Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2630/2021
Urteil v o m 9 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2021 / N (…).
E-2630/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 25. Mai 2021 der im Bundesasylzenrum (BAZ) Region B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (…) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat und das SEM gestützt hierauf am 25. Mai 2021 die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 27. Mai 2021 guthiessen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. Mai 2021 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Mai 2021 (eröffnet am 28. Mai 2021) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2021 ihr Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311) für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass subeventualiter die Sache aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
E-2630/2021 dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
E-2630/2021 dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM beantragt, weil das rechtliche Gehör verletzt worden sei, dass er dies mit der nicht ausreichenden Abklärung seines medizinischen Sachverhalts begründet, obgleich er beim SEM dargelegt habe, dass es ihm nicht gut gehe und er unter Depressionen leide, dass er im rechtlichen Gehör vom 25. Mai 2021 zu seinem Gesundheitszustand lediglich geltend machte, er sei in Marokko sieben bis acht Jahre krank gewesen, in der Schweiz leide er nun an Depressionen und es gehe ihm nicht gut, dass vor diesem Hintergrund festzustellen ist, dass das SEM das rechtliche Gehör nicht verletzt hat und die Rüge keinen Rückhalt in den Akten findet, weshalb der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für eine Überstellung nach Österreich als ausreichend erstellt gilt und die Vorinstanz diesen auch ausreichend in ihren Erwägungen gewürdigt hat, womit eine Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt und das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist, dass im Übrigen die Behauptung des Beschwerdeführers ins Leere geht, er habe im Bundesasylzentrum keinen Zugang zu ärztlicher Behandlung bekommen, wurde doch namentlich auf seinen Wunsch hin ein Arzttermin (betr. Schlafprobleme, Gedankenkreisen und Impfauffrischung) angesetzt (vgl. SEM-Akten 19/1), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem
E-2630/2021 der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Österreichs erkannte und die österreichischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme ersuchte und die österreichischen Behörden diesem Gesuch am 27. Mai 2021 zustimmten, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung einer Wegweisung nach Österreich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 25. Mai 2021 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Österreich aussprach, dort weder arbeiten noch sonst etwas machen zu können, dass er diesbezüglich auf Beschwerdeebene ergänzt, aufgrund der neuen österreichischen Gesetzeslage nur noch erschwert Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung zu haben und zudem würden dort vulnerable Personen inhaftiert, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Österreich Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Österreich nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom
E-2630/2021 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die unsubstanziierten Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf zwei Berichte des ECRE (European Council on Refugees and Exiles) aus den Jahren 2019 und 2020 hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Österreich ernsthaft gefährdet, zumal sich eine Verletzung völkerrechtlicher Normen auch nicht aus dem Umstand ergibt, dass mit dem am 20. Juni 2019 in Kraft getretenen österreichischen Errichtungsgesetz die Rechtsberatung im österreichischen Asylverfahren verstaatlicht wurde und der Rechtsanspruch seither gewissen Einschränkungen unterliegt, dass schliesslich auch die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Probleme kein Hindernis für seine Überstellung nach Österreich darstellen, zumal Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer werde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass in diesem Zusammenhang festzustellen bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte, da es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage – wie vom SEM zu Recht erkannt – nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäss aktuellem Kenntnisstand lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und daher am Ausgang
E-2630/2021 des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Tatsache, dass entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 2) die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-2630/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel