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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2012 E-2620/2012

24 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,110 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2620/2012

Urteil v o m 2 4 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Kosovo, alle vertreten durch Dr. Luzia Vetterli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (…).

E-2620/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass eigenen Angaben zufolge der Beschwerdeführer am 25. Februar 2012 und die Beschwerdeführerin mit den Kindern am 20. März 2012 ihren Heimatstaat verliessen und am 29. Februar 2012 beziehungsweise am 25. März 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie jeweils gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 8. März 2012 und der Anhörung vom 19. März 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mache, er habe am 26. August 2009 vom Islam zum Katholizismus konvertiert, woraufhin er seine Arbeitsstelle verloren habe und ihm drei Muslime 24 Stunden gegeben hätten, um wieder den muslimischen Glauben anzunehmen, ansonsten sie ihn, seine Familie und sein Haus in Pristina in Brand stecken würden, dass vier Tage später jemand das Haus mit Steinen beworfen und er von drei anderen Muslimen zu Hause bedroht worden sei, ein Mitarbeiter der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission) ihm aber vorübergehend geholfen habe, indem dieser regelmässig bei ihm (Beschwerdeführer) zu Hause vorbeigekommen sei, dass ihn ein Muslim drei Monate später auf dem Markt tätlich angegriffen, kurz darauf der Sohn von der Schule entführt, nach Hause gebracht und der Muslim in Aussicht gestellt habe, er könne die Familie jederzeit auslöschen, dass sie (die Beschwerdeführenden) danach vorübergehend bei Verwandten Schutz gesucht und nach einem Jahr Aufenthalt in verschiedenen Dörfern sieben Monate lang unbehelligt in Ferizaj hätten leben können, dass der Muslim, welcher ihn (Beschwerdeführer) tätlich angegriffen habe, ihn in Ferizaj aus der Kirche habe kommen sehen und ihm sowie seiner Familie mit dem Tod gedroht habe, woraufhin er bei einem Onkel in F._______ seine Ausreise vorbereitet habe, dass er ansonsten keinerlei Probleme gehabt habe, insbesondere nicht aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Ashkali,

E-2620/2012 dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, jedoch ausführte, seine Frau werde seine UNMIK-Identitätskarte mitbringen, dass die Beschwerdeführerin am 3. April 2012 summarisch befragt und am 25. April 2012 eingehend angehört wurde und zur Begründung ihres Asylgesuchs insbesondere ausführte, sie habe am 23. Januar 2010 ebenfalls zum Katholizismus konvertiert und sei anschliessend einmal von zwei Muslimen darauf hingewiesen worden, sie sei eine muslimische Frau und solle sich entsprechend verhüllen und fünf Mal täglich beten, dass sie im Übrigen die durch den Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle – allerdings in anderer chronologischer Reihenfolge – vorbrachte, dass die Beschwerdeführerin einen sie betreffenden Geburtsschein vom 27. Dezember 2005, aber weder ihre eigene noch die UNMIK-ID ihres Mannes abgab und hierzu ausführte, der Schlepper habe ihr die Papiere abgenommen, weil sie die Reisekosten nicht in vollem Umfang habe begleichen können, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2012 – eröffnet am 11. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten trotz schriftlicher und mündlicher Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere eingereicht und hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründe nicht in der Lage gewesen seien, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person einerseits vorgebracht habe, er sei derart überstürzt ausgereist, dass er keine Dokumente habe mitnehmen können und andererseits in widersprüchlicher Weise angegeben habe, er habe seine Ausreise während eines einwöchigen Aufenthalts bei seinem Onkel vorbereitet, um schliesslich bei der Anhörung zu erklären, der Schlepper habe ihm von der Mitnahme von Papieren abgeraten, dass diese Aussagen eine Hinhaltetaktik erkennen liessen und dieser Eindruck durch die Aussagen der Beschwerdeführerin – der Schlepper habe die Papier behalten, weil sie die Reisekosten nicht vollständig be-

E-2620/2012 zahlt habe, werde diese aber mitbringen, wenn er die in Kosovo verbliebene Tochter der Beschwerdeführenden in die Schweiz bringe – bestätigt werde, dass die Beschwerdeführenden überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllen würden und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer seine Motivation für den – gemäss eigenen Angaben nach neun Jahren reiflicher Überlegung erfolgten – Religionswechsel nicht nachvollziehbar dargelegt habe, nur über rudimentärste und teilweise falsche Kenntnisse der christlichen Religion, des Katholizismus und dessen Hierarchien und Strukturen verfüge und auf dem Personalienblatt noch angegeben hatte, Muslim zu sein, dass die Beschwerdeführerin ihren neuen Glauben mit der fadenscheinigen Begründung, sie habe alles der Reihe nach erzählen wollen, erst gegen Ende der Befragung zur Person geltend gemacht und zunächst ebenfalls behauptet habe, Muslimin zu sein, wobei auch die Begründung ihres Glaubenswechsels und die Schilderung ihrer Taufe unsubstantiiert ausgefallen seien, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Mai 2012 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der Verfügung des BFM, den Eintritt auf und die Gutheissung der Asylgesuche und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen lassen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung insbesondere ausführen, die Konvertierung sei aus innerer Überzeugung erfolgt und daher glaubhaft, wobei sie auf die anlässlich der Befragungen zur Person und der Anhörungen vorgebrachten Vorfälle verweisen,

