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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2018 E-260/2017

7 dicembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,162 parole·~26 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-260/2017

Urteil v o m 7 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (…).

E-260/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss seinen Angaben am (…) 2007. Am 1. Juli 2009 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags erstmals um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 9. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt. A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach B._______ weg. Im Rahmen des daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens (Verfahren E-7733/2009) hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 23. Februar 2011 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren am 25. Februar 2011 als gegenstandslos geworden ab. A.c Am 14. August 2012 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte er vor, er habe mit den Singhalesen und der Polizei Probleme gehabt. Diese hätten im (…) 2004 begonnen, als er (…) für den (…) einer (…) verkauft habe. Diese (…) sei durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gebaut worden. Personen in einem weissen Van hätten ihn mit dem Tode bedroht und Verbindungen zu den LTTE unterstellt. Im (…) 2006 sei er entführt und gegen die Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. Im Rahmen der Entführung sei er misshandelt und ihm das Bein gebrochen worden. Danach habe er Schwierigkeiten mit den singhalesischen Dorfbewohnern gehabt. Sie hätten ihm vorgeworfen, mit den LTTE zusammenzuarbeiten. Er sei von ihnen beschimpft und tätlich angegriffen worden. Im (…) 2006 habe er seine Familie und am (…) 2007 Sri Lanka verlassen. Im (…) 2009 sei er für (…) Tage nach Sri Lanka zurückgekehrt und dann wieder ausgereist. A.d Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil E-697/2013 vom 23. Januar 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

E-260/2017 A.e Mit Schreiben vom 10. April 2014 an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, nach seiner Ausreise sei das Wohnhaus seiner Familie abgebrannt. Mutmasslich handle es sich um Brandstiftung, mithin eine Verfolgungsmassnahme. A.f Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-153/2015 vom 11. Mai 2016 ab. B. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Dabei listete er zunächst jene Vorbringen auf, die er bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemacht hatte. Als neuer Sachverhalt machte er ferner geltend, seine Tochter sei vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-153/2015 vom 11. Mai 2016 von einem (…) namens C._______ entführt und gegen ihren Willen mit diesem verheiratet worden. Sollte er – der Beschwerdeführer – nun nach Sri Lanka zurückkehren, entstünde eine äusserst problematische Situation, da C._______ in ihm eine lebensgefährliche Bedrohung sehen würde. Daraus resultierend drohe ihm eine asylrelevante Gefährdung. Weiter begründe die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung ein asylrelevantes Risiko. Aufgrund der neu zur Verfügung stehenden Länderinformationen sowie des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 liege ebenfalls ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor. Er erfülle somit mehrere der definierten Risikofaktoren. Schliesslich sei ein anderer von der Schweiz abgewiesener Asylsuchender bei der Rückschaffung nach Sri Lanka am Flughafen von Colombo sofort festgenommen, verhört und mit den Füssen getreten worden. Daraus werde ersichtlich, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka jederzeit mit einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK gerechnet werden müsse. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-260/2017 D. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Pressemitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014, die Kopie einer Bestätigung für die Einreichung eines Asylgesuches in Frankreich, eine Fotokopie von ihm selber (gemäss seinen Angaben), eine Kopie einer sri-lankischen Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung, Fotokopien der Tochter und Ehefrau (gemäss seinen Angaben), ein Formular zur Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Kopie eines Artikels aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. November 2016 "Ausgeschaffte Tamilen geoutet", eine Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 zum Lagebild der Vorinstanz vom 5. Juli 2016, eine Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 sowie zum Migrationsabkommen vom 4. Oktober 2016 sowie eine Zusammenstellung aktueller Berichte zu Sri Lanka (Stand 12. Oktober 2016, inkl. CD) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit,

