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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2020 E-2617/2020

29 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,444 parole·~27 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2617/2020

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Jakob Ackermann, Rechtsanwalt, Ris & Ackermann Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2020 / N (…).

E-2617/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge ungefähr (…) 2017 und gelangte am 31. Oktober 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. November 2017 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/13) und am 12. September 2019 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A18/23). Am 12. Februar 2020 wurde er ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM- Akten A24/21). Zur Begründung führte er aus, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren. Dort habe er bis (…) mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Sein Vater habe in B._______ aufgrund seiner Tätigkeit als (…) und (…) für eine ausländische Unternehmung Probleme mit schiitischen Gruppierungen bekommen. Diese Bedrohungslage sei der Grund dafür gewesen, dass er mit seiner Familie (…) von B._______ nach C._______ umgesiedelt sei. (…) habe er dort seinen Matura- respektive Sekundarschulabschluss gemacht. Danach habe er sich an der Hochschule für (…) in D._______ immatrikuliert. Sein Studium habe er jedoch wegen der schlechten Sicherheitslage nicht aufgenommen, sondern stattdessen Musik gemacht und zusammen mit (…) Kollegen eine (…)-Gruppe namens C._______ gegründet. Er habe auf Englisch, die anderen Kollegen auf Kurdisch (…) und über die Liebe oder die Stadt C._______ gesungen. Sie hätten sich in den Liedern nicht politisch geäussert. Zu Beginn hätten Sie nur vor kleinem Publikum in einem Jugendzentrum gespielt. Allmählich seien sie jedoch bekannter geworden und bei verschiedenen Anlässen aufgetreten. Es seien sogar Beiträge über sie im Regionalfernsehen (C._______ TV) ausgestrahlt worden. Neben der Musik habe er ab und zu Schülern aus seinem Wohnquartier Nachhilfeunterricht erteilt. Mit der zunehmenden Bekanntheit der (…)-Gruppe hätten auch seine Probleme begonnen. Er sei ins Visier einer in der Region aktiven radikal islamistischen Gruppierung geraten. Ab 2016 sei er in erster Linie per Nachrichten über die sozialen Medien sowie telefonisch direkt oder indirekt bedroht worden. Er habe sich jedoch nicht beirren lassen und mit der Musik weitergemacht. Ende 2016/Anfang 2017 seien er und die anderen (…) Mitglieder der (…)-Gruppe gesucht worden. Sie hätten sich deshalb aus Angst zurückgezogen und sich kaum mehr an öffentlichen Anlässen gezeigt. Interviews hätten sie praktisch keine mehr gegeben. Die Polizei, die sie um Schutz gebeten hätten, habe ihnen mitgeteilt, sie sei zurzeit

