Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2591/2011 Urteil vom 12. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, vertreten durch Oliver Borer, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. April 2011 / N (…).
E-2591/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
E-2591/2011 stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 nicht eingetreten ist und den Beschwerdeführer nach Italien weggewiesen hat, dass diese Verfügung unangefochten geblieben und am 20. April 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Kantons B._______ an das BFM am 16. Mai 2010 verschwunden ist, dass er am 25. Oktober 2010 erneut in die Schweiz gelangte und gleichentags um Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheides vom 31. März 2010 ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2010 das Wiedererwägungsgesuch abwies, feststellte, die Verfügung vom 31. März 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und darauf hinwies, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das Haftgericht des Kantons B._______ die (…) angeordnete Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Dezember 2010 antragsgemäss für (…) genehmigte, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2011 nach Italien zurückgeführt wurde, dass er am 31. Januar 2011 erneut in die Schweiz kam und gleichentags wieder Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom (…) das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. März 2011 feststellte, der Beschwerdeführer werde dem Kanton B._______ zugewiesen,
E-2591/2011 dass es die italienischen Behörden am 24. März 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. April 2011 – eröffnet am 29. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer erneut nach Italien wegwies, dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Mai 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
E-2591/2011 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde abgesehen vom Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zu erteilen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass besagter Antrag nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann, da im Dublin-Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 1 Dublin-II-VO), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
E-2591/2011 dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommens verpflichtet hat, die Dublin-II-VO anzuwenden, dass der vom BFM durchgeführten Abfrage der Eurodac-Datenbank (Vergleich von Fingerabdrücken) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer, noch bevor er am 26. Dezember 2009 in die Schweiz ein erstes Asylgesuch gestellt hat, in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist und dort am 25. Juli 2008 ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das Bundesamt die italienischen Behörden gestützt auf diese Sachlage am 24. März 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und Italien innert der festgelegten Frist keine Stellung nahm (Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer somit – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt – in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.5 und 7.7.), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
E-2591/2011 italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach eine Wegweisung des Beschwerdeführers mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren wäre, nicht gefolgt werden kann, dass die Anwendung von Art. 8 EMRK eine gelebte, intakte Familienbeziehung voraussetzt, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dessen Tochter am (…) geboren sein soll, dass er bis zum jetzigen Zeitpunkt als Beleg trotz mehrfacher Aufforderung bloss zwei handschriftliche Schreiben seiner angeblichen Lebensgefährtin beziehungsweise der Kindesmutter beigebracht hat, dass daher der Beschwerdeführer den Beweis einer gelebten, intakten Familienbeziehung nicht erbracht hat, womit kein Eingriff in das Recht auf Achtung seines Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen –
E-2591/2011 bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-2591/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das (…) des Kantons B._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber Bruno Huber Jonas Tschan Versand: