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Bundesverwaltungsgericht 10.10.2007 E-2602/2007

10 ottobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,621 parole·~18 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung des BFM vom 9. März 2007 i.S. Verweigeru...

Testo integrale

Abtei lung V E-2602/2007/ E-2603/2007 E-2604/2007 E-2605/2007 {T 0/2} Urteil vom 10. Oktober 2007 Mitwirkung: Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Bruno Huber Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler 1. A._______, Sri Lanka, 2. B._______, Sri Lanka, 3. C._______, Sri Lanka, 4. D._______, Sri Lanka, 5. E._______, Sri Lanka, _______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Angela Roos, c/o Caritas Schweiz Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügungen vom 9. März 2007 i.S. Einreisebewilligungen und Asyl / N_______ / N_______ / N_______ / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: I. A. Mit an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 25. Oktober 2005 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Gewährung von Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. B. Die Schweizer Botschaft in Colombo teilte dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 3. November 2005 unter anderem mit, aufgrund seiner schriftlichen Vorbringen erfülle er die Anforderungen des Schweizer Asylgesetzes für die Aufnahme in der Schweiz und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussichtlich nicht, und forderte ihn dazu auf, seine Asylgründe detailliert schriftlich darzulegen und diese Angaben zusammen mit allfälligen Beweismitteln bis zum 3. Dezember 2005 bei der Botschaft einzureichen. C. Mit Schreiben vom 30. November 2005 gelangte der Beschwerdeführer 1 mit den angeforderten Unterlagen an die Botschaft und erneuerte sein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Asylgewährung. D. Am 9. Dezember 2005 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Gesuchsunterlagen dem BFM zusammen mit ihren Bemerkungen. E. Mit Verfügung vom 9. März 2007 verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer 1 die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. II. F. Mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteten Schreiben vom 5. Mai 2006 ersuchten die Beschwerdeführer 2 bis 5 um Gewährung von Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. G. Die Botschaft in Colombo forderte auch die Beschwerdeführer 2 bis 5 mit Schreiben vom 8. Juni 2006 dazu auf, ihre Fluchtgründe in schriftlicher Form zu substanziieren und diese Eingabe zusammen mit allfälligen Beweismitteln bis zum 7. Juli 2006 zu den Akten zu reichen. H. Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen bei der Botschaft ein und erneuerten ihre Gesuche um Erteilung von Einreisebewilligungen zum Zweck der Asylgewährung. I. Die Botschaft übermittelte die Gesuchsunterlagen dem BFM am 31. August 2006 zusammen mit ihren Bemerkungen. J. Mit Verfügungen vom 9. März 2007 verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführern 2 bis 5 die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. III. K. Mit Beschwerden vom 11. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantrag-

3 ten die Beschwerdeführer 1 bis 5 unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 9. März 2007, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts, die Gewährung vollständiger Akteneinsicht und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit den Rechtsmitteleingaben gaben sie unter anderem ein an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und die Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) gerichtetes Schreiben vom 3. Oktober 2005 sowie ein an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtetes Schreiben vom 10. Mai 2006 zu den Akten. Die Beschwerdeführer ersuchten um prioritäre Beschwerdebehandlung und um deren Koordination (auch mit einer beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beschwerde ihres sich in der Schweiz befindlichen Sohnes respektive Bruders [Verfahren E_______]). L. Mit Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters vom 1. Mai 2007 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeschoben und der Vorinstanz Gelegenheit geboten, Vernehmlassungen zu den Beschwerden abzugeben. M. Mit vier gleichlautenden Vernehmlassungen vom 11. Mai 2007 hielt das BFM an seinen Verfügungen vom 9. März 2007 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden. N. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 wurden die vorinstanzlichen Vernehmlassungen den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und die Verfahren der Beschwerdeführer (Verfahren E-2602/2007 betreffend Beschwerdeführer 1, E-2603/2007 betreffend Beschwerdeführerin 2, E-2604/2007 betreffend Beschwerdeführer 3 und 4, und E-2605/2007 betreffend Beschwerdeführerin 5) vereinigt. O. Mit Verfügung vom 7. August 2007 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern antragsgemäss Einsicht in die Übermittlungsschreiben der Botschaft vom 9. Dezember 2005 und vom 31. August 2006. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4 2. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten. 3. Nach der Vereinigung der vier Beschwerdeverfahren durch den Instruktionsrichter wird über alle vier Verfahren gemäss Ersuchen in einem Urteil entschieden. Dem Wunsch der Beschwerdeführer nach prioritärer Behandlung der Beschwerden wurde ebenfalls Rechnung getragen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zu-