E-2617/2020 nicht in der Lage, sich ihrer Sache anzunehmen. Er habe deshalb praktisch wöchentlich seinen Aufenthaltsort gewechselt und Zuflucht bei verschiedenen Verwandten in anderen Wohnquartieren gesucht. Nach Hause zu seinen Eltern sei er nur noch ab und zu gegangen. Die Sicherheitslage und Lebensumstände in C._______ seien wegen der dort aktiven Gruppierungen und Milizen schwierig gewesen. Als junger Mann habe er in ständiger Angst vor Übergriffen gelebt und befürchtet, früher oder später von einer der Konfliktparteien rekrutiert zu werden. Im (…) Monat 2017 hätten unbekannte Personen ihn im Fitnesszentrum in der Nähe seines Elternhauses angegriffen und versucht, ihn zu entführen. Er habe jedoch mit Hilfe seines Bruders erfolgreich Widerstand geleistet und sich dabei seine Hand verletzt. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, sie sei über die Aktivitäten der gewalttätigen Gruppierung informiert, sie könne ihm jedoch nicht helfen. Zwei oder drei Monate später habe sein Kollege O. ihn telefonisch darüber informiert, dass der andere Kollege S. getötet worden sei. Nach diesem Vorfall sei er nur noch kurze Zeit in C._______ geblieben und danach mit Hilfe seines Vaters mit seinem Reisepass und im Besitz eines Visums legal in die Türkei ausgereist. Seinen Kollegen O. habe er danach vergeblich versucht zu erreichen. Im (…) 2019 hätten ihm seine Eltern mitgeteilt, dass auch O. getötet worden sei. Über seinen (…) Kollegen A. der (…)-Gruppe wisse er nichts Genaueres. Er sei auch nach seiner Ausreise in den sozialen Medien sehr präsent gewesen, seine Aktivitäten hätten sich im Ausland sogar noch intensiviert. Er habe aufgrund seiner Bekanntheit viele Abonnenten respektive Followers. Er poste auf seinem Instagram-Account Musik-Videos. Ausserdem habe er damit begonnen, mit seinen Kommentaren versehene Videos zu den aktuellen Demonstrationen im Irak zu veröffentlichen und sich gegen die gewaltsame Unterdrückung der Demonstranten auszusprechen. Er befürchte deshalb, von den heimatlichen Behörden als Kollaborateur verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (Identitätskarte, Nationalitätenausweis, zwei Wohnsitzkarten seiner Familie von B._______ und C._______, ein Schulabschlusszeugnis, ein behördliches Bestätigungsschreiben betreffend Umzug von B._______ nach C._______, (…)ausweis des Vaters und verschiedene Dokumente zu seiner beruflichen Tätigkeit, Fotos von seinen Auftritten als […] und seiner verletzten Hand) zu den Akten.

E-2617/2020 B. B.a Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, verschiedene Dokumente nachzureichen und zu einigen noch offenen Fragen im Zusammenhang mit den bereits eingereichten Identitätspapieren Stellung zu nehmen. B.b Mit Eingabe vom 4. März 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte weitere Dokumente ein. C. Mit am 1. Mai 2020 eröffneter Verfügung vom 29. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung dieser Verfügung und unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er sinngemäss unter Feststellung seines Anwesenheitsrechts in der Schweiz die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Als Beilagen liess er eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung mit einer Kopie des Zustellcouverts und einen USB-Stick einreichen. E. Am 26. Mai 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-2617/2020 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte Bedrohungslage hinreichend zu substantiieren. Seine Angaben zu den angeblichen Drohungen seien sehr vage und oberflächlich geblieben. Zudem würden seine Darstellungen teilweise voneinander

