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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2009 E-2574/2009

2 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,387 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-2574/2009 E-2575/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Weissrussland (Belarus), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 14. April 2009 / N (...) und N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2574/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügungen vom 14. April 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss vor ihrer Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten haben, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Österreich als sicheren Drittstaat bezeichet, dass Österreich sich zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt habe, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach nahe Angehörige der Beschwerdeführenden oder Personen, zu denen sie eine enge Beziehung haben, in der Schweiz lebten, dass ihre Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zu Tage trete, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass in Österreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 22. April 2009 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, die Verfügungen des BFM seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- E-2574/2009 bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe zur Begründung im Wesentlichen vorbringen, sie würden in Österreich nicht gerecht behandelt werden und könnten dort kein faires Asylverfahren erwarten, da Österreich Asylbewerber wie sie diskriminieren würde, dass es in Österreich seit den sowjetischen Zeiten auch eine starke "FSB-Agentur" gebe, die Zugang zu den Asyldossiers hätten und sie befürchten würden, dass sie von der FSB ermordet werden könnten, wogegen die österreichischen Behörden ihnen keinen Schutz gewähren würden, dass zudem Österreich sie umgehend nach Polen - wo die Beschwerdeführenden seit Februar 2003 bis am 24. November 2008 lebten - zurückschicken würde und sie von Polen nach Weissrussland überstellt würden, dass ihr Leben und ihre Freiheit in Weissrussland, Polen und Österreich in Gefahr seien, dass bezüglich der Ausführungen im Einzelnen auf die Rechtsmitteleingaben verwiesen werden kann, dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Mai 2009 die Beschwerden aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen zu einem Verfahren vereinigt hat, den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt festlegte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Akten dem BFM insbesondere zur Stellungnahme bezüglich Aktenvollständigkeit zur Vernehmlassung überwies, E-2574/2009 dass das BFM mit Vernehmlassungen vom 20. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerden beantragte und darauf hinwies, die in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2009 aufgeführten, in den Akten fehlenden Beweismittel seien beim BFM nicht auffindbar, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Mai 2009 feststellte, dass verschiedene in den Vorinstanzakten fehlende Beweismittel den Verfügungen des BFM vom 14. April 2009 als Beilagen an die zuständige kantonale Behörde aufgeführt seien und das BFM anhielt, die fehlenden Beweismittel bei der kantonalen Behörde zu edieren und dem Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, dass das BFM mit erneuten Vernehmlassungen vom 16. Juni 2009 die bei der kantonalen Behörde eingeforderten Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte und erneut die Abweisung der Beschwerden beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), E-2574/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass Österreich vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Österreich aktenkundig und unbestritten ist, dass von den Beschwerdeführenden zudem nie behauptet wurde, sie hätten zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige, dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den E-2574/2009 Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschriften keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthalten, dass die von den Beschwerdeführenden sinngemäss geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht offensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass die gesamten vorliegenden erst- und zweitinstanzlichen Akten zwar den Gesamteindruck ernstzunehmender Asylvorbringen vermitteln, dass aber das Gesetz für den Ausschluss der Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG die offensichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft verlangt, deren Annahme sich mit anderen Worten ohne weitere Abklärungen auf den ersten Blick objektiv ergeben muss, dass vorliegend jedoch die vorinstanzlichen Akten und die auf Rekursstufe vorgebrachten Ergänzungen, Gegenargumente, Rügen und Beweismittel zur Erkenntnis eines bestenfalls vertiefteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, nicht aber zur Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, dass die Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen Nichteintre- E-2574/2009 tensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzuwenden vermag, dass somit vorliegend die Ausschlussklausel der offensichtlich bestehenden Flüchtlingseigenschaft selbst in Berücksichtigung der bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel nicht zur Anwendung gelangt, die Nichteintretensfolge bestehen bleibt und allfällige die Flüchtlingseigenschaft begründende Elemente im Bedarfsfall gegenüber den österreichischen Behörden geltend zu machen sind, dass die Beschwerdeführenden - wie vom BFM zutreffend erkannt - in den sicheren Drittstaat Österreich zurückkehren können, da dessen Behörden mit gültiger Erklärung gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass die Beschwerdeführenden die Vermutung der Beachtung des Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat Österreich nicht zu widerlegen vermögen, dass ferner eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwirkung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer Anhörungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden, dass es somit in der Disposition der Beschwerdeführenden liegt, entsprechende Gründe nach einer Rückkehr nach Österreich geltend zu machen, dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind, wonach Österreich im Falle der Beschwerdeführenden den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An- E-2574/2009 spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in Österreich entgegen ihrer blossen Behauptung offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben und sie dort zudem - wie bereits oben erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, sofern darum ersucht wird, dass weder die in Österreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden dorthin sprechen und solche auch nicht überzeugend geltend gemacht werden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Österreich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshinder- E-2574/2009 nisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die österreichischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Österreich prüfte, jedoch im Dispositiv fälschlicherweise lediglich die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass in der vorliegenden Fallkonstellation nur eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Österreich im Sinne obiger Ausführungen zulässig, zumutbar und möglich ist, dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu bestätigen ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten gegen den Strafbefehl der zuständigen kantonalen Behörde wegen illegaler Einreise in die Schweiz Einspruch erhoben und es müsse dieses Verfahren zeigen, ob ihre Einreise in die Schweiz legal oder illegal gewesen sei, am vorliegenden Verfahren nichts Entscheidwesentliches zu ändern vermag, dass am vorliegenden Verfahren das Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihnen sei aufgrund des Schengen-Abkommens ein Aufenthalt im Asylverfahren in der Schweiz bis zu 90 Tagen erlaubt, ebensowenig Beachtung finden kann, dass diesbezüglich im Übrigen festzustellen ist, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführenden seit dem 24. November 2008 in der Schweiz hängig waren, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist, dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerden weiter einzugehen oder die in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, dass insbesondere mit vorliegendem Urteil auf die Rechtsbegehren 5. bis 7. in der Rechtsmitteleingabe nicht einzugehen ist, E-2574/2009 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen - unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2574/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11

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