5 treffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.). 5. In ihren Eingaben an die Botschaft respektive an das Bundesamt machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie würden der tamilischen Volksgruppe angehören und ursprünglich aus der Region von F._______ stammen. Ihr Heimatdorf läge nunmehr in einem von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten Gebiet. Seit im Jahre 1990 während des Bürgerkriegs das Haus der Familie zerstört worden sei, hätten sie wegen der kriegerischen Ereignisse mehrmals den Wohnort wechseln müssen und sich schliesslich in F._______ niedergelassen. Dort seien mehrere Familienmitglieder von Angehörigen der LTTE behelligt worden. So hätten die LTTE im Jahre 2001 die Beschwerdeführerin 5 zwangsweise rekrutieren wollen. Aufgrund einer Intervention ihrer Eltern (Beschwerdeführer 3 und 4) sei sie indessen wieder freigelassen worden. Weiter habe der Beschwerdeführer 1 mit seinem Bruder G._______ (E_______), welcher im Jahre 2004 in die Schweiz gereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe, in Colombo zusammengearbeitet. Weil sich der Beschwerdeführer 1 jedoch in Colombo bedroht gefühlt habe, sei er im Jahre 2005 nach F._______ zurückgekehrt. Wegen der Übergriffe seitens der LTTE hätten die Beschwerdeführer beim UNHCR, beim IKRK und bei der SLMM Klagen eingereicht. Weil die Beschwerdeführer Übergriffe auf ihre Person befürchten würden, hätten sie am 25. Oktober 2005 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 5. Mai 2006 (Beschwerdeführer 2 bis 5) bei der Schweizer Vertretung in Colombo Asylgesuche eingereicht. 6. Das Bundesamt führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügungen vom 9. März 2007 im Wesentlichen Folgendes aus: Persönliche Nachteile, die sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergeben würden, könnten nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes gelten, sei doch der Staat in derartigen Situationen nicht fähig, seiner Schutzpflicht nachzukommen. In einer allgemeinen Bürgerkriegssituation könnten nämlich als Folge von Kriegshandlungen einem grossen Teil der Bevölkerung Nachteile entstehen. Die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz setze jedoch zielgerichtete, mittelbare oder unmittelbare Verfolgungsmassnahmen gegen einen Gesuchsteller voraus, die aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen erfolgten. Indessen handle es sich bei den geltend gemachten Vorbringen nicht um zielgerichtete Massnahmen gegen die Beschwerdeführer. Deshalb seien diese Massnahmen für die Frage der Erteilung einer Einreisebewilligung nicht relevant. Ferner seien bei der Beurteilung einer Gefährdung, welche eine Einreisebewilligung rechtfertigen würden, einerseits das persönliche Gefährdungsprofil und andererseits das räumliche Ausmass einer allfälligen Verfolgung zu berücksichtigen. Was die von den Beschwerdeführern geltend gemachten wiederholten Übergriffe der LTTE anbelange, so hätten sie die Möglichkeit, die srilankischen Sicherheitskräfte um Schutzgewährung zu ersuchen, zumal der srilankische Staat grundsätzlich schutzwillig sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die heimatlichen Behörden vergeblich um Schutz ersucht hätten, weshalb diesen nicht vorgeworfen werden könne, den erforderlichen Schutz nicht gewährt zu haben. Al-

6 lein die Tatsache, dass sich die Sicherheitslage im Norden sowie im Osten des Landes verschlechtert habe, reiche nicht zur Begründung einer einreiserelevanten Verfolgungssituation aus. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit, sich den auf den Osten Sri Lankas beschränkten Behelligungen durch die LTTE durch eine Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Landesteil, beispielsweise in den Grossraum Colombo, zu entziehen. Im Übrigen spreche gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr, dass sich die Beschwerdeführer nach wie vor ohne grössere Probleme in F._______ aufhalten würden. Weiter hielt das Bundesamt fest, bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geschilderten Vorfälle möge es zwar verständlich erscheinen, dass sich die Beschwerdeführer vor Übergriffen fürchten würden. Diese subjektive Furcht genüge indessen für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr nicht, da es vorliegend an konkreten Indizien dafür fehle, dass die angeblichen Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit sowie in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Zudem bestünden Zweifel an einer subjektiven Verfolgungsfurcht, da sich die Beschwerdeführer trotz der angeblichen Vorfälle bisher nicht veranlasst gesehen hätten, ihren Wohnsitz innerhalb Sri Lankas an einen anderen Ort zu verlegen. 7. 7.1 In ihren Beschwerdeschriften vom 11. April 2007 wiederholen die Beschwerdeführer zunächst den bereits die in ihren schriftlichen Asylgesuchen geltend gemachten Sachverhalt und rügen die Verletzung verschiedener bundes- und völkerrechtlicher Bestimmungen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Mit Bezug auf die Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 AsylG respektive die Unzumutbarkeit des Verbleibs in Sri Lanka machen sie geltend, die Beschwerdeführer seien auf den Schutz der Schweiz angewiesen (vgl. Beschwerden S. 4). Der Beschwerdeführer 1 leide seit der Ausreise seines Bruders G._______ (E_______) unter der Bedrohung durch die von den LTTE abgespaltene so genannte Karuna-Fraktion. Bei deren Versuch ihn im Goldschmiedegeschäft des Bruders in Colombo festzunehmen, handle es sich eine zielgerichtete Massnahme gegen ihn. Durch eine Wohnsitznahme in Colombo könne er sich der Gefährdung nicht entziehen. Auch die Beschwerdeführer 2 bis 5 würden immer wieder behelligt. Der srilankische Staat sei offensichtlich nicht in der Lage, sie zu schützen. Dieser könne, wie die Vorinstanz schreibe, seine Schutzpflicht wegen der Kriegsereignisse nicht wahrnehmen. Die Vorinstanz verkenne die derzeit herrschende Situation in Sri Lanka (vgl. Beschwerden S. 4 f.). Weite Teile des Landes würden von der LTTE oder der Karuna-Fraktion kontrolliert. Die Menschenrechtslage sei besorgniserregend. Neben den eklatanten Menschenrechtsverletzungen im Norden und Osten des Landes gebe es eine dauernde Bedrohung durch terroristische Attacken auch im Grossraum Colombo und in anderen Provinzen. Unter anderem seien die srilankischen Institutionen weder willens noch in der Lage, die Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und zu verfolgen. Zudem hätten die die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den LTTE und dem Militär sowie anderen bewaffneten Gruppen wieder stark zugenommen. Die Sicherheitssituation habe sich nicht nur im Norden und im Osten der Insel, sondern auch im Grossraum Colombo verschlechtert. Unter den geschilderten Umständen sei es den Beschwerdeführern nicht zuzumuten, in Sri Lanka zu verbleiben.