E-2617/2020 abweichen. Bei der ersten Anhörung habe er geltend gemacht, ab (…) 2016 auf verschiedenen Kanälen, in erster Linie aber per Nachrichten, über soziale Medien und telefonisch, direkt oder indirekt bedroht worden zu sein. (…) 2016 sei er erstmals von einer radikal-islamistischen Gruppierung ernsthaft bedroht worden. Bei der ergänzenden Anhörung sei er den gezielten Fragen zu den persönlich erlebten Drohungen systematisch ausgewichen und habe stattdessen über die allgemeinen Missstände und Probleme in der Stadt C._______ berichtet. Des Weiteren habe er erklärt, er hätte sich selbst dann zur Ausreise gezwungen gesehen, wenn es diese ernsthaften Drohungen nicht gegeben hätte. Die besonders hervorgehobene Drohung von (…) 2016 habe er bei der ergänzenden Anhörung nicht mehr erwähnt. Selbst als er nochmals explizit auf allfällige Drohnachrichten über die sozialen Medien angesprochen worden sei, habe er nichts dergleichen erwähnt. Seine Angaben seien noch vager und undifferenzierter als in der ersten Anhörung ausgefallen. Entsprechend sei er auch nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar aufzuzeigen, wie er überhaupt zur Annahme gelangt sei, dass eine bestimmte radikal-islamistische Gruppierung hinter den Drohungen stecken würde. Ähnlich verhalte es sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Suchaktionen innerhalb seines Wohnquartiers. Seine Angaben, wonach Personen in einem schwarzen Opel bei den Nachbarn nach ihm und seinen beiden Bandkollegen O. und S. gefragt hätten, erschöpften sich in stereotypen Schilderungen. Die von ihm in diesem Zusammenhang zu erwartende Komplikationsschilderung sei ausgeblieben. Er sei nicht in der Lage gewesen, bei den verschiedenen Vertiefungsfragen zur angeblichen Kontaktaufnahme mit der Polizei seine Angaben zu konkretisieren. Auch sei es ihm nicht gelungen, einigermassen präzise und nachvollziehbar darzulegen, wie es sich in diesem Zeitraum mit seinen Aufenthalten respektive dem angeblichen Versteckspiel verhalten habe. Gleichermassen vage und oberflächlich seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Tötung seiner beiden Bandkollegen ausgefallen. So habe er beispielsweise zum Tod von O. erklärt, seine Familie habe erst relativ spät davon erfahren, weil andere Leute aus der Umgebung über diesen Vorfall gesprochen hätten. Sein Vater habe jedoch nichts Genaueres über die Todesumstände gewusst respektive er habe ihm nichts Genaueres darüber erzählen wollen. Allfällige Belege habe er ebenfalls nicht bezeichnen können. Als er nach Medienberichten oder Diskussionen in den sozialen Medien gefragt worden sei, sei er ausgewichen und habe ausgeführt, weshalb solche nicht existieren würden respektive er diese nicht erhältlich machen könne.

E-2617/2020 Schliesslich falle auf, dass er sich in Widersprüche bezüglich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse verstrickt habe. Bei der BzP habe er zu Protokoll gegeben, sein Bandkollege S. sei im (…) oder (…) 2016 ums Leben gekommen. Bei der ersten Anhörung hingegen habe er erklärt, dies sei im (…) Monat 2017 gewesen. Bei der BzP habe er den Angriff im Fitnessstudio auf Januar/Februar 2016 datiert. Bei der Anhörung habe er demgegenüber erklärt, dies sei im (…) Monat 2017 gewesen. Auf Vorhalt hin sei es ihm nicht gelungen, diese grundlegenden Abweichungen aufzuklären. Aufgrund der bloss exemplarisch aufgeführten Ungereimtheiten entstehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Bedrohungssituation um einen konstruierten Sachverhalt handle. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile respektive seine Furcht vor gewaltsamen Übergriffen bezögen sich auf die allgemeine leidvolle Lage im Irak, die viele Personen gleichermassen betreffe. Auf Nachfrage hin habe er verneint, jemals über die erwähnten Probleme hinaus gezielt von einer der Konfliktparteien anvisiert worden zu sein. Die vorgebrachte Furcht beruhe deshalb nicht auf einer gezielten Verfolgung, sondern auf der Tatsache, dass in bestimmten Konfliktgebieten aufgrund der dort vorherrschenden Situation beliebige Personen Opfer von Gewalttaten werden könnten. Gemäss konstanter Praxis komme solchen Nachteilen keine Asylrelevanz zu. Trotz der fehlenden Asylrelevanz der diesbezüglichen Aussagen sei darauf hinzuweisen, dass die gegenwärtige Aktenlage und die eingereichten Belege den Schluss nahelegten, der Beschwerdeführer versuche die tatsächlichen Lebensumstände im Irak und insbesondere seine Aufenthalte in der Zeit vor der Ausreise zu verschleiern. Seine Angaben zu seinem Lebenslauf wiesen verschiedene Ungereimtheiten auf. Gemäss dem eingereichten Abschlussdiplom und den Angaben in der ersten Anhörung habe er seinen Schulabschluss (…) gemacht. Bei der ergänzenden Anhörung habe er auf einmal erklärt, dass er die Matura respektive Sekundarschule (…) abgeschlossen habe. Auf Vorhalt hin habe er keine plausible Erklärung für diese widersprüchlichen Angaben liefern können. Seine Ausführungen bei der ersten Anhörung zufolge habe er nach dem Schulabschluss (…) keine weiterführende Ausbildung gemacht. Er sei abgesehen von gelegentlichem Nachhilfeunterricht auch keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Bei der ergänzenden Anhörung habe er demgegenüber erklärt, er besitze einen Universitätsabschluss und hätte die Möglichkeit gehabt, im Heimatstaat zu arbeiten. An anderer Stelle habe er erklärt, er sei studierter (…). Auf Vorhalt hin habe er keine plausible Erklärung für diese abweichenden