E-260/2017 wies das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 6. Februar 2017 zur Kenntnisnahme zu. G. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-260/2017 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Mehrfachgesuch abgewiesen wird. Im Rahmen des Mehrfachgesuches gemäss Art. 111c AsylG geht es um die Beurteilung einer allenfalls nachträglich entstandenen Flüchtlingseigenschaft. Das neue Gesuch wurde fünf Monate nach dem ablehnenden Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 eingereicht. Insofern müssten die neu vorgebrachten Tatsachen während dieses Zeitraums entstanden sein. Insbesondere ist festzuhalten, dass nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, die in einem früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, in einem allfälligen Revisionsverfahren gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu prüfen wären. Die Vorinstanz ist insoweit zu Recht zum Schluss gelangt, sie sei für die Beurteilung der Vorbringen im Zusammenhang mit C._______ nicht zuständig, da es sich dabei um nachträglich erfahrene Tatsachen handelt, die bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides am 11. Mai 2016 bestanden haben. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss vorgängig die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt sowie die Zufälligkeit dessen Auswahl bestätigt. 6. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in

E-260/2017 mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Begründungspflicht) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 7. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. w. H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 7.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem die Vorinstanz zwar auf sein Asylgesuch eingetreten sei, zahlreiche seiner Vorbringen aufgrund deren vermeintlichen revisionsrechtlichen Charakter nicht geprüft habe. Die Vorinstanz hätte das Asylgesuch vom 5. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht überweisen müssen, wenn es der Ansicht gewesen wäre, es handle sich dabei um ein Revisionsgesuch. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Partei nicht gezwungen werden kann, Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu werden, das sie gar nicht als Revisionsinstanz anzurufen beabsichtigt. Mit seinem jetzigen Vorbringen widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst. Im Gesuch vom 5. Oktober 2016 bestand der Rechtsvertreter darauf, dass dieses "zwingend als neues Asylgesuch und sicher nicht als Wiedererwägungsgesuch oder Revisionsgesuch zu behandeln" sei (siehe S. 15 des Mehrfachgesuches vom 5. Oktober 2016). Der Rechtsvertreter kennt zudem die hohen formell-rechtlichen Anforderungen bei Revisionsgesuchen. Vor diesem http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-260/2017 Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, das Mehrfachgesuch zur revisionsweisen Überprüfung an das Gericht zu überweisen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Hinweis auf das Gutachten von Prof. Walter Kälin vom Februar 2014 führt zu keiner anderen Einschätzung. 7.3 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er nach Einreichen des Mehrfachgesuchs nicht erneut angehört worden sei. Entgegen seiner Ansicht war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-153/2015 vom 11. Mai 2016 materiell rechtskräftig beurteilt. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im 16 Seiten umfassenden und mit zahlreichen Beweismitteln versehenen schriftlichen Gesuch an die Vorinstanz ausführlich dargelegt. Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht des Beschwerdeführers, alles Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. An dieser Einschätzung vermag der Verweis auf die Empfehlungen von Prof. Walter Kälin und des UN- HCR sowie eine Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die vertiefte Anhörung im Rahmen des ersten Asylverfahrens kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Rüge ist unbegründet. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann mehrfach die Verletzung der Begründungspflicht. 7.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte das Asylgesuch zur Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht überweisen müssen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen 3 und 7.2 verwiesen werden. Die Rüge geht fehl, zumal dieses Vorbringen ohnehin keinen Zusammenhang zu einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht hat.