7 7.2 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren die Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 5). Sinn und Zweck des Verfahrens nach Art. 20 AsylG bestehe darin, Asylsuchenden, die persönlich im Herkunftsland so stark gefährdet seien, dass ein weiterer Verbleib unzumutbar sei, eine rasche Einreise in die Schweiz zu gewähren. Seien die Behörden der Ansicht, aus dem summarischen Studium der Akten sei keine solche Gefährdung zu erkennen, so werde die Einreisebewilligung vorerst verweigert und die betroffene Person müsse ihren Asylentscheid im Heimatland abwarten. Bevor aber über das Asylgesuch definitiv entschieden werde, habe eine umfassende Abklärung der Asylgründe zu erfolgen. Diese beinhalte auch eine eingehende Anhörung. Darauf könne bei Asylgesuchen aus dem Ausland gemäss Art. 10 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) nur verzichtet werden, wenn die Anhörung nicht möglich sei, was vorliegend nicht zutreffe. Vorliegend habe die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint, ohne dass diese je Gelegenheit gehabt hätten, sich in einer Anhörung über ihre Asylgründe zu äussern. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Eine Person müsse die Gelegenheit haben, sich ausführlich in ihrer Muttersprache zu ihren Asylgründen zu äussern, damit der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt werden könne. In der Aufforderung der Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführer (2 bis 5) vom 8. Juni 2006, eine detailliert begründete Gesuchsergänzung einzureichen, schreibe sie, diese werde die letzte und bindende Eingabe sein. Diese Mitteilung sei im Ergebnis als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren. Mithin komme die Vorinstanz auch dem in Art. 12 VwVG statuierten Untersuchungsgrundsatz nicht ausreichend nach. Da den Beschwerdeführern der Verbleib in Sri Lanka nicht zugemutet werden könne, sei ihnen zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts in der Schweiz umgehend die Einreise zu bewilligen. Schliesslich verweisen die Beschwerdeführer auf Art. 20 Abs. 1 AsylG, wonach die schweizerische Vertretung das Asylgesuch mit einem Bericht dem BFM überweise. Dabei machen sie geltend, falls kein solcher Bericht erstellt worden sein sollte, läge darin eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs. 8. 8.1 Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Beschwerdeführer nicht persönlich angehört worden seien (vgl. Beschwerde S. 5), ist Folgendes festzuhalten: Die schweizerischen Asylbehörden gehen in langjähriger konstanter Praxis davon aus, dass persönliche Befragungen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 bei Asylgesuchen aus dem Ausland nicht in jedem Fall zwingend notwendig sind. Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 sieht vor, dass die Vertretung, bei der das Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG gestellt worden ist, mit dem Gesuchsteller in der Regel eine Befragung durchführt; ist dies nicht möglich, wird die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten. Der Terminus "nicht möglich" beschränkt die Ausnahmen vorliegend indessen nicht bloss auf Fälle der faktischen Unmöglichkeit einer Anhörung. Gemäss Ausführungen in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 zum Asylgesetz vom 28. Juni 1998 kann nämlich diesfalls auch von einer Befragung abgesehen werden, wenn eine solche für die Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint: "Die