E-2617/2020 Darstellungen abgeben können. Überdies habe er auch nicht substantiiert und nachvollziehbar aufzeigen können, wie sein alltägliches Leben vor seiner Ausreise in C._______ ausgesehen habe. Seine vagen Angaben, wonach er sich nicht mehr gewagt habe, nach draussen zu gehen, er habe praktisch wöchentlich seinen Aufenthaltsort gewechselt und sei höchstens ab und zu in das in der Nähe seines Elternhauses gelegene Fitnessstudio gegangen, wirkten bereits in sich nicht stimmig. Auch seien diese Angaben nur schwer mit dem in den sozialen Medien vermittelten Bild von ihm vereinbar. Selbst wenn seine Angaben teilweise zutreffen sollten, wonach die Beiträge auf Instagram eine Scheinwelt zeigten, sei wenig nachvollziehbar, dass er nicht mehr wisse, in welchem Zusammenhang er einzelne Beiträge, wie beispielweise ein Foto vom (…) 2017 mit einem Flugticket und einem Reisepass, auf seinem Konto publiziert habe. Zudem erstaune es, dass er nicht mehr wisse, an welcher Schule sein Vater in C._______ als (…) unterrichte (A28/23 F28 ff.). Er habe auch nicht substantiiert über aktuelle Ereignisse oder Veränderungen an seinem angeblichen langjährigen Aufenthaltsort berichten können. Seine Angaben, wonach es ihm im Gegensatz zu seinem älteren Bruder nicht gelungen sei, seinen Aufenthaltsort in die Autonome Region Kurdistan (ARK) zu verlegen, wirkten schemenhaft und in keiner Weise erlebnisbasiert. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten Lebensumständen eingereichten respektive eben nicht eingereichten Belege würden den Verdacht auf eine Verschleierung der wahren Biografie – insbesondere was den Aufenthalt in den letzten Jahren vor der Ausreise betreffe –zusätzlich erhärten. Er habe dem SEM trotz entsprechender Aufforderung abgesehen von seiner letztmals (…) erneuerten irakischen Identitätskarte und dem gleichzeitig ausgestellten Nationalitätenausweis keinerlei heimatliche Ausweisdokumente überreicht. Seine Angaben, wonach seine Identitätskarte seit (…) nicht mehr erneuert worden sei und er auch sonst über keine aktuelleren Ausweisdokumente verfüge, müssten insbesondere angesichts des vorgebrachten Wohnsitzwechsels (…) als tatsachenwidrig angesehen werden. Seine Erklärungen, weshalb er die elektronischen Unterlagen vom Visumsantrag in der Türkei nicht habe einreichen können, bestärkten die Einschätzung, dass er gewisse relevante Umstände zu verschleiern versuche. Er habe unter anderem ausgeführt, nicht mehr zu wissen, auf welchem seiner E-Mail-Accounts sich die Unterlagen befinden würden, zudem habe er einige Passwörter vergessen. Diese Erklärungen seien klarerweise als Schutzbehauptung einzustufen. Den übrigen in diesem Zusammenhang eingereichten Belegen komme aus verschiedenen Gründen – Ausstellung vor dem angeblichen Umzug von