E-260/2017 7.4.2 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Begründungspflicht weiter vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass er die Entführung, Zwangsheirat sowie die ungewollte Schwangerschaft seiner Tochter nicht als neue asylrelevante Tatsachen geltend gemacht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse im Gesuch vom 5. Oktober 2016 explizit unter Punkt 3 "Neuer rechtserheblicher Sachverhalt: Entführung der Tochter des Gesuchstellers; Zwangsheirat; gemeinsames Kind mit Entführer" aufführte. Insofern kann er sich nun nicht darauf berufen, dass die neue rechtserhebliche Tatsache einzig darin bestehe, dass ihm durch C._______ künftig Verfolgungshandlungen drohen. Die Geschehnisse betreffend seine Tochter stellen die Grundlage für die vorgebrachten Verfolgungshandlungen durch C._______ dar. Deswegen kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf stützen, dass die entsprechenden Ereignisse, namentlich die Entführung, Zwangsheirat und ungewollte Schwangerschaft der Tochter, in der Vergangenheit lediglich zur Skizzierung dienten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 7.4.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht erblickt der Beschwerdeführer schliesslich darin, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren ignoriert und ausgeführt habe, der eingereichte Länderbericht weise keinen Bezug zu ihm auf. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die Risikofaktoren hinreichend geprüft hat (siehe S. 4 f.). Eine lediglich andere materielle Würdigung als vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertreten, begründet keine Verletzung der Begründungspflicht. Die Verneinung eines Bezuges zeigt auf, dass die Vorinstanz das eingereichte Beweismittel berücksichtigt hat. Insoweit kann diesen Ausführungen in der Beschwerde nicht gefolgt werden. Weitergehend hat die Vorinstanz die Vorbringen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gewürdigt und die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, genannt. Die Rüge ist unbegründet. 7.4.4 Insgesamt kann festgestellt werden, dass die vorinstanzliche Begründung hinreichend abgefasst ist. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war möglich wie die vorliegende Beschwerdeschrift zeigt. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht nicht verletzt. 7.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt.

E-260/2017 Namentlich habe sie die Verbindungen zu den LTTE, die Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer und Familienangehörige, die behördliche Registrierung, die körperlichen Spuren der Gewaltanwendung, die aktuelle familiäre Situation und die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers falsch abgeklärt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 korrekt und vollständig abzuklären. Schliesslich seien auch die vorinstanzlichen Lagebilder zu Sri Lanka vom Juli und August 2016 unrichtig. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Zuständigkeit hinreichend auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vorgebrachten LTTE-Verbindungen sowie die Gewaltanwendung bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Die Fluchtgründe wurden als unglaubhaft beurteilt. Insofern ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine behördliche Registrierung vorliegen soll und wird auch nicht näher dargelegt. Ohnehin betrifft dieses Vorbringen die materielle Würdigung der Vorbringen und nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Es besteht daher keine Veranlassung, eine Zeugenbefragung durchzuführen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, auf die der Beschwerdeführer bereits während des erstens Asylverfahrens hingewiesen wurde. Es wäre die Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine exilpolitischen Aktivitäten darzulegen, zumal – wie vorstehend ausgeführt – eine Anhörung im Rahmen eines Mehrfachgesuches nicht vorgesehen ist. Wie bereits erwähnt, bilden die Ereignisse betreffend die Tochter des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die eingereichten Berichte zur Sri Lanka sowie der Verweis auf Verfahren anderer Tamilen vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.

E-260/2017 8. Die formellen Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Der Beschwerdeführer sei zwingend erneut ausführlich anzuhören. Dies durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge. Sollten Zweifel an den LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers bestehen, sei der in Frankreich lebende genannte Zeuge zu befragen. Dem Beschwerdeführer sei zur Beibringung von zusätzlichen Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement eine angemessene Frist anzusetzen. Der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung von weiteren Beweismitteln wies das Gericht mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 ab. Dennoch wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, entsprechende Beweismittel beizubringen, zumal er dazu genügend Zeit gehabt hätte. Dies hat er nicht getan. Für eine erneute Anhörung besteht keine Veranlassung, da der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde und im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ohnehin kein Anspruch darauf besteht (siehe BVGE 2014/39 E. 4.3 und E. 5.5). Zudem kennt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die erhöhten Anforderungen an ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG. Er hatte die Möglichkeit, seine neuen Vorbringen im Gesuch ausreichend begründet darzulegen. Ebenso besteht keine Veranlassung, die genannte Person als Zeuge zu befragen, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. 10. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