8 schweizerische Vertretung ermittelt den Sachverhalt. Dies setzt keine Anhörung im Sinne von Artikel 28 [heute: Art. 29 AsylG] voraus. Reicht eine Person ein schriftliches Gesuch ein, welches so ausführlich begründet ist, dass es als Grundlage für die Entscheidfällung genügt, so kann sich eine persönliche Vorsprache der gesuchstellenden Person erübrigen" (vgl. BBl 1996 II 51). Einerseits darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Schweizer Botschaft bei ihrem Entscheid über die Anhörung der Beschwerdeführer deren Wohnort, F._______ im Osten Sri Lankas, in Betracht gezogen hat. Für die Befragungen am Sitz der Botschaft in Colombo hätte die ganze Familie eine aufwändige � angesichts der angespannten Sicherheitslage wohl sogar potenziell nicht ungefährliche � Reise unternehmen müssen. Andererseits hatten die Beschwerdeführer der Botschaft vergleichsweise ausführlich begründete Asylgesuche eingereicht, die sie nach Aufforderung schriftlich und unter Beilage einer Vielzahl von Beweismitteln ergänzten. Hinzu kommt vorliegend, dass der Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführer 1 bis 5 (Beschwerdeverfahren E_______) in der Schweiz ausführlich angehört worden ist, ebenfalls zahlreiche Beweismittel eingereicht hat und sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführer 1 bis 5 zu einem grossen Teil an diejenigen ihres sich in der in der Schweiz aufhaltenden Angehörigen anlehnen. In den Übermittlungsschreiben an das BFM vom 9. Dezember 2005 beziehungsweise 31. August 2006 hatte die Botschaft unter anderem um Mitteilung ersucht, ob der Sachverhalt aus der Sicht der für die Behandlung der Asylgesuche zuständigen Behörde genügend klar erstellt sei oder ob die Beschwerdeführer auch noch zu Befragungen vorgeladen werden sollten. Dass das Bundesamt den rechterheblichen Sachverhalt bei der geschilderten Aktenlage als hinreichend erstellt qualifiziert hat, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Im Entscheid der Botschaft beziehungsweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführer 1 bis 5 nicht zu den Asylgründen anzuhören, ist nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht festzustellen. 8.2 Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch darin, dass die Botschaft ihnen in ihrer schriftlichen Aufforderung zur Ergänzung der Asylgesuche mitgeteilt habe, diese Gesuchsergänzung werde die letzte und bindende schriftliche Eingabe in dieser Sache vor dem erstinstanzlichen Entscheid sein (vgl. Beschwerden, S. 5). Diese � an sich unnötige, jedenfalls aber transparente und deshalb im Interesse der Gesuchsteller liegende � Feststellung der Botschaft war nach dem oben Gesagten grundsätzlich zutreffend. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. 8.3 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer einer Verletzung des rechtlichen Gehörs für den Fall, dass die Botschaft ihre Asylgesuche entgegen der Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 AsylG (und Art. 10 Abs. 3 AsylV 1) ohne "Bericht" an das BFM überwiesen haben sollte. Mit Verfügung vom 7. August 2007 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern � unter Abdeckung gewisser Einträge aufgrund überwiegender öffentlicher beziehungsweise privater Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG � Einsicht in die kurzen Übermittlungsberichte der Botschaft vom 9. Dezember 2005 und vom 31. August 2006. Auch hier ist keine Ver-

9 letzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Nachdem die Rüge der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nicht erhoben worden ist, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. 9. In materieller Hinsicht ist nach Durchsicht der gesamten Akten Folgendes festzustellen: 9.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, er leide seit der Flucht seines Bruders (E_______) unter Nachstellungen und Bedrohungen durch die Karuna-Fraktion der LTTE (vgl. Beschwerde S. 4) ist offensichtlich nicht überzeugend, nachdem die entsprechenden Vorbringen jenes Angehörigen vom Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Bezeichnenderweise hatte der Beschwerdeführer 1 denn auch die Umstände der angebliche Verschleppung seines Bruders durch die Karuna-Fraktion im April 2004 � konkret die Behandlung durch die Entführer, deren Absichten und die schwer nachvollziehbare Flucht aus der Gefangenschaft � deutlich anders als jener dargestellt (vgl. schriftliches Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 vom 25. Oktober 2005 S. 2). 9.2 Die Beschwerdeführer machen im Übrigen geltend, in ihrer Heimatregion von den LTTE bedrängt und behelligt worden und auch sonst von den Folgen des Bürgerkriegs betroffen gewesen zu sein. Bei unterstellter Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen wären diese Nachteile � denen ein grosser Teil der Bevölkerung im Osten und Norden Sri Lankas ausgesetzt war und ist � auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht nicht als gezielte, flüchtlingsrechtlich relevant begründete und hinreichend intensive Verfolgung zu qualifizieren, denen die Beschwerdeführer auf dem gesamten Gebiet des Heimatstaates schutzlos ausgesetzt wären. An dieser Feststellung vermögen auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Nachdem bereits nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungssituation auszugehen ist, brauchen die Fragen nach der Beziehungsnähe zur Schweiz oder zu anderen potenziellen Zufluchtsstaaten, nach der praktischen Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche oder nach den voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag auch das Asylverfahren des zurzeit sich in der Schweiz befindenden Sohnes beziehungsweise Bruders (E_______) rechtskräftig abschliesst. 9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 1 bis 5 nicht auf den unmittelbaren flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das Bundesamt hat damit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Be-

10 schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werden damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______, N_______, N_______, N_______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand am:

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