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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2009 E-262/2009

2 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,696 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-262/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-262/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober 2008 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 20. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 27. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 27. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am 12. August 2008 sei sein Vater von Angehörigen der militanten Organisation Movement for Emancipation of Niger- Delta (MEND) umgebracht worden, weil dieser sich geweigert habe, deren Aktivitäten (Entführungen und Ermordungen von unschuldigen Personen, die für Ölfirmen im Niger-Delta gearbeitet hätten) zu unterstützen, dass der Beschwerdeführer, der den Schmerz über den Tod seines Vaters nicht habe ertragen können, am 1. September 2008 einen der Militanten lebensgefährlich verletzt habe, dass er daraufhin zum Haus seines engsten Freundes geflüchtet sei, von dem er später erfahren habe, dass der Verletzte im Spital gestorben sei, dass er von der Polizei und den Militanten überall, auch bei seinen Freunden gesucht worden sei, dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen habe, dass sein Freund seine Reise organisiert und bezahlt habe, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er einer schriftlichen Aufforderung vom 21. Oktober 2008 zur Papierbeschaffung, erneuert am 27. November 2008 innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass er anlässlich der Kurzbefragung sowie der Direktanhörung auf entsprechende Frage nach seinen Identitätspapieren angab, er habe E-262/2009 seine Identitätspapiere unterwegs verloren respektive er habe keine Möglichkeit, diese zu beschaffen, dass er weiter geltend machte, er könne ausser dem Tag seiner Flucht mit einem Schiff von Port Harcourt keine Angaben zur Reiseroute von Nigeria in die Schweiz machen, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 - eröffnet am 15. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass angesichts der sehr vagen und unsubstanziierten Vorbringen zu seiner Identitätskarte und den Telefonnummern von Verwandten und Bekannten sowie der geschilderten Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne kontrolliert worden zu sein, keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Flucht gemacht habe, dass ferner die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen, dass das geschilderte Verhalten der Polizei, welche nach der Anzeige des Beschwerdeführers nichts unternommen hätte, hingegen nach der Ermordung des MEND-Mitglieds unverzüglich die Fahndung des Beschwerdeführers aufgenommen habe, nicht nachvollziehbar sei, dass MEND durch den nigerianischen Staat als Terrorgruppe eingestuft und durch diesen aktiv bekämpft werde, dass zudem nicht geglaubt werden könne, dass Angehörige der MEND eine Person umgebracht hätte, welche eigentlich mit den Zielen der E-262/2009 MEND übereinstimme und ausschliesslich Kritik an der Entführung von Ölarbeitern geäussert habe, dass sich MEND zeitweise selbst von der Entführung von Ölarbeitern distanziert habe, wobei diese innerhalb der MEND eine umstrittene Angelegenheit sei, dass daher nicht zu erwarten sei, dass MEND gegen Personen vorgehe, die in dieser Hinsicht nicht ihrer Meinung sei, zumal der Vater des Beschwerdeführers einfacher Bauer gewesen sei, dass das fehlende Motiv von MEND an der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Tatsache bekräftigt werde, dass B._______ im C._______ und somit an der Peripherie des Niger Delta wie auch dem Aktionsgebiet von MEND liege, dass die festgestellten Zweifel dadurch erhärtet würden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers äusserst vage und unsubstanziiert geblieben seien, dass er keine konkreten Antworten auf die Frage gegeben habe, wer ihm und seinem Freund mitgeteilt habe, dass er von MEND gesucht werde, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach alle Leute in Port Harcourt von der Suche nach ihm gewusst hätten, in Anbetracht der Grösse von Port Harcourt nicht glaubhaft sei, dass zudem die Schilderungen zu den angegebenen Fluchtgründen einen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken würden, dass aufgrund der vielen Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, E-262/2009 dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Januar 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die angefochtene Verfügung aufzuheben dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführer offen zu legen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten, da die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG völkerrechtswidrig sei, dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom E-262/2009 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-262/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend E-262/2009 dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seine Identitätskarte verloren habe, unsubstanziiert ausgefallen sind, dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von Nigeria in die Schweiz, welche keinerlei Angaben zur Route und deren Dauer enthalten (vgl. Akten A1, S. 5f. und A9, S. 3 f.), als realitätsfremd zu bezeichnen sind, dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Reisepapiere nach Europa gereist zu sein, nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 27. Oktober 2008 sowie der Direktanhörung vom 27. November 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen hat, dass er sich mit den ihm in der angefochtenen Verfügung vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen überhaupt nicht auseinandersetzt, E-262/2009 dass er einerseits die Anwendung des neuen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG als völkerrechtswidrig erachtet, dass diesbezüglich ohne zusätzliche Erörterungen auf die Rechtsprechung zu verweisen ist (BVGE 2007/8 E. 6.1 und 6.2), dass der Beschwerdeführer angesichts der widersprüchlichen, unlogischen, nicht nachvollziehbaren, unsubstanziierten und realitätsfremden Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-262/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-262/2009 dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass den Akten im Weiteren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, eine allfällige Datenweitergabe sei offenzulegen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-262/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 12

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