E-260/2017 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. 11. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei eine Standardprozedur im Rahmen der Papierbeschaffung. In den Fällen, in denen Rückkehrer keinen gültigen srilankischen Reisepass verfügen, müsse die betreffende Person auf dem Generalkonsulat erscheinen. Solche Vorgaben seien grundsätzlich legitim und nicht zu beanstanden. Es bestünden keine Hinweise darauf, wonach diese Vorsprache beim Beschwerdeführer den üblichen Rahmen gesprengt hätte und er deshalb bei der Einreise oder danach asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Weiter würden beim Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen, namentlich auch nicht wegen der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie der Landesabwesenheit. Auch sonst würden keine anderen Faktoren vorliegen, die eine Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Weder eine allfällige Befragung bei der Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen sowie eine Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Aufgrund des blossen Umstandes, dass er gewisse Risikofaktoren nenne, sei nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Person mit besonders enger Beziehung zu den LTTE gelte. Wie bereits im Rahmen des ersten Verfahrens dargelegt, seien seine Vorfluchtgründe unglaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich irrelevant. Bei der Beteuerung, er sei auf einer Stop-Liste vermerkt, handle es sich um eine blosse Parteibehauptung.

E-260/2017 12. 12.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmiteleingabe eine Verletzung von Art. 3 AsylG. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Er habe die LTTE in gewichtiger Weise unterstützt. Es sei davon auszugehen, dass er deshalb auf einer Watch- oder Stop-Liste stehe. Die sri-lankischen Behörden würden sein LTTE-Engagement heute noch streng ahnden. Seine Familie und er seien deshalb und wegen ihrer Ethnie bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Er selbst leide gegenwärtig noch unter den körperlichen Folgen, welche an sich bereits ein Risikofaktor darstellten. In Sri Lanka habe er einen Kontrahenten, der ihn bei den sri-lankischen Behörden denunzieren oder allenfalls selbst verfolgen würde. Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Die zwangsweise Rückschaffung mit temporären Reisepapieren würde bereits die Aufmerksamkeit der Behörden am Flughafen wecken. Dabei würden die zahlreichen Risikofaktoren zum Vorschein kommen, welche direkt am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Verhaftung führen würden. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 12.3 Vorab ist hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass die neu auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen ist, besteht sie doch lediglich aus Teilnahmen am Heldentag. Es ist

E-260/2017 nicht erkennbar, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Teilnahmen von den sri-lankischen Behörden unterstellt werden soll, er wolle damit den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.4). Damit liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. 12.4 Nach Auffassung des Gerichts bestehen nach wie vor keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitierten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Nachdem die Vorfluchtgründe im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt wurden, er im vorliegenden Verfahren keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG hat nachweisen respektive glaubhaft machen können, keine Reflexverfolgung vorliegt, er kein politisches Profil aufweist sowie sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu bezeichnen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Inwiefern seine gesundheitlichen Probleme alleine ihm bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka Schwierigkeiten verursachen sollten, wird ebenfalls nicht näher dargelegt. Entsprechendes ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1). 12.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auf die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beanstandungen zum vorgenannten Referenzurteil sowie auf die unsachgemäss geäusserte Kritik gegenüber Mitarbeitenden der Vorinstanz sowie auf den Antrag auf persönliche Auferlegung von Verfahrenskosten und Ordnungsbussen an die Mitarbeitenden der Vorinstanz ist nicht näher einzugehen.

E-260/2017 12.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 13. 13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 14. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse

E-260/2017 erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 14.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Sri Lanka nach Auflösung der Parlaments in politischer Krise, <https://www.nzz.ch/international/regierungskrise-in-sri-lanka-praesidentlegt-parlament-auf-eis-ld.1431684>, abgerufen am: 26. November 2018). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten

E-260/2017 Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und der Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, gilt nach wie vor die bisherige Rechtsprechung von BVGE 2011/24, bei der von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird und letztlich implizit aus dem Referenzurteil (a.a.O. E. 13.1.3 S.49) hervorgeht. 14.4 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______ im Süden von Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A1/12 Ziff. 3). Gemäss Rechtsprung ist der Vollzug dorthin grundsätzlich zumutbar. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Seine Frau, mit der er seit dem Jahr 1988 verheiratet ist, lebt noch in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A1/12 Ziff. 6). Zudem hat er zwei Töchter und einen Sohn (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 11). Er besuchte sechs Jahre lang die Schule und arbeitete im (…) sowie als (…) (vgl. SEM-Akten A1/12 Ziff. 8 und A38/14 F10 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen können und nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Aus der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 14.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 14.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-260/2017 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-260/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

E-260/2017 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2018 E-260/2017 — Swissrulings