Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2638/2026
Urteil v o m 3 1 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2026 / N (…).
E-2638/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2023 und suchte am 20. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine türkische Identitätskarte im Original und einen Familienausweis zu den Akten. A.b Am 21. Dezember 2023 und am 20. August 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer kurdischen Familie, welche sowohl die PKK, die YPG als auch die HDP als Sympathisanten unterstütze. Mehrere Verwandte hätten sich als Partisanen der YPG und der PKK angeschlossen, einer sei als Märtyrer gefallen und einige seien inhaftiert worden. Er selbst habe die HDP unterstützt, indem er für diese Stimmen gesammelt sowie an Kundgebungen und an Newroz-Festen teilgenommen habe. Während der sogenannten Kobane- und Hendek-Vorfälle in den Jahren 2014, 2015 und 2016 habe ihn die Polizei sodann mehrmals angehalten beziehungsweise in einem gepanzerten Fahrzeug der Spezialeinheiten festgehalten, geschlagen und wieder gehen lassen. Er sei dabei gefragt worden, weshalb er als Kurde nicht in die Berge gegangen sei, und sei mit Gefängnis bedroht worden. Zudem seien bei seiner Familie Razzien durchgeführt worden. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits vor dem Jahr 2014 sowie während der Kobane-Vorfälle und zuletzt in den Jahren 2020 und 2021 Social-Media-Posts betreffend die YPG geteilt. Nachdem ihm eine ihm unbekannte Person wegen den Posts von 2020 online mit einer Anzeige gedroht habe, habe er von einem Bekannten, der bei der Anwaltskammer C._______ gearbeitet habe, erfahren, dass gegen ihn ein Dossier mit politischem Inhalt unter Geheimhaltungsbeschluss bestehe. Aufgrund dessen sei er am (…) 2023 legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg nach D._______ ausgereist. Nach seiner Ausreise sei seine Familie mehrmals von bewaffneten Polizisten aufgesucht worden. Wegen dem eröffneten Verfahren befürchte er, bei einer Rückkehr in die Türkei offiziell einvernommen zu werden, was bedeute, dass er direkt inhaftiert und gefoltert würde. In der Türkei gerate man im Übrigen «sehr schnell in den Terrorbereich». So gebe es ein neues Gesetz, wonach man wegen des
E-2638/2026 kurdischen Volkstanzes «Halay» eine fünfjährige Freiheitsstrafe bekommen würde. A.c Für die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel wird auf die angefochtene Verfügung (vgl. Ziff. I.3) verwiesen. B. Mit Verfügung vom 17. März 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 14. April 2026 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Das Gericht bestätigte am 15. April 2026 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2026 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 15. Mai 2026 in der Höhe von Fr. 1'000.–, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. F. Der Kostenvorschuss wurde am 7. Mai 2026 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-2638/2026 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet 3. 3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dem eingereichten Schreiben des türkischen Anwalts sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen «Terrorismusvorwürfen» eingeleitet worden sei. Aus den eingereichten Akten gehe zwar nicht klar hervor, was der Inhalt dieses Verfahrens sei, es würden jedoch Hinweise vorliegen, dass es sich um ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation handle. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die eingereichten Justizdokumente über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen würden und sich daher sehr einfach fälschen liessen. Auch sei mittlerweile bekannt und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass solche Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, weshalb die eingereichten Dokumente lediglich über einen geringen Beweiswert verfügen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne vorliegend jedoch offenbleiben. So habe das Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, welche Kriterien bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation erfüllt sein müssten, damit diese flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen würden. Diese Kriterien seien vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil
E-2638/2026 auf, was auch unter Berücksichtigung seines familiären Umfelds gelte. Ferner habe er im Wesentlichen Bildmaterial, das er anderen Quellen entnommen habe, geteilt und dieses – wenn überhaupt – nur mit kurzen Kommentaren versehen. Er vermittle aufgrund dessen weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch seien seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Diese Feststellungen und die gesamte Aktenlage würden sodann dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer das in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Tatsächlich könne aufgrund seiner kurdischen beziehungsweise familiären Herkunft und seiner Unterstützung der HDP nicht ausgeschlossen werden, dass es während der Kobane- und Hendek-Vorfälle zu mehreren kurzen Mitnahmen gekommen sei. Dass er die HDP unterstützt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indessen nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, zumal die Polizei ihn nie auf den Polizeiposten oder ins Gefängnis gebracht habe und er immer gleichentags wieder freigelassen worden sei. Aus seinen Aussagen gehe zudem nicht hervor, dass er in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Sodann hätten die geltend gemachten Mitnahmen und die damit verbundenen körperlichen und verbalen Misshandlungen alle in den Jahren 2015/2016 im Kontext der Kobane- und Hendek-Vorfälle und somit während einem Ausnahmezustand mit Ausgangssperren, Gewalt und grosser Anspannung stattgefunden. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien nach den Vorfällen nach B._______ gezogen und er sei erst im (…) 2023 ausgereist. Folglich sei weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Mitnahmen und seiner Ausreise ersichtlich. Schliesslich habe er geltend gemacht, dass es in der Türkei ein neues Gesetz gebe, gemäss welchem man wegen des kurdischen Volkstanzes «Halay» eine fünfjährige Freiheitsstrafe bekomme. Er habe jedoch keine direkten und persönlichen Nachteile im Zusammenhang mit diesem Gesetz vorgebracht. Daher sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz trage dem massgeblichen Sachverhalt
E-2638/2026 sowie den einschlägigen flüchtlingsrechtlichen Beurteilungsmassstäben nicht hinreichend Rechnung und gelange deshalb zu einer unzutreffenden Würdigung der Gefährdungslage. Unbestritten sei, dass von der Staatsanwaltschaft E._______ gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und konkrete Hinweise bestünden, dass dieses im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation stehe. Bei der Beurteilung der Asylrelevanz dieses Strafverfahrens stütze sich die Vorinstanz auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (E- 4103/2024), wende die darin entwickelten Kriterien jedoch in einer Weise an, die den Anforderungen an eine einzelfallbezogene Prüfung nicht gerecht werde. Insbesondere erfolge die Beurteilung weitgehend anhand allgemeiner statistischer Erwägungen zur im Falle dieses Deliktes angeblich niedrigen Verurteilungswahrscheinlichkeit. Vorliegend bestünden jedoch mehrere konkrete und sich gegenseitig verstärkende Risikofaktoren: So habe er (Beschwerdeführer) sich wiederholt öffentlich politisch geäussert, gegen ihn sei ein Verfahren mit politischem Inhalt eingeleitet worden, dieses unterliege einem Geheimhaltungsbeschluss, und die türkischen Sicherheitsbehörden hätten wiederholt bei seiner Familie nach ihm gefragt. Diese Umstände gingen deutlich über einen durchschnittlichen, zufällig eingeleiteten Ermittlungsfall hinaus und würden für ein gezieltes behördliches Interesse an seiner Person sprechen. Weiter bleibe ausser Acht, dass bereits die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens wegen angeblicher Propaganda für eine Terrororganisation in der Türkei erhebliche Eingriffe mit sich bringen könne, unabhängig vom späteren Ausgang des Verfahrens. Darüber hinaus relativiere die Vorinstanz sein politisches Engagement in der Türkei in unzulässiger Weise. Er sei nicht nur punktuell, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg politisch in Erscheinung getreten. Er unterstütze die HDP, habe an deren Veranstaltungen teilgenommen und sich im Vorfeld von Wahlen aktiv für die Partei engagiert. Dieses Verhalten gehe über eine rein passive oder gelegentliche Meinungsäusserung hinaus und sei als Ausdruck einer gefestigten politischen Haltung zu betrachten. Die Vorinstanz messe zudem der politischen Prägung seines familiären Umfelds zu Unrecht geringe Bedeutung bei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er bereits in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach von den türkischen Sicherheitskräften angehalten, kontrolliert und misshandelt worden sei. Diese Vorfälle würden belegen, dass er bereits damals in den Fokus des türkischen Staates geraten sei. Soweit die Vorinstanz ferner ausführe, seine Aktivitäten würden nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln und hätten keine grosse Resonanz erzielt, sei dies für die
E-2638/2026 flüchtlingsrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. Besonders schwer wiege die Annahme der Vorinstanz, dass er das Strafverfahren bewusst selbst provoziert habe, um Nachfluchtgründe zu schaffen. Für eine derart weitreichende Schlussfolgerung würden jegliche konkrete Anhaltspunkte fehlen. Schliesslich verharmlose die Vorinstanz die drohenden Konsequenzen, indem sie von «gewissen Unannehmlichkeiten» spreche. Das Risiko umfasse vorliegend insbesondere Festnahme, Untersuchungshaft und Misshandlungen. Diese Massnahmen würden ohne Weiteres die erforderliche Intensität im Sinne des Asylrechts erreichen. Schliesslich messe die Vorinstanz den Vorfällen in den Jahren 2015 und 2016 zu Unrecht keine asylrechtliche Relevanz bei, indem sie diese als Teil eines allgemeinen Ausnahmezustands relativiere. Gerade in solchen Kontexten könnten staatliche Übergriffe indes eine erhebliche Intensität erreichen und seien geeignet, eine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung zu begründen. Entscheidend sei, ob die Massnahmen ihn individuell und gezielt getroffen hätten, was vorliegend zu bejahen sei. Soweit die Vorinstanz ferner einen fehlenden zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise annehme, berücksichtige sie die weiteren Entwicklungen, namentlich das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen seiner Social Media-Posts nicht hinreichend. Insgesamt zeige sich, dass die von ihm geschilderten Vorfälle nicht als isolierte, allgemeine Nachteile zu qualifizieren seien, sondern als Ausdruck einer individuellen und politisch motivierten Verfolgung. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz sowie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, indem sie den eingereichten Justizdokumenten pauschal einen geringen Beweiswert beigemessen habe und zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Frage deren Echtheit könne offenbleiben. Diese Dokumente würden zentrale Beweismittel für das Bestehen eines in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens darstellen und seien damit unmittelbar für die Beurteilung seiner individuellen Gefährdungslage relevant. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt
E-2638/2026 vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (jüngst Urteil des BVGer E- 7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2; vgl. KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16). In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt sodann der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Diese ist nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, die der Behörde oder dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2). 4.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt hat und auch sonst keine Verletzung von Verfahrensrechten ersichtlich ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, warum sie von einem geringen Beweiswert der eingereichten türkischen Strafverfahrensakten ausgehe, dass deren Echtheit aber letztlich offenbleiben könne, weil sie nicht von der Asylrelevanz der Gesuchsgründe des Beschwerdeführers ausgehe. Vor diesem Hintergrund waren weitere Abklärungen nicht angezeigt. Dass der Beschwerdeführer die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, ist demgegenüber eine materielle Frage, welche nachfolgend zu beantworten sein wird. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
E-2638/2026 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 6.2.1 Den eingereichten Beweismitteln zufolge ist gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden (vgl. A7 BM 3, BM 9 und BM11). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Koordinationsentscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hängig seien, nicht zur Annahme führe, Betroffene hätten generell einen Politmalus und damit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Im Einzelfall müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus gegeben seien (a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). 6.2.3 Eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ist nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Sein politisches Engagement (Unterstützung der HDP durch Stimmensammeln, Teilnahme an Kundgebungen und Newroz-Festen) ist niederschwellig und spricht ebenfalls nicht dafür, er hätte eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines familiären Umfelds. Vor diesem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D- 920/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1, je m.w.H.). An dieser
E-2638/2026 Einschätzung vermögen schliesslich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Familien-mitglieder würden regelmässig zu seiner Person befragt, nichts zu ändern, zumal sich dieses Vorbringen lediglich auf Aussagen von Drittpersonen stützt, welche praxisgemäss für sich alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermögen. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend, weiterhin Beiträge auf Instagram zu teilen, diesbezügliche Beweismittel wurden jedoch nicht zu den Akten gereicht und entsprechende Tätigkeiten auf Beschwerdeebene denn auch nicht mehr erwähnt, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 6.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ist ferner darauf hinzuweisen, dass seine Vorbringen nicht den Schluss zulassen, dass er in diesem Zusammenhang in den Fokus der türkischen Behörden geraten wäre, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern er das Interesse des Staates an einer ernsthaften Verfolgung seiner Person hätte wecken sollen. 6.4 Betreffend die von ihm thematisierte Gesetzesänderung ist schliesslich festzuhalten, dass diese nicht eine auf seinen Einzelfall bezogene Situation begründet und folglich asylrechtlich ebenfalls nicht relevant ist. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
E-2638/2026 Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
E-2638/2026 Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). 8.3.2 Sodann sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt zudem über Berufserfahrung in (…), in (…) sowie als (…). Ferner kann er in der Türkei, namentlich in B._______, auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei der Wiedereingliederung in die Türkei unterstützen kann. Betreffend seinen Gesundheitszustand gab er anlässlich seiner Anhörung am 21. Dezember 2023 zu Protokoll, dass es ihm psychisch nicht sehr gut gehe, er aber keine Medikamente einnehmen wolle. Zudem habe er sich einen Virus eingefangen und sei noch nicht ganz genesen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärte er ferner, Probleme mit (…) beziehungsweise (…) zu haben. Entsprechende Arztberichte wurden nicht eingereicht. Aufgrund dessen ist nicht von einer medizinischen Notlage, aufgrund welcher auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen
E-2638/2026 wäre, auszugehen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Mai 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2638/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Flavia Mark
Versand: