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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2011 E-2617/2011

12 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,512 parole·~13 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2011 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2617/2011

Urteil v o m 1 2 . M a i 2 0 11 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, Mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2011 / N (…).

E-2617/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger selbiger Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 15. November 2010 verliess und im Laderaum eines Lastwagens über unbekannte Transitländer am 23. November 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) vom 29. November 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, vor ungefähr drei Jahren habe der georgische Staat versucht, das seiner Familie gehörende Restaurant zu beschlagnahmen, dass er sich gemeinsam mit seinen Angehörigen gegen die geplante Enteignung gewehrt habe, dass seine Familie in der Folge Drohbriefe erhalten und er sich deshalb zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM den Beschwerdeführer mit per Einschreiben an dessen zuletzt vermerkte Adresse (…) versandtem Schreiben vom 25. März 2011 zu einer direkten Bundesanhörung am 13. April 2011 einlud, dass das Kuvert mit dem erwähnten Schreiben am 29. März 2011 von der schweizerischen Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" wieder beim BFM einging, dass eine telefonische Anfrage des BFM beim Sozialamt C._______ ergab, dass der Beschwerdeführer neu (…) wohne, worauf am 29. März 2011 die vorgenannte Vorladung auch an diese Adresse versendet wurde, dass das BFM mit per Einschreiben an den Beschwerdeführer verschicktem Schreiben vom 13. April 2011 festhielt, der Beschwerdeführer sei der für jenen Tag anberaumten Anhörung trotz ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung und ohne Erklärung ferngeblieben, dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Gelegenheit erhalte, sich zu seinem Nichterscheinen bis zum 23. April 2011 zu äussern,

E-2617/2011 dass innert Frist kein Antwortschreiben des Beschwerdeführers beim BFM einging, dass das BFM in der Folge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. April 2011 – eröffnet am 2. Mai 2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt, dass er zur für den 13. April 2011 vorgesehenen Anhörung nicht erschienen sei, er mithin die entsprechende Vorladung trotz ordnungsgemässer Zustellung nicht bei der Post abgeholt habe, dass er es zudem versäumt habe, dem rechtlichen Gehör zu den Gründen seines Fernbleibens nachzukommen, obschon er bei der Einreichung seines Asylgesuches über seine Rechte und Mitwirkungspflichten während des Verfahrens orientiert worden sei, dass er damit klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung des Asylverfahrens kein Interesse zu haben, weshalb ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2011 (Poststempel: 6. Mai 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 19. April 2011 sei aufzuheben, er sei erneut zur Anhörung vorzuladen, ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen,

E-2617/2011 dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Vorladung zur Anhörung erhalten, sei am besagten Tag nach Bern gereist, habe aber die in der Vorladung angegebene Adresse nicht finden können, dass er diesen Umstand seiner "Sozialmitarbeiterin" zur Kenntnis gebracht, diese die Information aber offenbar nicht weitergeleitet habe, dass er mangels verfügbaren Übersetzers den Inhalt des Schreibens vom 13. April 2011 nicht verstanden habe und "die Sozialangestellten" ihm erklärt hätten, dass sie ihm dabei nicht helfen könnten, dass ihm sein gesetzeswidriges Verhalten in der Schweiz leid tue, dasselbe aber mit seinen Problemen in Georgien zu tun habe, da er, um zu vergessen, Drogen konsumiert und darob die Kontrolle über sein Verhalten verloren habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),

E-2617/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-2617/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18), dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren nachzukommen, dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, da es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.),

E-2617/2011 dass sich Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und diesen jede Änderung der Adresse unverzüglich mitzuteilen haben, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Vorladung erhalten, die hierin angegebene Adresse jedoch nicht gefunden habe, in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen vermag, dass zunächst das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, er habe die entsprechende Sendung überhaupt nicht von der Post abgeholt, dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer die angegebene Adresse nicht hätte finden sollen, zumal der Vorladung ein Situationsplan beilag und das Gebäude des BFM vor Ort nicht zu übersehen ist, dass wenig wahrscheinlich erscheint, dass die ihn betreuenden Sozialarbeitenden die Weiterleitung seines Versäumnisses eigenmächtig unterlassen und sich überdies geweigert hätten, ihn über den Inhalt des Schreibens vom 13. April 2011 (rechtliches Gehör) in Kenntnis zu setzen, dass der Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen letztlich offen bleiben kann, da die entsprechenden Dokumente mit eingeschriebener Post an die ihm zugewiesene und zuletzt bekannte Adresse geschickt wurden, dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung und fehlende Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs) nach dem Gesagten zu Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da es der Beschwerdeführer ungeachtet der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht unterliess, bei der Feststellung des Sachverhalts in rechtsgenüglicher Weise mitzuwirken, dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass angesichts der schuldhaften und groben Verletzung der Mitwirkungspflicht eine genügenden Grundlage für die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids besteht, weshalb das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

E-2617/2011 dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis respektive am vorliegenden Nichteintretenstatbestand nichts ändern, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Georgien droht, dass in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass nicht zuletzt die Delinquenz des Beschwerdeführers (insbesondere mehrfach begangener Diebstahl, vgl. die [nicht paginierte] Ausgrenzungsverfügung der Stadt D._______ vom 1. Februar 2011 und die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft E._______ vom 7. März 2011 [A24] sowie jener des Kantons F._______ vom 27. Januar 2011 [A28]) auf die Verfolgung eines anderen

E-2617/2011 Aufenthaltzwecks in der Schweiz als die Erlangung des Asyls schliessen lässt, dass sein Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach seine wiederholte Delinquenz – dokumentiert sind Tathandlungen an zehn verschiedenen Tagen in einem Deliktsbetrag von insgesamt über Fr. 6'000.– – einzig auf seinen Drogenkonsum und derselbe wiederum auf seine Fluchtgründe zurückzuführen sei, als überaus dreiste Schutzbehauptung erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-2617/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:

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