E-2617/2020 B._______ nach C._______, fehlendes Vergleichsmaterial, Gefälligkeitscharakter, untauglich als Beleg für die vorgebrachten Tatsachen – kaum Beweiswert zu. Dem Beschwerdeführer sei es in seiner Stellungnahme vom 4. März 2020 nicht gelungen, geeignete Gegenbeweismittel zu bezeichnen respektive eine stichhaltige Begründung für die vorgehaltenen Ungereimtheiten zu liefern. Insbesondere habe er von seinem (…) ausgestellten Reisepass lediglich eine Kopie der Personalienseite eingereicht. Sie lasse abgesehen von der Fälschungsanfälligkeit keine Rückschlüsse auf seine Aufenthalte und die geltend gemachten Lebensumstände zu. Die elektronischen Unterlagen vom Visumsantrag seien wiederum nicht beigebracht worden. Begründet habe er dies mit derselben fadenscheinigen Erklärung wie bei der ergänzenden Anhörung. Die übrigen Belege zum Aufenthalt seiner Eltern respektive Familienangehörigen seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht geeignet, den dringenden Verdacht aufzuwiegen, dass der Beschwerdeführer das SEM über die tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatstaat, namentlich in Bezug auf seine Aufenthalte und Biografie, täusche. Folglich stehe fest, dass er den Schweizer Behörden gewisse für den Entscheid relevante Tatsachen absichtlich verschleiere und es sich bei den von ihm geltend gemachten Lebensumständen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Des Weiteren seien den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Nach Konsultation der von ihm in den Anhörungen bezeichneten Social Media-Portalen – diese sei erfolgt, soweit die Portale aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Privatsphäre-Einstellungen überhaupt noch öffentlich zugänglich gewesen seien – sei vielmehr auszugehen, dass es sich bei den erwähnten Videos um ein für die Bedürfnisse des Asylverfahrens konstruiertes Vorbringen handle. Dieser Verdacht komme bereits deshalb auf, weil er bei der BzP selbst erklärt habe, im Irak nie die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen zu haben, weil er sich nicht politisch geäussert habe. Auch bei der Anhörung habe er keine dahingehenden Befürchtungen geltend gemacht. Der Eindruck bestätige sich, zumal er die erwähnten Videos von den Demonstrationen – es hätten lediglich zwei Videos gefunden werden können – nicht auf dem YouTube- Kanal, sondern auf einem erst seit einigen Monaten bewirtschafteten Konto veröffentlicht habe. Zudem erscheine auch die angeblich grosse Reichweite seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien zweifelhaft. Die aufgeführten hohen Abonnenten- beziehungsweise Follower-Zahlen liessen sich nicht mit der geringen Anzahl von Aufrufen und Reaktionen unter den veröffentlichten Beiträgen vereinbaren. Es sei davon auszugehen, dass es

E-2617/2020 sich um das bekannte Phänomen von gekauften Abonnenten beziehungsweise Followers handle. Aufgrund des Gesagten erscheine daher unwahrscheinlich, dass die irakischen Behörden von diesen niederschwelligen Aktivitäten überhaupt Kenntnis erlangt hätten. Jedenfalls bestünden keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme. Unabhängig davon sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung für die irakischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Er habe bis heute, abgesehen von den bezeichneten Social Media-Portalen, keine Beweismittel im Zusammenhang mit den geltend gemachten Exilaktivitäten eingereicht. Somit sei davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Heimatstaat einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung aussetzen würde. 4.2 In der kurzen Beschwerdebegründung wird unter Verweis auf den geltend gemachten Sachverhalt ausgeführt, die damalige Bedrohungssituation sei vom Beschwerdeführer sehr ausführlich zu Protokoll gegeben worden. In der Beilage 3 (USB-Stick) sei auch dargetan, wie im Irak mit Regimekritikern umgegangen werde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Dementsprechend begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie führen aber nach

