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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2015 E-2603/2015

27 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,831 parole·~9 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2603/2015

Urteil v o m 2 7 . August 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2015 / N (…).

E-2603/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahre 2013, im August 2014 respektive im November 2014 illegal auf einem Schiff in Richtung Spanien und gelangte am 5. Dezember 2014 illegal in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) sowie der einlässlichen Anhörung vom 25. März 2015 gab er zur Begründung seines Asylgesuchs an, seinen Heimatstaat verlassen zu haben, weil er damals von einem Polizisten bedroht worden sei, er Angst bekommen habe und keine Probleme für seine Familie habe schaffen wollen. Der Polizist habe ihn über einen Zeitraum von mehreren Monaten in den Jahren 2013 und/oder 2014 jeden Tag mit einer Pistole mit dem Tode bedroht, zuletzt im August 2014 respektive im November 2014, respektive sei er alle zehn Tage gesucht worden, weil er sich geweigert habe, mit ihm zusammen ein Projekt im (…)handel zu machen. Inzwischen werde er ebenfalls bei seiner Familie von der Polizei gesucht. B. Mit Verfügung vom 26. März 2015 – am 31. März eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2014 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit vorgedruckter, handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 24. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Entbindung von der Vorschusspflicht, unentgeltliche Rechtspflege, Beiordnung eines amtlichen Beistands sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.

E-2603/2015 D. Am 29. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG) hin. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei

E-2603/2015 kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. 4.2 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen für unglaubhaft. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Aussagen zu seiner geltend gemachten Furcht hinsichtlich wesentlicher Punkte in Widersprüche verstrickt. So habe er vorerst angegeben, Marokko im Jahre 2013 verlassen zu haben. Im weiteren Verlauf der Kurzbefragung habe er plötzlich vorgebracht, im November 2014 auf einem Schiff nach Spanien aus Marokko ausgereist zu sein. Kurz darauf habe er ausgeführt, Marokko im August 2014 verlassen zu haben. Widersprüchlich seien auch seine Angaben zum Abfahrtsort des Schiffes nach Spanien ausgefallen. Auf Vorhalt hin sei er ausserstande gewesen, diese Widersprüche, welche wesentlich seien, aufzulösen. Was die geltend gemachte Bedrohung seitens des Polizisten betreffe, habe er sich in zahlreiche weitere Widersprüche betreffend Namen, Wohnort und Absichten des Polizisten verstrickt. Weiter lasse die Schilderung der Bedrohung durch den Polizisten Differenziertheit, Detailreichtum und Realkennzeichen vermissen. 6. Auf Beschwerdeebene setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er macht lediglich sinngemäss, aber ohne Begründung geltend, dass seine Vorbringen noch aktuell seien. Für die monierten Widersprüche bietet er keine Erklärungen an. Angesichts dessen ist ohne weiteren Begründungsaufwand der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass seine Vorbringen aufgrund von zahlreichen Widersprüchen in wesentlichen Punkten und wegen völliger Substanzlosigkeit unglaubhaft sind. Zu ergänzen bleibt, dass sie darüber hinaus auch nicht asylrelevant sind, zumal kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv ersichtlich und ein solches auch nicht geltend gemacht worden ist – vielmehr geht es offenbar um private wirtschaftliche Interessen des Polizisten – und dem Beschwerdeführer vorzuhalten ist, dass er gegen den angeblich fehlbaren Polizisten

E-2603/2015 in Marokko keinen Schutz gesucht hat. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.3 Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-2603/2015 8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 8.5 Vorliegend sprechen weder individuelle Gründe noch die allgemeine Lage im Heimatstaat gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden, wobei der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen von vornherein gegenstandslos gewesen ist. Gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG ist der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatoder Herkunftsland weiterzuleiten, abzuweisen. Den Akten der Vorinstanz sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos ist. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E-2603/2015 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2603/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

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