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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2011 E-2619/2011

23 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,238 parole·~6 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Gesuch um Wiederherstellung der Frist); Verfügung des BFM vom 10. März 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2619/2011 Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Kosovo, (…), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Gesuch um Wiederherstellung der Frist); Verfügung des BFM vom 10. März 2011 / N (…).

E-2619/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 11. Februar 2011 nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. März 2011 mit Urteil vom 21. April 2011 mangels Einreichung der mit Zwischenverfügung vom 22. März 2011 angeforderten Beschwerdeverbesserung (Originalunterschrift der Gesuchstellenden oder schriftliche Mandatierung der angeblichen Rechtsvertretung) nicht eintrat (vgl. Beschwerdeverfahren E-1645/2010), dass die Gesuchstellenden mit eigenständig unterschriebener Eingabe vom 5. Mai 2011 (Datum Poststempel: 6. Mai 2011) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeverbesserung und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchen liessen, dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Gesuchstellenden seien unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerdeverbesserung gehindert worden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. Mai 2011 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-2619/2011 dass sich diese Zuständigkeit auch auf die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, erstreckt, dass die Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch dann verlangt werden kann, wenn der Prozess bereits abgeschlossen ist, und eine Gutheissung des Gesuchs zur Aufhebung des rechtskräftigen Urteils führen würde (vgl. dazu BGE 1C_491/2008), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 1 zu Art. 24), dass eine Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz. 10 ff. zu Art. 24; vgl. auch die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12, 2004 Nr. 15),

E-2619/2011 dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass die Gesuchstellenden geltend machen, sie seien aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten von der inhaltlichen Kenntnisnahme der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2011 abgehalten worden, und es habe niemand im [Wohnort] ihnen die Verfügung erklärt, dass sie Kenntnis von der Verfügung erhalten hätten, als eine Bekannte, welche bereits die Beschwerdeeingabe verfasst habe und sich zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung in den Ferien befunden habe, ihnen die Korrespondenz der Beschwerdeinstanz übersetzt habe, dass im Gesuch um Fristwiederherstellung vom 5. Mai 2011 (Datum Poststempel: 6. Mai 2011) nicht substanziiert wird, wann die Bekannte aus ihren Ferien zurückgekommen sei und die betreffende Zwischenverfügung den Gesuchstellenden übersetzt habe, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Behauptung, die Bekannte habe sich zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung in den Ferien befunden, in Zweifel zu ziehen ist, dass gemäss Empfangsbestätigung die obgenannte Zwischenverfügung den Gesuchstellenden am 30. März 2011 eröffnet wurde und demnach die siebentägige Frist zur Beschwerdeverbesserung am 6. April 2011 abgelaufen ist, dass nach dem Gesagten die Bekannte frühestens am 7. April 2011 aus ihren Ferien zurückgekommen sein muss, dass das von den Gesuchstellenden genannte Hindernis insofern frühestens am 7. April 2011 wegfiel, zumal sie nicht geltend machen, sie seien auch noch nach Kenntnisnahme der betreffenden Zwischenverfügung wegen der vorgebrachten Gründe von der Einreichung einer Beschwerdeverbesserung abgehalten worden, und aufgrund ihrer nachfolgenden Handlungen auch nicht davon auszugehen ist,

E-2619/2011 dass aufgrund der Fallkonstellation die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuches und zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung nach Wegfall des Hindernisses folglich frühestens am 6. Mai 2011 abgelaufen ist, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung die Originalunterschrift des Gesuchstellers enthält, und den Akten zu entnehmen ist, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine Analphabetin handelt (vgl. A4/12; A8/16; A12/1), dass die Gesuchstellenden demnach innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der eigenhändigen Unterschrift) nachgeholt haben, dass nach dem Gesagten die formellen Voraussetzungen zur materiellen Behandlung des Gesuches gegeben sind und daher auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass das vorliegende Gesuch jedoch als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Gesuch vertretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass nämlich der Beschwerdeeingabe vom 16. März 2011 zu entnehmen ist, dass in Aussicht gestellt wurde, es werde eine Kopie mit eigenhändiger Unterschrift nachgereicht, dass somit davon auszugehen ist, die Gesuchstellenden hätten von der Voraussetzung der Einreichung einer eigenhändigen Unterschrift gewusst, dass sie ausserdem gehalten gewesen wären, sich – auch in Abwesenheit der Bekannten und mündlich bevollmächtigten Rechtsvertretung – um die Einholung einer Übersetzung des Schriftenverkehrs mit dem Bundesverwaltungsgericht zu bemühen, und sich namentlich an eine Rechtsberatungsstelle zu wenden, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, die Gesuchstellenden hätten bei Anwendung der üblichen und ihnen zumutbaren Sorgfalt die Frist zur Einreichung der Beschwerdeverbesserung wahren können,

E-2619/2011 dass sich die Gesuchstellenden bei dieser Sachlage daher den Vorwurf nachlässigen Verhaltens gefallen lassen müssen, dass sie somit nicht unverschuldet von der Einhaltung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeverbesserung abgehalten wurden, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben ist, dass den Gesuchstellenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG analog), dass indessen auf eine Kostenerhebung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG (in fine) und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite)

E-2619/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

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