E-2620/2012 dass sie aufgrund der wiederholten Drohungen und der Entführung ihres Sohnes in begründeter Weise Anlass zur Befürchtung hätten, ihr Leben und jenes der Kinder sei gefährdet und somit die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden beziehungsweise dass es mindestens notwendig sei, hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft weitere Abklärungen zu tätigen, insbesondere betreffend die politischen Lage im Kosovo sowie die Situation der dort ansässigen Christen, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden schliesslich ausführte, es könne aufgrund der kurzfristigen Mandatierung derzeit keine einlässlichere Beschwerde erfolgen, weshalb sie darum ersuche, die Beschwerde nach Einsicht in die Akten detailliert zu begründen oder zurückzuziehen, dass die vorinstanzlichen Akten – zwei Arbeitstage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist – am 16. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 21. Mai 2012 eine von diesen unterzeichnete Vollmacht vom 15. Mai 2012 zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-2620/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demzufolge auf den Antrag, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden kann, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahme einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es

E-2620/2012 sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass hinsichtlich des Ersuchens um Einreichung einer einlässlichen Begründung beziehungsweise um Möglichkeit zum Beschwerderückzug zu bemerken ist, dass den Beschwerdeführenden unbestrittenermassen gleichzeitig mit dem Entscheid die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden und auf Beschwerdeebene kein Gesuch um Akteneinsicht gestellt wurde, dass die Rechtsmittelfrist am 21. Mai 2012 abgelaufen ist und die Beschwerdeführenden bis dato – abgesehen von der Nachreichung der Vollmacht – weder weitere Eingaben gemacht noch die Beschwerde zurückgezogen haben, dass die Beschwerde ausreichend begründet ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb den Beschwerdeführenden keine Nachfrist zur Beschwerdebegründung gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG anzusetzen war, dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen und ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichten und auch keine Anstrengungen zur Beibringung solcher Dokumente innert 48 Stunden unternahmen, wobei diesbezüglich auf die zutreffende Erwägung I/1 der Vorinstanz verwiesen werden kann, der vollumfänglich beigepflichtet wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach die Beschwerdeführenden die Gründe und die Umstände ihrer angebliche Konvertierung nicht nachvollziehbar darzulegen vermochten (vgl. vorinstanzliche Akten A12 F83-103; A19 Ziff. 7.01 S. 8; A27 F72-87 und F110 f.), zumal sie nur über minimalste und teilweise falsche Kenntnisse der christlichen Religion verfügen (vgl. A6 Ziff. 7.02 S. 11 f.; A12 F62, 67, 69, 119, 123, 125 ff. und F138; A27 F92- 97) und zunächst beide angegeben hatten, dem Islam anzugehören (vgl. A1; A19 Ziff. 1.13), wobei dies mit ihrer angeblichen Angst vor Muslimen im EVZ (A12 F73 f.) beziehungsweise der chronologischen Erzählung der Geschehnisse (A19 Ziff. 7.02 S. 10) nicht glaubhaft erklärt werden kann,

E-2620/2012 dass die Beschwerdeführerin zudem die angeblich religiös motivierten Vorfälle in Kosovo in anderer chronologischer Reihenfolge darstellte als der Beschwerdeführer, beziehungsweise manche Vorkommnisse gar nicht erwähnte (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 8 f.; A19 Ziff. 7.01 S. 8), dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt unglaubhaft sind und sie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, weshalb weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) zusätzlichen Abklärungen nötig sind, namentlich nicht betreffend die Lage der Christen in Kosovo, dass sich die Beschwerde im Übrigen in appellatorischer Kritik erschöpft, welche am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermag, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),

E-2620/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Beschwerdeführenden angaben, zur Ethnie der Ashkali zu gehören und das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Ashkali grundsätzlich als zumutbar erachtet, sofern eine Einzelfallabklärung ergeben hat, dass eine ausreichende Lebensgrundlage gesichert erscheint (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 S. 111 f.), dass praxisgemäss auch ohne solche Erhebungen vor Ort der für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wesentliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden kann, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Kriterien (Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes, der beruflichen Ausbildung und des Vorhandenseins eines sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes) gestützt auf die Ak-

E-2620/2012 ten hinreichend substantiiert eruiert werden können (vgl. das Urteil E- 7359 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2012), was vorliegend der Fall ist, dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer angeblichen ethnischen Herkunft keinerlei Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu den Ashkali geltend machten, sondern im Gegenteil ausführten, sie hätten vor dem Religionswechsel weder mit Serben noch mit Albanern Probleme gehabt (vgl. A19 Ziff. 7.01 S. 8), es gebe kaum Unterschiede zwischen Ashkali und Albanern und sie hätten in Pristina und in Ferizaj in einem "gemischten Gebiet" gelebt (vgl. A12 F42-52; A27 F47-59), dass der Beschwerdeführer vorbrachte, in seiner Heimat als (…) tätig gewesen zu sein und die Beschwerdeführerin angab, sie hätten in ihrem Heimatstaat in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gewohnt, in Pristina ein eigenes Haus und keinerlei finanzielle Schwierigkeiten gehabt, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mutmasslich weiterhin auf die bisherigen Ressourcen werden zurückgreifen können, bei guter Gesundheit sind, gemeinsam mit ihrer dort verbliebenen Tochter schon immer in Kosovo gelebt haben und über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, dass somit weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar ist, da angesichts des Aufenthalts von nur zwei Monaten nicht von einer Assimilierung der drei Kinder in der Schweiz beziehungsweise von einer Entwurzelung in ihrer Heimat gesprochen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-

E-2620/2012 erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2620/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.— werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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