssen. Einmal, Ende des Jahres 2006, zwei bis drei Monate nach dem Besuch der Eltern in der Schweiz, sei sie selbst zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester dabei gewesen. Ihre Eltern seien zu ihrem Besuch in der Schweiz befragt und sie sei ebenfalls zu ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester befragt und aufgefordert worden, nicht mehr politisch aktiv zu sein. Im Januar/Februar 2008 habe sie über einen Parlamentsabgeordneten recherchiert. Nachdem sie herausgefunden habe, dass er sich Wählerstimmen erkauft und falsche Versprechen gemacht habe, habe sie dazu eine Mitteilung verfasst, welche sie jedoch nicht veröffentlicht habe. Am (…) März 2008 habe sie vergeblich versucht, mit den anderen (…) Mitgliedern der Gruppe zu chatten, um ihnen die Mitteilung über den Parlamentsabgeordneten zu machen. Weil sie sich in Gefahr gewähnt habe, sei sie untergetaucht und habe sich zu diesem Zweck zu einer Freundin in F._______ begeben. Ihr Bruder habe sie an jenem Abend per SMS davor gewarnt, nach Hause zu kommen, weil sie in Gefahr sei. Daraufhin sei sie zu einer ehemaligen Nachbarin geflohen, wo sie sich ein paar Stunden aufgehalten habe. Danach habe sie F._______ verlassen und sich einen Monat in einem leer stehenden Haus in einem Dorf aufgehalten, bevor sie ihr Heimatland verlassen habe. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente zu ihrer Ausbildung und Berufsausübung als (...) ein. Im Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin von der Stadtpolizei H._______ eine politische Standaktion der "(...)" anlässlich des neunten Jahrestages der Studentenaufstände vom 9. Juli 1999 bewilligt. B. Mit Verfügung vom 15. März 2010 (am darauffolgenden Tag eröffnet) stellte, das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, das angebliche Gerichtsurteil aus dem Jahre 2002 liege schon einige Jahre zurück und habe sie nicht daran gehindert, ihren Abschluss zu machen und an einem staatlichen Spital angestellt zu werden. Ausserdem bestünden, da angeblich kein schriftli-
E-2641/2010 ches Urteil vorliege und die Gerichtsakten vernichtet worden seien, erhebliche Zweifel daran, ob es überhaupt zu einem Gerichtsurteil gekommen sei. Was die vorgebrachten politischen Aktivitäten in der (…)gruppe betreffe, so gebe sie darüber nur Allgemeinplätze an und gebe vor, dass die Gruppe keinen Namen gehabt habe, weshalb es fraglich sei, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt politisch betätigt habe. Das politische Formular (Fragebogen) aus dem Jahre 2006 habe sie im EVZ mit keinem Wort erwähnt, an der Bundesanhörung habe sie dagegen angegeben, dass es vom Auswahlkomitee gegen sie verwendet worden sei und schliesslich zu ihrer Entlassung aus dem Spital geführt habe. Was den Inhalt des Formulars betreffe, so gingen die Angaben nicht über Allgemeinplätze hinaus. Ausserdem habe sie widersprüchliche Aussagen bezüglich des Verteilens der Fragebögen gemacht. Bei der ersten Bundesanhörung habe sie ausgesagt, dass sie hundert Formulare kreiert habe, wovon sie zwanzig selber ausgefüllt habe, während sie den Rest unter Freunden in E._______ verteilt habe. Bei der zweiten Bundesanhörung habe sie dagegen angegeben, dass sie zwanzig Formulare eigenhändig ausgefüllt habe und den Rest unter dem Personal des Spitals verteilt habe. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, habe sie ihre Aussage an die Vorbehalte angepasst, so dass die Widersprüche nicht hätten aufgelöst werden können. Was die Mitteilung über einen gewissen Parlamentsabgeordneten betreffe, so habe sie angegeben, diese nirgends publiziert und bei ihren Eltern aufbewahrt zu haben, so dass nicht ersichtlich sei, warum sich daraus für sie ein Problem ergeben habe. Angesichts ihrer Aussage, sie habe nicht mehr politisch aktiv sein können, da ihr Telefon abgehört und sie beschattet und observiert worden sei, erstaune es sehr, dass sie im Januar/Februar 2008 unbehelligt gegen jenen Abgeordneten habe recherchieren und Stimmberechtige befragen können. Ihre Aussagen zu ihren politischen Aktivitäten zeugten ausserdem nicht von einer ausgeprägten Gesinnung, zumal