E-2617/2020 Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Aussagen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen

E-2617/2020 (vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,

E-2617/2020 die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 7. 7.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Insbesondere fällt hinsichtlich der vorgenommenen Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen auf, dass das SEM keine ausgewogene Abwägung vornimmt, sondern einseitig Elemente berücksichtigt, die aus seiner Sicht gegen den Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten sprechen. Dass gewisse Vorbringen gemäss Aktenlage Realkennzeichen sowie Substanz aufweisen und ohne Weiteres mit den Realitäten im Zentralirak vereinbar sind, wird nicht erwähnt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgründen sind bereits bei der BzP stimmig, relativ detailliert und mit diversen Realzeichen versehen ausgefallen. Keineswegs abwegig ist sein Vorbringen, die islamistischen Fanatiker würden in C._______ Coiffeure und Eisverkäufer, aber auch Künstler und Musiker bedrohen. Er und die anderen Mitglieder der Musikgruppe E._______ seien in den Fokus dieser islamistischen Fanatiker geraten, weil sie viele Auftritte gehabt hätten und deshalb in C._______ bekannt geworden seien. Auch die Schilderungen der Nachstellungen seitens islamistischer Fanatiker sind vor diesem Hintergrund realistisch. Seine auf Vorhalt hin gemachten Erklärungen zu seinen widersprüchlichen Aussagen bei der BzP einerseits und der ersten Anhörung andererseits scheinen nicht von vornherein ungeeignet, die Unstimmigkeiten aufzulösen. Dies betrifft etwa die Aussage zur zeitliche Abfolge der Ereignisse, er verstehe nicht, dass die Daten bei der BzP so aufgenommen worden seien, alles sei 2017 und nicht 2016 passiert, oder auch seine spontane Frage,

E-2617/2020 wie er denn nach dem Tod von F._______ noch ein weiteres Jahr im Irak hätte verbleiben können, oder die Erwiderung, es sei bei der BzP ja um das Auto gegangen und, er habe dort gesagt, er habe die Drohungen am Anfang nicht ernst genommen (A18/19 F140 ff.). Hinzu kommt, dass Verständigungsschwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer erklärte nämlich, er sei erst mit (…) Jahren von B._______ nach C._______ umgezogen. Bei der ergänzenden Anhörung liess der Dolmetscher anmerken, der Beschwerdeführer könne sich nicht immer klar und korrekt in der kurdischen Sprache (Sorani) ausdrücken. Zudem antwortete er auf die Frage, ob er lieber wolle, dass die Anhörung auf Arabisch statt auf Sorani weitergeführt werde, seine Muttersprache sei Kurdisch, aber es wäre besser auf Arabisch. Des Weiteren führte er auf entsprechende Frage aus, er habe bereits in Basel gesagt, er möchte auf Arabisch befragt werden, aber man habe ihm dann einen kurdischen Dolmetscher gegeben. Daraufhin wurde die Anhörung in arabischer Sprache fortgeführt (A24/13 F93 ff.). Vor diesem Hintergrund können Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer bei der BzP aussagte, er spreche viele Sprachen. Beispielhaft für vorhandene Missverständnisse ist auch die Antwort des Beschwerdeführers auf Vorhalt hin bei der ergänzenden Anhörung, das Dokument sei aber nicht von 2017, sondern von 2013, er sei nicht danach gefragt worden, wann er abgeschlossen habe, sondern danach, wann er zum letzten Mal zu diesem Gymnasium gegangen sei (A24/6 F45). Des Weiteren ist festzuhalten, dass das unterbliebene Nachreichen von Papieren und Visumsunterlagen nicht pauschal gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Seine Erklärungen in der Stellungnahme vom 4. März 2020, er habe keinen Zugriff mehr auf die elektronischen Unterlagen von seinem Visumsantrag in der Türkei, weil sie sich auf einem alten E-Mail-Account befänden, den er schon lange nicht mehr benutze, zudem habe er das Passwort vergessen, und es sei im Irak nicht nötig, bei einem Umzug eine neue Identitätskarte zu beantragen, weshalb er sich keine neue habe ausstellen lassen, erscheinen plausibel. In Bezug auf seinen letzten Wohnsitz machte der Beschwerdeführer geltend, seit (…) bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Stadtteil G._______ in C._______ gelebt zu haben. (…) habe er dort seinen Matura- respektive Sekundarabschluss gemacht. Sein älterer Bruder habe damals in H._______ in der ARK (…)wissenschaften studiert. Er sei mittlerweile verheiratet und dauerhaft in H._______ wohn-

