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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2008 E-2628/2008

29 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,524 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-2628/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, unbekannter Herkunft, vertreten durch Felicity Oliver, _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Gegenstand Besetzung Parteien

E-2628/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Februar 2008 aus Kenia ohne ein Ausweispapier ausreiste und am 5. März 2008 illegal in die Schweiz einreiste, dass er am 6. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM (...) um Asyl nachsuchte, dass er bei der Gesuchseinreichung keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 7. März 2008 im EVZ (...) zu seiner Person, zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde und am 11. April 2008 die direkte Bundesanhörung stattgefunden hat, dass im Auftrag des BFM am 20. März 2008 ein LINGUA-Gespräch (Herkunfts- und Sprachanalyse) durchgeführt wurde, wobei der Experte in seinem Gutachten vom 28. März 2008 zum Schluss kam, aufgrund des sprachlichen Hintergrundes sei der Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben geographisch-sprachlich Kenia, sondern mit Sicherheit der Herkunftsregion Westafrika, genauer gesagt dem Herkunftsland Nigeria, zuzuordnen, dass ihm bei der direkten Bundesanhörung zum Ergebnis des LIN- GUA-Gutachtens sowie im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid nach Art. 32 Abs. 2 a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ (Kenia) geboren und im Alter von acht Jahren zusammen mit seiner Mutter in den Senegal gegangen, wo seine Mutter in einer Schule in C._______ eine Anstellung als Lehrerin gefunden habe, dass er im November 2007 zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in die Ferien nach Kenia gegangen sei, E-2628/2008 dass die Probleme in Kenia nach den Wahlen vom 27. Dezember 2007 begonnen hätten, dass er an einem Abend Anfang März 2008, als er vom Fussballtraining gekommen sei, gesehen habe, wie eine Gruppe von Personen das Haus seiner Mutter zerstört habe, dass er daraufhin sofort zum Hafen gerannt sei und eine Woche später auf einem Containerschiff habe fliehen können, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. April 2008 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-2628/2008 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv (Ziff. 1) das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist , dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über E-2628/2008 die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 17. April 2008 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-2628/2008 dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f.; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu einleitend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Vorinstanz die Version des Beschwerdeführers, wonach er nicht wisse, wo sich seine Mutter aufhalte, und er deshalb niemanden kontaktieren könne, um die im zerstörten Haus zurückgelassenen Identitätspapiere zu beschaffen, zu Recht als nicht überzeugend qualifiziert hat, dass seine Angaben zu den Umständen seiner Ausreise und zum Abreiseort als ausgesprochen vage und widersprüchlich zu bezeichnen sind (vgl. act. A1 S7; act. A 12 S. 6, 7), dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, in welchem Land er von Bord gegangen sei, als unglaubhaft zu bezeichnen ist, dass er sowohl in den Anhörungen als auch in der Beschwerde keinerlei Bemühungen um Erhalt seiner Identitätspapiere vorbringt, E-2628/2008 dass begründeter Anlass zu der Annahme besteht, der Beschwerdeführer enthalte seine Dokumente bewusst den schweizerischen Behörden vor, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Anhörung vom 11. April 2008 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass es angesichts der vom BFM zu Recht hevorgehobenen fehlerhaften, widersprüchlichen und vagen Aussagen als unglaubhaft zu erachten ist, der Beschwerdeführer sei in Kenia geboren, bis zum Alter von acht Jahren dort aufgewachsen und habe sich dort wieder von November 2007 bis März 2008 aufgehalten, dass er in Bezug auf Ethnien, Orte, den Herkunftsort seiner Mutter und die Begleitumstände der Wahlen lediglich lücken- und fehlerhafte Angaben über sein angebliches Herkunftsland gemacht hat (vgl. act. A1 S. 3, 7 und act. A12 S. 6, 7), dass er in der Anhörung vom 11. April 2008 zwar einige seiner vorherigen Aussagen berichtigt und einige korrekte Antworten gegeben hat (vgl. act. A12 S. 5, 7), aber die entsprechende Vorbereitungszeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, dass er sich in der Befragung im EVZ (...) und in der Anhörung hinsichtlich der Ethnien in Kenia (vgl. act. A1 S. 3 und A12 S. 5, 6) sowie den Ursachen des Konflikts, die er einmal als ausschliesslich E-2628/2008 politische, das andere mal auch als ethnische bezeichnete, widersprach (act. A1, S. 6; A12, S. 5), dass er nicht einmal die Namen der wichtigsten Parteien korrekt wiederzugeben vermochte (act. A12, S. 8), dass die Beteuerungen des Beschwerdeführers in der Direktbefragung und in der Beschwerdeschrift, er sei nicht an kenianischer Politik und ethnischen Konflikten interessiert, dieses Unwisssen nicht zu erklären vermögen, dass der Beschwerdeführer nach LINGUA-Analyse, die aufgrund ihres nachvollziehbaren, überzeugenden Eindrucks und fehlender Beanstandungen einen erhöhten Beweiswert besitzt, angesichts der unverwechselbaren Sprachmerkmale des von ihm gesprochenen Englischen und der fehlenden Einflussmerkmale des Französischen dem Herkunftsland Nigeria zuzuordnen ist, dass in dem Gutachten zudem auf einige unwahre beziehungsweise unsubstanziierte Orts- und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu Kenia hingewiesen wird (vgl. act. A8 S. 3), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse und in der Beschwerde die darin erhaltenen Schlussfolgerungen zwar vehement abstritt, aber offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte, dass angesichts dieses Gutachtens auch zu bezweifeln ist, dass der Beschwerdeführer in Senegal zur Schule gegangen und aufgewachsen ist, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ansatzweise gelingt, aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend seien, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), E-2628/2008 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass somit der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zulässig und zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-2628/2008 dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den oben dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2628/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, _______, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 11

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