sie nie über Allgemeinplätze hinausgingen. Ihre angeblichen Schwierigkeiten in Studium und Beruf auf Grund ihrer politischen Tätigkeiten seien unbelegt, wobei Tatsache sei, dass sie ihren Studienabschluss habe machen können und sie in einem staatlichen Spital Anstellung gefunden habe. Was die Entlassung vom Spital betreffe, so seien die diesbezüglichen Aussagen auch nach mehrmaligem Nachfragen und Insistieren nicht schlüssig, so dass der Eindruck entstehe, sie hätte die angeblichen Probleme zurechtgelegt. Das beschriebene Vorgehen des Auswahlkomitees (dreimaliges Vorladen über Jahre hinweg) sei realitätsfremd, da davon auszugehen sei, sie wäre, wenn das Auswahlbüro etwas gegen sie einzuwenden gehabt hätte, schon früher entlassen oder schon gar nicht erst eingestellt bzw. verhaftet worden.
E-2641/2010 Ausserdem seien ihre Aussagen zu ihren Besuchen beim Auswahlkomitee trotz intensiver Befragung "schwammig" ausgefallen. So habe sie angegeben, sich nicht mehr zu erinnern, ob sie zwei- oder dreimal vorgeladen worden und wie lange nach dem letzten Besuch sie vom Spital entlassen worden sei. Es falle auch auf, dass sie ihren Besuch beim Etelaat in I._______ zeitlich nicht habe präzise angeben können, obwohl ein einmaliger Besuch beim Etelaat in prägnanter Erinnerung hätte bleiben müssen. Den Fragen an der Bundesanhörung sei sie ausgewichen, so dass sie hätten wiederholt werden müssen, obwohl von einer gut ausgebildeten Frau wie der Beschwerdeführerin konkrete Antworten hätten erwartet werden können. Nachdem sie schon zwei- bis dreimal vor dem Auswahlbüro gewesen sei, sei nicht realistisch, dass sie nach einem Besuch beim Etelaat unbehelligt davongekommen sei. Nach eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin danach bis am (…) März 2008 keinerlei Probleme oder Kontakt mit den iranischen Behörden gehabt, weshalb es sehr erstaune, dass sie plötzlich gesucht worden sein soll, zumal der erwähnte Bericht nicht publiziert worden sei und somit niemand davon habe wissen können. Darauf angesprochen, habe sie nur pauschale Antworten gegeben, wie etwa, ehemals politisch Aktive würden ständig kontrolliert. Zudem habe sie im EVZ nicht angegeben, vom Etelaat gesucht worden zu sein; dies habe sie erst an der Bundesanhörung geltend gemacht. Darüber hinaus sei realitätsfremd, dass sie nur auf Grund einer SMS ihres Bruders und ohne zu wissen, weshalb sie gesucht werde, das Land verlassen habe. Ihr Ausreiseimpuls sei auch nach mehrmaligem und beharrlichen Nachfragen nicht klar geworden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welche Gefahr ihr bei der Ausreise gedroht habe. Dies mache den Eindruck, sie habe keinen konkreten Grund gehabt und habe diesen erfunden. Die eingereichten Beweismittel belegten lediglich ihre Ausbildung und ihre Berufsausübung und seien daher nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu beweisen. Mit der eingereichten Bewilligung der Stadtpolizei H._______ lasse sich keine exilpolitische Tätigkeit nachweisen, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Zusammenfassend hielten ihre Vorbringen hauptsächlich den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise von Art. 3 AsylG nicht stand. Die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei die Wegweisung. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, komme das Rückschiebungsverbot nicht zur Anwendung, genauso wenig gebe es Hinweise darauf, dass der Wegweisungsvollzug gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig wäre. Der Vollzug sei aus-
E-2641/2010 serdem auch möglich und zumutbar, zumal sie bezüglich ihres angeblich angeborenen (…)leidens keinerlei Beschwerden geltend mache und sie damit bis zu ihrer Ausreise im Iran offenbar (…) Jahre habe leben können. C. Mit Eingabe vom 15. April 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. März 2010 Beschwerde erheben. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren; allenfalls sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr Einsicht in die Vorakten A13/1 und A14/1 zu gewähren und Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme abzugeben. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung zu gewähren. Zur Untermauerung ihrer Anträge legte sie ein psychotraumatologisch-medizinisches Gutachten vom 8. April 2010, einen Arztbericht des Kantons J._______ vom 5. Oktober 2009 und eine Bestätigung der Caritas J._______ vom 13. April 2010 ins Recht. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 20. April 2010 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Empfang der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2010 wurde das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A13/1 und A14/1 abgewiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin – gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet und die Akten dem BFM zur Stellungnahme überwiesen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2010 an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es aus, aus dem psychotraumatologisch-
E-2641/2010 medizinischen Gutachten vom 8. April 2010 sei nicht ersichtlich, wie die Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei, Insbesondere gehe daraus nicht hervor, wie oft, wie lange, in welcher Sprache und ob überhaupt Gespräche mit ihr geführt worden seien. Zudem werde im Gutachten nicht zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Einschätzung der Gutachterin unterschieden. Der Grossteil des Gutachtens beschäftige sich mit der Anamnese und der politischen Situation im Iran. Es würden keinerlei Angaben darüber gemacht, ob, wie und wann sich die Beschwerdeführerin in Behandlung befunden habe oder befinde. Es würden lediglich zwei Spitalaufenthalte erwähnt, bei denen sie Psychopharmaka genommen habe, welche sie später indes wieder abgesetzt habe. Damit entstehe der Eindruck, dass nach dem Klinikaufenthalt (…) 2008 in Bezug auf die psychische Situation bis zum angefochtenen negativen Entscheid des BFM nichts mehr unternommen worden sei. Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könnten, stünden die diagnostizierten Befunde in keinem Zusammenhang mit den Asylgründen. Da mit keinem Wort angegeben werde, welche Behandlung die Beschwerdeführerin benötige, erübrigten sich auch genauere Abklärungen zu den Behandlungsmöglichkeiten im Iran. Auf Grund des ärztlichen Berichts des Kantons J._______ vom 5. Oktober 2009 stehe fest, dass die Beschwerdeführerin zwei (…) habe, welche jedoch keineswegs lebensbedrohlich seien. Weitere Kontrollen seien gemäss Arztbericht nicht nötig; lediglich eine (…) Abklärung werde empfohlen. Da es sich um keine schwerwiegende Krankheit handle, erübrige es sich, auf dieses Vorbringen weiter einzugehen. Vollständigkeitshalber sei indes erwähnt, dass der Iran, ungeachtet seiner politischen Verhältnisse, eine hochstehende und durchaus mit dem europäischen Standard vergleichbare medizinische Infrastruktur zu bieten habe; sowohl (…) als auch (…) Probleme könnten dort behandelt werden. Die Aussagen in der Beschwerde, die sich auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im EVZ B._______ bezögen, seien haltlos, da sie sich gemäss Akte A 13/1 bis am 2. Juni 2008 wegen gesundheitlicher Probleme nie am die Betreuung gewandt habe, obwohl sie sich bereits seit dem 13. Mai 2008 dort aufgehalten habe. Am 2. Juni 2008 habe sie sich lediglich wegen (…)schmerzen beklagt, worauf sie an einen Arzt überwiesen worden sei, welcher die Sache als Bagatelle bezeichnet und keine weiteren medizinischen Massnahmen eingeleitet habe. Die Beschwerdeführerin sei dreimal angehört worden, wobei sie sich zu ihren Asylgründen frei habe äussern können. Entgegen der Beschwerdeschrift sei sie nicht unter Druck gesetzt worden. Diesbezüglich gebe es auch keine Beanstandung der anwesenden Hilfswerkvertretung. Vielmehr
E-2641/2010 seien solche Beanstandungen als Schutzbehauptung und als Versuch, die widersprüchlichen und unsubstanzierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu entkräften, zu würdigen. Bezüglich der Asylgesuche der Geschwister müsse festgehalten werden, dass dasjenige ihres Bruders am 6. März 2009 rechtskräftig abgewiesen worden sei (er sei seit 2004 mit einer Schweizerin verheiratet) und dasjenige ihrer Schwester in einem ersten Schritt abgelehnt worden sei, wobei ihr in einem zweiten Schritt infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei. 2008 sei eine Härtefallregelung erfolgt. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Juni 2010 replizierte die Beschwerdeführerin. Der Replik lag eine Stellungnahme der Psychologin, welche das mit der Beschwerde eingereichte psychotraumatologischmedizinische Gutachten verfasst hatte, bei. H. Mit Beweismitteleingabe vom 14. Juli 2011 gingen beim Bundesverwaltungsgericht eine "Bestätigung und Empfehlung" des Kantonsspitals J._______ und die Kopie eines Zertifikats ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2012 setzte die zuständige Instruktionsrichterin zur Einreichung aktueller ärztlicher Berichte zum Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin und den in Aussicht gestellten (...) Abklärungen Frist bis am 29. Mai 2012. J. Mit fristgerechter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Angaben fest, reichte einen Bericht der oben erwähnten Psychologin ein, welche ihr Heilbarkeit attestiert, sofern ihr die Sicherheit, die Schweiz nicht verlassen zu müssen, zugestanden werde, und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts des sie behandelnden Psychiaters. Mit Postsendung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 wurde die Frist bis am 15. Juni 2012 erstreckt. K. Mit ergänzender Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Arztzeugnisses vom 24. Mai 2012, in welchem ihr von einem Facharzt ([..]) eine (…), (…) di-
E-2641/2010 agnostiziert wird, und eine ärztliche Bestätigung vom 26. Mai 2012, welche ihr ebenfalls eine (...) attestiert und angibt, dass sie wegen starker (...) regelmässige (…)infusionen benötige und deswegen bei der (…)klinik unter Beobachtung stehe, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-2641/2010 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatze zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung aller Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
E-2641/2010 die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden hauptsächlich (nämlich, was die geltend gemachte Vorverfolgung anbelangt) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG infolge widersprüchlicher Angaben und weiterer Unstimmigkeiten und teilweise (nämlich in Bezug auf die Standaktion in der Schweiz) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten (vgl. Bst. B). 4.2. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Dazu wird unter anderem unter Verweis auf ein Psychotraumatologisch-medizinisches Gutachten von Dr. K._______, Praxis für Psychotraumatologie, vom 8. April 2010 und einen Arztbericht des J._______ Kantonsspitals vom 5. Oktober 2009 in allgemeiner Art ausgeführt, gewisse Widersprüche seien aus aussagepsychologischer respektive psychotraumatologischer Sicht zu betrachten und dementsprechend bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen einzuordnen. Die Beschwerdeführerin leide gemäss dem Gutachten unter anderem an einer (…) und (…). In der Befragung habe sie denn auch mehrmals auf ihre stark eingeschränkte Belastbarkeit hingewiesen, worauf aber nicht eingegangen worden sei. Tatsächlich erlebte traumatische Ereignisse würden oft lückenhaft und widersprüchlich erinnert. Oft könnten sich Betroffene an einzelne Ereignisse mit hohem Detailreichtum erinnern, an andere nur sehr vage und mit wenig Detailinformationen. Weiter sei zu beachten, dass es bei der Befragung von kulturfremden Menschen zu erheblichen Missverständnissen kommen könne. Mehrere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin seien zudem politisch aktiv gewesen, so der Bruder und die Schwester. Ihre Schwester habe denn auch in der Schweiz Asyl erhalten, was belege, dass durchaus Grund zur Annahme bestehe, dass auch weitere Familienmitglieder mit politischer Verfolgung rechnen müssten. Auf die spezifischen Entgegnungen zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen wird – soweit von Belang – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-2641/2010 4.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar zu Recht auf die allgemein anerkannten Zusammenhänge zwischen psychischen Störungen und Aussageverhalten hinweist. Vorliegend lassen sich solche Schlüsse aufgrund der bestehenden Akten jedoch nicht ziehen. Vielmehr vermitteln die Protokolle den Eindruck einer kohärenten Erzählung, wobei die Beschwerdeführerin im Laufe der Befragungen selber darauf Bezug nimmt und darauf verweist, was sie in früheren Befragungen gesagt habe, und damit über die verschiedenen Befragungen hinweg einen gewissen Überblick behält. Was den Aufbau und den inneren Zusammenhang ihrer angeblichen drei Besuche beim zentralen Auswahlkomitee betrifft, zeichnet sie eine zusammenhängende Linie, so dass auch vor dem Hintergrund ihrer geltend gemachten psychotraumatologischen Störungen nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie im Verlauf der Befragung (vgl. A15/13 F41) plötzlich nicht wissen will, ob sie zwei- oder dreimal vor das Auswahlkomitee zitiert worden sei, und sie das für die geltend gemachte politisch motivierte Entlassung angeblich ausschlaggebende Formular (Fragebogen) im EVZ mit keinem Wort erwähnt hat. Dieses Vorbringen (Fragebogen) erscheint einerseits deshalb, aber auch weil die Aussagen dazu vage und widersprüchlich ausfallen (vgl. Bst. B), wobei es ihr nicht gelingt, die Widersprüche aufzulösen, als nachgeschoben, um ihrem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen, wobei die Widersprüche umso schwerer wiegen, als das Formular gemäss Bundesanhörung den eigentlichen Grund oder zumindest den konkreten Anlass für die Entlassung aus dem Spital darstellen soll. Dieses Vorbringen hält den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand. Was das angebliche Gerichtsurteil aus dem Jahre 2002 betrifft, so sind die Zweifel der Vorinstanz an diesem Vorbringen zu teilen, zumal der Inhalt jenes Urteils nach den Befragungen unklar geblieben ist. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung an, wegen ihrer Kundgebungsteilnahme zu einer Geldbusse verurteilt worden zu sein (vgl. A1/13 S. 6). In der zweiten Bundesanhörung sprach sie dagegen von einem Freispruch, hielt aber dennoch an der Geldbusse fest (vgl. A16/13 S. 2). In der Beschwerde brachte sie zusätzlich zu den Angaben in der Bundesanhörung, welche sie wiederholte, vor, die Gerichtsakte sei gegen die Bezahlung eines Bestechungsgeldes seitens ihres Vaters vernichtet worden (vgl. Beschwerde S. 4). Den Zusammenhang zwischen Freispruch und Geldbusse führte sie dagegen nicht aus. Bei einem Freispruch bleibt sie zudem die Erklärung dafür schuldig, warum sie das Urteil habe vernichten wollen. Zudem erscheint es zumindest fraglich, ob eine Gerichtsbehörde gegen Bestechung ihre Akten vernichten würde.
E-2641/2010 Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum ihr Vater dazu bereit gewesen sein soll, für die Vernichtung der Gerichtsakte ein Bestechungsgeld zu zahlen, wenn die Vernichtung einer Gerichtsakte deren Eingang in die Akten des Etelaats gar nicht zu verhindern vermöge (vgl. Beschwerde S. 11). Darüber hinaus ist auch die Asylrelevanz dieses Vorbringens fraglich, zumal das angebliche Gerichtsurteil, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, sich kaum als Hindernis herausgestellt hätte. Denn gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin konnte sie dennoch ihren Studienabschluss machen, auch wenn ihr Abschlussdiplom angeblich erst ein Jahr später ausgestellt wurde. Auch verhinderte das Gerichtsurteil weder die Anstellung am Spital noch löste es – gemäss Bundesanhörung (vgl. A 15/13 S. 8) – ihre dortige Entlassung aus. Einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Beschattung und dem Gerichtsverfahren machte sie zudem erst auf Beschwerdeebene geltend (vgl. Beschwerde S. 4), In der Anhörung vermutete sie dagegen erst, dass die Überwachung zur Zeit des Gerichtsverfahrens begonnen habe, und schien den Grund für die Überwachung eher ihrer politischen Tätigkeit an der Universität selber zuzurechnen (vgl. A15/13 S. 8). Was die politische Betätigung im Rahmen der (…)Gruppe betrifft, so kann dem BFM nicht darin gefolgt werden, die vagen Angaben und der Umstand, dass die Gruppe keinen Namen gehabt habe, sprächen gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Austausch und gemeinsame Aktivität unter Studienkollegen während und nach dem Studium kann durchaus plausibel erfolgen, ohne sich als Gruppe einen Namen zu geben. Allerdings ist dem BFM darin zu folgen, dass sich diese Aktivitäten in einem politisch sehr niedrig profiliertem Bereich bewegten, was im Grunde die Beschwerdeführerin selber einräumt (vgl. A1/13 S. 8). Dass sie mit den Behörden gewisse Schwierigkeiten hatte, ist durchaus denkbar. Auf Grund der unauflösbaren Widersprüche (im Zusammenhang mit dem Verteilen der Fragebögen) und der weiteren oben erwähnten Unstimmigkeiten in ihrer Sachverhaltsdarstellung ist aber davon auszugehen, dass sie jene Schwierigkeiten zu einer asylbeachtlichen Verfolgungsgeschichte aufzubauschen versucht hat und dabei auch neue Vorbringen (wie etwa das Verteilen von Fragebögen) im Laufe des Verfahrens nachgeschoben hat, wobei sie selber, abgesehen von ihrer Entlassung und ihren späteren Schwierigkeiten bei der Stellensuche, keine schweren Probleme geltend macht. Bezüglich ihrer angeblichen Recherche zum Wahlkampf eines gewissen Abgeordneten und ihrer Mitteilung darüber ist dem BFM darin zuzustim-
E-2641/2010 men, dass es unrealistisch erscheint, dass sie ungehindert über ihn recherchieren und Stimmberechtigte befragen konnte, obwohl sie angeblich stets überwacht und observiert wurde. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, warum sie gerade nach dem Verfassen der entsprechenden Mitteilung verfolgt worden sein soll, obwohl die Mitteilung selber gemäss ihren Angaben von niemandem gekannt worden sein kann. Die Flucht alleine auf Grund einer einzelnen SMS erscheint unplausibel, zumal sie in der SMS gar nicht darüber ins Bild gesetzt worden sei, was für eine Gefahr und von wem ihr Gefahr drohe, und sie offenbar weder während des gesamten Monats, währenddessen sie noch im Iran verblieben sei, noch seither die geringsten Versuche unternommen hat herauszufinden, was genau los sei und was den andern (…) ihrer Gruppe zugestossen sei. Auffällig dabei ist, dass sie bei den Befragungen für solche Fragen nicht das geringste Interesse gezeigt hat (vgl. A16/13 S. 7 und 8). Mithin ist ihr nicht gelungen, substanziiert darzulegen, inwiefern ihr zum Zeitpunkt ihrer Ausreise Gefahr gedroht hat und inwiefern ihr bei einer Rückkehr in den Iran zum heutigen Zeitpunktkonkrete Gefahr drohen würde. Nach Beizug der Dossiers ihrer Schwester (N […]) und ihres Bruders (N […]), welche beide in der Schweiz erfolglos Asylgesuche gestellt hatten, wird der Eindruck von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen weiter bestärkt, zumal die Asylgesuche beider Geschwister mangels Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz ihrer Vorbringen rechtskräftig abgewiesen wurden. Entgegen der Beschwerde (S. 11) hat denn ihre Schwester in der Schweiz nicht Asyl erhalten, sondern wurde lediglich infolge subjektiver Nachfluchtgründe (publizistische Tätigkeit) mit Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 25. Januar 2005 als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Für die Gefahr einer Reflexverfolgung, wie sie die Beschwerdeführerin in den Raum stellt (Beschwerde S. 10 und 11), bestehen indes keine Anhaltspunkte. Zunächst gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin ihre exilpolitische publizistische Tätigkeit seit dem 25. Januar 2005 fortgesetzt hätte, so dass fraglich ist, ob die iranischen Behörden an ihr, geschweige denn an ihren Angehörigen, zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt noch ein Verfolgungsinteresse haben. Des weiteren gilt es darauf hinzuweisen, dass beim von ihrer Schwester geschiedenen Ehemann die Gefahr einer Reflexverfolgung mit Urteil der ARK vom 17. Mai 2006 rechtskräftig verneint wurde. Darüber hinaus sind weder den Protokollen noch den Eingaben auf Beschwerdeebene Hinweise dafür zu entnehmen, dass weitere Angehörige, insbesondere die im Iran verbliebenen Eltern und der jüngere Bruder, Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären.
E-2641/2010 Deshalb ist nicht anzunehmen, dass ausgerechnet die Beschwerdeführerin von der Gefahr einer Reflexverfolgung betroffen ist. 4.4. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Eine asylsuchende Person ist auch als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat dann objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). Als subjektiven Nachfluchtgrund macht die Beschwerdeführerin sinngemäss Teilnahme an einer politischen Standaktion in der Stadt H._______ geltend. Auf Grund der eingereichten Unterlagen besteht aber kein Anlass zur Annahme, dass die iranischen Sicherheitsbehörden vom Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz Kenntnis genommen haben sollten. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen sie behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Wohl ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden im Ausland exilpolitische Tätigkeiten beobachten und dabei auch Informationen über solche Aktivitäten sammeln. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer exilpolitischen Tätig-
E-2641/2010 keit indes keinen Bekanntheitsgrad erreicht, der geeignet erscheint, die iranischen Behörden auf sie aufmerksam machen zu lassen und sie als konkrete Gefährdung zu qualifizieren, zumal ihre Tätigkeit nicht über das unter Exiliranern übliche Mass politischer Aktivität hinausgeht. Selbst wenn sie aber die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden geweckt haben sollte, hat sie in der Schweiz nicht ein derart herausragendes politisches Profil entwickelt, das ihr bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung seitens der Behörden aussetzen würde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein Profil aufweist, welches ihre allenfalls bestehende subjektive Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen lässt. Das BFM hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E-2641/2010 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
E-2641/2010 ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage kann nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf die fortgeführte Praxis der ARK) nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich eine dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. 6.5. Weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe namentlich gesundheitlicher Natur lassen den Wegweisungsvollzug in casu als unzumutbar erscheinen. Insbesondere lassen sich aus den gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin keine Vollzugshindernisse ableiten. Diesbezüglich hat das BFM zu Recht festgestellt, dass keine lebensbedrohlichen Beschwerden vorliegen und aus den Akten kein konkreter Behandlungsbedarf hervorgeht, so dass sich die Frage nach den Behandlungsmöglichkeiten im Iran erübrigt. In der Zwischenzeit sind trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts keine aktuellen ärztlichen Berichte (wie etwa [...] Befunde) eingereicht worden, die auf einen besonderen Behandlungsbedarf schliessen lassen würden. Zu den Akten gelegt wurden nach der gerichtlichen Aufforderung lediglich die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom 24. Mai 2012, welches zwar eine behandlungsbedürftige (…) attestiert, aber keinen konkreten Behandlungsbedarf ausweist und worin darüber hinaus festgehalten wird, bei der Krankengenese spiele der ungeklärte Status als Flüchtling eine wichtige Rolle, und ein fünfzeiliges Attest vom 26. Mai 2012.
E-2641/2010 Was den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Suizidversuch vom (...) 2008 (Beschwerde S. 6) betrifft, so lassen sich den aktuellen ärztlichen Berichten keinerlei Hinweise auf eine anhaltende Suizidgefahr entnehmen und wird eine solche auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, so dass sich auch daraus kein Vollzugshindernis ableiten lässt. Soweit die Beschwerdeführerin auf ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung angewiesen ist, ist auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich zudem um eine junge, gebildete Frau mit Berufserfahrung und einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat, auf welches sie sich beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz stützen kann. 6.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten (einschliesslich der Eventualanträge) abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2010 wurde ihr – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Gemäss der Datenbank ZEMIS war sie vom 2. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2011 als Ser-
E-2641/2010 viceangestellte im Gastgewerbe erwerbstätig und arbeitet seit dem 23. Juli 2012 als Pflegeassistentin. Zuvor und dazwischen war sie fürsorgeabhängig. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Veränderung ihrer finanziellen Lage im Sinne des oben genannten Vorbehalts gesprochen werden, so dass an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege festzuhalten und infolgedessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-2641/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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