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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2009 E-2577/2009

30 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,921 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Testo integrale

Abtei lung V E-2577/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Martin Würmli, Rechsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 17. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2577/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 21. Mai 2002 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte und hierbei im Wesentlichen Festnahmen und Misshandlungen wegen seiner HADEP-Mitgliedschaft geltend machte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 8. November 2002 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2002 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen mit Urteil vom 15. Mai 2006 abwies, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Juli 2006 unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 8. Juli 2007 verliess und auf dem Landweg via Rumänien und ihm unbekannte Länder am 27. August 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 28. August 2007 ein zweites Asylgesuch stellte, dass er hierbei im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs am 1. Juli 2006 verlassen und sei in seinen Heimatstaat zurückgereist, wo er am 8. oder 9. Juli 2007 angekommen sei, dass er sich nach seiner Rückkehr in seinen Heimatort B._______ begeben, wo er mit seinen Aktivitäten für die PKK begonnen habe, dass er in der Folge von der Gendarmerie in B._______ zu Hause gesucht worden sei, weshalb er das Dorf in Richtung C._______ verlassen habe, dass er in C._______ seine Aktivitäten fortgesetzt habe, indem er in Vereinen der DTP und PKK Seminare organisiert und an Demonstrationen teilgenommen habe, wobei er mehrmals von der Polizei festgenommen und geschlagen worden sei, E-2577/2009 dass er von einem Freund davor gewarnt worden sei, dass man ihn beseitigen wolle, weshalb er seinen Heimatstaat erneut verlassen habe, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. September 2007 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, dass es sich - unter Verweis auf die zahlreichen Widersprüche - bei den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe um ein Konstrukt handle und auch seine Angaben zu den Reiseumständen als realitätsfremd und haltlos zu qualifizieren seien, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse weder geeignet seien, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. September 2007 die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. September 2007 abwies und hierbei im Wesentlichen auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwies, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November/Dezember 2007 aus dem Heimatland in den Irak begeben habe und von dort aus nach einigen Monaten über den Iran, Russland und ihm unbekannte Länder am 15. März 2009 in die Schweiz eingereist sei, wo er am 16. März 2009 ein drittes Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 19. März 2009 und der direkten Bundesanhörung vom 30. März 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei aus der Schweiz unkontrolliert im November/Dezember 2007 in sein Heimatland zurückgereist, dass er sich nach seiner Rückkehr nur etwa eine Woche in seinem Heimatdorf bei seinen Eltern aufgehalten habe, E-2577/2009 dass er deshalb, weil er nach wie vor von den Behörden gesucht worden sei, keine andere Möglichkeit gesehen habe als sich der PKK anzuschliessen, dass er sich anschliessend für etwa 15 Monate in den PKK-Lagern D._______, E._______ und F._______ als PKK-Kämpfer aufgehalten habe, dass er Gewalt ablehne und sich deshalb geweigert habe, eine Waffe zu tragen, woraufhin er dem Sanitätsdienst der PKK-Lager zugeteilt worden sei, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand angesichts der Konfrontation mit den schwer Verwundeteten und der Bombardierungen verschlechtert habe und er oft bewusstlos geworden sei, dass er in der Zeit zwei Selbstmordversuche unternommen habe, wobei er den ersten abgebrochen habe und und beim zweiten Mal von einem Arzt an der Ausübung gehindert worden sei, dass ihm dieser Arzt psychische Probleme bestätigt habe, dass die PKK-Kämpfer schliesslich eine Versammlung abgehalten hätten, an welcher der Beschwerdeführer gesagt habe, er könne nicht mehr weitermachen, dass an der Versammlung entschieden worden sei, den Beschwerdeführer zu entlassen und wegen der Aussicht auf lebenslange Haft nicht in die Türkei zurückzuschicken, dass ihn daraufhin PKK-Anhänger bei seiner Ausreise bis in die Schweiz begleitet hätten, dass er als Beweismittel einen undatierten Bericht der Zeitung „G._______“ und eine bereits im zweiten Asylverfahren eingereichte Bestätigung des Vorstehers seines Heimatdorfes vom 17. Oktober 2006 zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gab, in der Türkei sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, E-2577/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2009 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Behauptungen des Beschwerdeführers beruhten auf den bereits im zweiten Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen, weshalb sich auch die neuen Vorbringen – welche zahlreiche Widersprüche enthalten würden – sich als offensichtlich haltlos darstellten, dass die zuvor eingeleiteten Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse weder geeignet seien, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in der Beschwerde vorbrachte, der eingereichte Zeitungsartikel sei nicht gewürdigt worden und die Schilderungen des Beschwerdeführer seien entgegen der Ansicht des BFM