E-2617/2020 haft. Er selber habe zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der strengen Einreiserestriktionen keine Möglichkeit gehabt, in der ARK Fuss zu fassen. Sein Vater arbeite damals wie heute in C._______ als (…), wobei er gleichzeitig (…) sei. Seine mittlerweile verheiratete Schwester sei ebenfalls in C._______ als (…) tätig und (…). Die beiden jüngsten Geschwister würden noch zur Schule gehen. Als Beleg für seine familiären Verhältnisse reichte er unter anderem zwei Wohnsitzkarten seiner Familie, jene von B._______ im Original und jene von C._______ in Kopie, ein behördliches Bestätigungsschreiben betreffend Umzug seiner Familie von B._______ nach C._______, eine Krankenkassenkarte seiner Familie, einen Coupon für den Bezug von Heizöl, eine Wasser- und Stromrechnung, den Führerschein und zwei Arbeitsbestätigungen seines Vaters sowie die Heiratsurkunde und Anstellungsbestätigung (…) ein. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer durchaus substantiierte und mit Dokumenten untermauerte Angaben zum Wohnsitz in C._______ gemacht hat. Bei der BzP nannte er verschieden Quartiere von C._______ wie I._______, G._______, J._______ und K._______ sowie eine Brücke im Quartier G._______, die klein und neu sei. Zudem erwähnte er einen kleinen Fluss bei der Festung im Quartier K._______ (A4/4 f. Ziff. 2.01). Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Angesichts dieser Aussagen und der eingereichten Beweismittel wäre es dem SEM durchaus möglich gewesen, sich materiell in Kenntnis der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern respektive die Angaben und Beweismittel zu prüfen oder zusätzliche Abklärungen (Lingua-Analyse oder Herkunftsabklärung) zu treffen. Der Beschwerdeführer hat zu seinem letzten Wohnsitz vor seiner Ausreise in C._______ Angaben gemacht und Beweismittel eingereicht, die materiell hätten überprüft werden müssen. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die das SEM von seiner Untersuchungspflicht entbinden würde, liegt nicht vor. Aus den allgemeinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur Situation im Zentral- und Südirak sowie in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) ergibt sich nicht klar, ob das SEM die Herkunft des Beschwerdeführers aus C._______ glaubt oder nicht. Soweit ausgeführt wird, der Wegweisungsvollzug in die ARK werde als grundsätzlich zumutbar erachtet, zumal diese Einschätzung im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe, bleibt unklar, ob damit für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative in der ARK angedeutet werden

E-2617/2020 soll. Eine Aufenthaltsalternative in der ARK wäre indessen nach den Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.3 f., Urteil des BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.3.3). 7.2 Damit steht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 7.3 Eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs führen grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Dies ist vorliegend der Fall, zumal zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes zusätzliche Abklärungen notwendig sind. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 29. April 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen respektive richtigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 7.5 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel (USB-Stick) einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E-2617/2020 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird auch der Antrag auf Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG hinfällig. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf Fr. 400.– (inkl. Auslagen) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2617/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 29. April 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen respektive richtigen Feststellung des Sachverhaltes und Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

E-2617/2020 — Bundesverwaltungsgericht 29.10.2020 E-2617/2020 — Swissrulings