detailliert und widerspruchsfrei ausgefallen, weshalb das BFM auf das Asylgesuch hätte eingehen sollen, um weitere Abklärungen vorzunehmen, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; E-2577/2009 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehaltlich der unteren Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass deshalb Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weshalb auf den Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol- E-2577/2009 gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein beziehungsweise zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht an einem weiten Verfolgungsbegriff bestimmt, sondern an jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der in zentralen Punkten widersprüchlichen und unsubstanziierten Schilderungen insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, dass diesbezüglich auf deren umfassende und zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111 Bst. e AsylG), E-2577/2009 dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er geltend machte, sich angesichts der behördlichen Suche in die PKK-Lager begeben zu haben, seine Angaben auf im zweiten Asylverfahren bereits als unglaubhaft erachtete Gründe gestützt, dass auch die neuen Vorbringen zahlreiche Widersprüche aufweisen und er beispielsweise unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der letzten Hausdurchsuchung (vgl. act. C2, S. 8; C10, S. 5) machte, dass er in der Empfangsstellenbefragung behauptete, es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig (vgl. act. C2, S. 8), in der direkten Bundesanhörung aber von einem im Jahr 2008 neu eröffneten Gerichtsverfahren sprach (vgl. act. C 10, S. 6, 7), dass er in der Erstbefragung aussagte, er habe den für die Ausreise benötigten gefälschten irakischen Pass in Russland bekommen (vgl. act. C2, S. 10), in der Bundesanhörung jedoch angab, diesen schon in Bagdad bessen zu haben (vgl. act. C10, S. 9), dass er auf Nachfrage jeweils bestritt, in der Erstbefragung entsprechende Aussagen getätigt zu haben (vgl. act. C10, S. 5, 6, 9), dass er im ersten Asylverfahren aussagte, seine Eltern seien im Jahr 1992 von Soldaten getötet worden (vgl. Urteil der ARK vom 15. Mai 2006, N 428 760), sich aber gemäss den Angaben im zweiten und dritten Asylverfahren von August 2006 bis März 2007 und wieder im November/Dezember 2007 bei ihnen aufgehalten haben will, dass er sich nicht über das angebliche Gerichtsverfahren gegen ihn informiert haben wolle, obwohl er realistischerweise angesichts der Vorwürfe und der hohen Strafandrohung ein Interesse am Verfahrensstand haben müsste (vgl. act. C10, S. 7, 8), dass auch die Schilderungen der Rückreise nach dem zweiten Asylverfahren substanzlos ausfielen und sich der Beschwerdeführer trotz der Bedeutung dieses Ereignisses nicht einmal an den Zeitpunkt zu erinnern vermochte, wann er in die Heimat zurückgeflogen sein wolle (vgl. act. C10, S. 3), dass der Beitritt des Waffengewalt ablehnenden Beschwerdeführers zur PKK-Guerilla sowie der von ihm geschilderte dortige Empfang be- E-2577/2009 ziehungsweise die Einteilung in die Sanitätsdienste wenig realistisch erscheint (vgl. act. C10, S. 6, 7), dass er diese unsubstantiiert schilderte und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermittelte (vgl. act. C2, S. 7, 8; C10, S. 6, 7), dass den eingereichten Beweismitteln entgegen den Beschwerdebehauptungen kein Beweiswert zukommt, da in dem undatierten eingereichten Zeitungsbericht berichtet wird, der Vater des Beschwerdeführers habe diesen sieben Jahre nicht gesehen, obwohl es sich nach dem Sachvortrag des Beschwerdeführers nur um Monate gehandelt haben soll (vgl. act. C2, S. 8, 9), dass die Argumentation des Beschwerdeführers, es habe sich um einen Irrtum der Zeitung gehandelt, nicht überzeugt (vgl. act. C2, S. 9), dass das leicht zu fälschende Schreiben des Ortsvorstehers vom 17. Oktober 2006 bereits im zweiten Asylverfahren eingereicht und gewürdigt wurde und sich zudem auf Ereignisse aus dem Jahr 2006 und somit noch vor dem zweiten Asylgesuch bezieht, dass sich die Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Glaubhaftigkeit der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpften, ohne in substantiierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass es sich vorliegend erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, zumal sie die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften vermögen, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-2577/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-2577/2009 dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass dem Wegweisungsvollzug auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen, da die im Zusammenhang mit seinen Erlebnissen bei der PKK (vgl. act. C10, S. 4) geltend gemachten psychischen Probleme - ungeachtet der Frage deren Behandelbarkeit in der Türkei - infolge der Unglaubhaftigkeit der PKK-Mitarbeit nicht als glaubhaft erachtet werden, dass der Beschwerdeführer sodann in der Bundesanhörung nur sehr allgemein davon sprach, es gehe ihm momentan gesundheitlich schlecht und er habe wegen seines Magens einmal in der Schweiz einen Arzt aufgesucht (vgl. act. C10, S. 9, 10), und in der Beschwerde keine aktuelle ärztliche Behandlung erwähnt wurde, dass der Vollzug der Wegweisung des über ein familiäres Beziehungsnetz verfügenden Beschwerdeführers (vgl. act. C2, S. 4) somit als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2577/2009 (Dispositiv nächste Seite) E-2577/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) [vorab per Telefax, mit den Akten N (...)] - (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 13

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