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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2019 E-2568/2019

8 luglio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,883 parole·~24 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2568/2019

Urteil v o m 8 . Juli 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Nadia Zink, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2019 / N (…).

E-2568/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge nach persischem Kalender im Monat Abam 1394 (Oktober / November 2015) seinen Heimatstaat. Zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester sei er von Teheran nach Istanbul geflogen. Sie hätten sich etwa zwei Jahre lang in der Türkei als Asylsuchende aufgehalten, bevor sie nach Griechenland weitergereist seien. Der Beschwerdeführer sei von Griechenland über Italien am 22. September 2018 alleine in die Schweiz eingereist, und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nach. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) wurde er dem damaligen Verfahrenszentrum in Zürich zugewiesen. B. Am 27. September 2018 fand eine Personalienaufnahme statt. C. C.a Am 3. Oktober 2018 fand ein persönliches Gespräch des SEM mit dem Beschwerdeführer statt, wobei ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens gewährt wurde. Dabei gab er an, er habe in der Schweiz erstmals um Asyl ersucht, weshalb er keinen Anlass sehen würde, ihn nach Italien zurückzuschicken. C.b Mit Schreiben vom 21. November 2018 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht verzeichnet sei. C.c Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2018 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz materiell behandelt werde. D. Am 21. Januar 2019 wurde er gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV zu seinen Asylgründen angehört. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe.

E-2568/2019 Deswegen werde sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 19 TestV nicht mehr im beschleunigten Verfahren, sondern im erweiterten Verfahren gemäss dem AsylG behandelt. Gleichzeitig wurde er dem Kanton (…) zugewiesen. F. Am 23. Januar 2019 erklärte die bisherige Rechtsvertreterin das Mandatsverhältnis für beendet. G. Am 12. April 2019 wurde der Beschwerdeführer im erweiterten Verfahren ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. In seinen Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus (…), Provinz B._______, Iran, und habe dort bis zum Monat Deymah 1393 (Dezember 2014 / Januar 2015) zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Danach sei die Familie in eine kleinere Stadt namens (…) gezogen und habe während etwa eines Jahres dort gelebt. Er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht, habe diese jedoch nicht abschliessen können, da seine Familie Iran habe verlassen müssen. Sein Vater habe in einer staatlichen Tabakfirma in der Provinz B._______ gearbeitet. Daneben sei er der Leiter der Gewerkschaft der Arbeiter und offizieller Vertreter der Arbeiter beim Arbeitsamt gewesen. Durch seine Tätigkeit habe er Kenntnis über Zigarettenschmuggel und Korruption in der Firma erlangt und Anzeige erstattet, was für die beteiligten Personen zu einer Geldbusse geführt habe. Aufgrund des Zigarettenschmuggels sei die Produktion im Land ruiniert worden und es hätten viele Arbeitnehmer entlassen werden müssen, weshalb der Vater auf diese Problematik habe aufmerksam machen wollen. Er habe den Vorgesetzten der Firma gedroht, die Sache öffentlich zu machen. Daraufhin sei der Vater bedroht worden. Die in den Zigarettenschmuggel involvierten Personen seien Angehörige der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) und des Geheimdiensts (Etelaat) gewesen. Bei einem ersten Übergriff auf seine Familie im Monat Mordad im Sommer 1393 (Juli / August 2014) sei der Beschwerdeführer geschlagen worden und habe sich sein Bein gebrochen. Er sei deswegen zwei Mal operiert worden und habe daraufhin längere Zeit an Krücken gehen müssen. Auch sein Vater sei dabei am Kopf verletzt worden und sei für sechs Monate

E-2568/2019 bettlägerig gewesen. Man habe bei diesem Übergriff von seinem Vater verlangt, die Anzeige gegen die Zigarettenschmuggler zurückzuziehen. Der Vater habe dessen ungeachtet, zusammen mit dem Beschwerdeführer, die Tätlichkeiten bei den Behörden angezeigt. Die Behörden hätten jedoch nichts unternommen, weshalb die Familie einen Anwalt eingeschaltet habe. Der Anwalt habe der Familie nach einer Weile mitgeteilt, er könne sie nicht unterstützen, ansonsten er selber Probleme erhalten könnte. Die Familie des Beschwerdeführers sei mehrfach aufgefordert worden, die Anzeige hinsichtlich des Übergriffs auf die Familie zurückzuziehen, was sie jedoch nicht getan hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich in einer humanitären Organisation ehrenamtlich engagiert. Sie habe unter anderem Christen und Bahai unterstützt, welche von der Firma, bei welcher der Vater gearbeitet habe, entlassen worden seien. Daneben habe sie auch eine eigene Firma besessen. Seine Mutter habe aufgrund der Tätigkeiten für die Bahai und Christen erst nach der Anzeige der Familie Probleme bekommen. Sie sei zunächst zwei Mal vom Etelaat telefonisch bedroht und aufgefordert worden, in deren Büro zu erscheinen. Die Mutter habe dem keine Folge geleistet und sei eines Tages vom Geheimdienst zu Hause abgeholt worden. Sie sei gefragt worden, weshalb sie Christen unterstützen würde und eine Bibel besitze. Nach ein paar Stunden habe die Mutter wieder gehen können, sei jedoch danach erneut angerufen und aufgefordert worden, sich beim Geheimdienst zu melden, was sie dann auch getan habe. Sie sei zudem einige Male von einem Mullah in ihrer Firma aufgesucht worden. Dieser habe ihr nahegelegt, die Familie solle die Anzeige zurückzuziehen, da einflussreiche Personen involviert seien. Die ganze Familie sei unter einem erheblichen physischen und psychischen Druck gestanden, weshalb sie sich entschlossen hätten, ihren Wohnort zu verlassen und in die kleine Stadt (…) zu ziehen. Etwa einen Monat später sei der Vater wieder zur Arbeit zurückgekehrt, es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass man ihn entlassen habe. Daraufhin habe der Vater der Firma vorgetäuscht, dass er über Dokumente und Beweismittel hinsichtlich des Zigarettenschmuggels verfüge. Ausserdem dürfe die Firma nicht ohne Grund Arbeiter entlassen. Aufgrund dessen seien in den Zigarettenschmuggel involvierte Personen erneut zu ihnen nach Hause gekommen, und hätten nach den angeblichen Dokumenten gesucht. Der Vater habe ihnen mitgeteilt, dass er in Wahrheit über keine Dokumente verfüge, es sei ihm jedoch nicht geglaubt worden. Der Vater sei vor den Augen seiner Familie geschlagen worden. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten

E-2568/2019 versucht, dies zu verhindern, seien dabei aber selber auch geschlagen worden. Zudem hätten die Personen das Haustier der Familie, ein Kaninchen, getötet. Zwei Tage später hab die Familie aus Angst vor weiteren Behelligungen Iran verlassen. Nach der Ausreise der Familie sei beim Grossvater und anderen Verwandten nach ihnen und den Dokumenten gesucht worden. Ausserdem sei die Familie zum Christentum konvertiert. Durch die Arbeit bei der Hilfsorganisation sei die Mutter mit dem Christentum in Kontakt gekommen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits im Iran zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei taufen lassen. H. Mit Asylentscheid vom 24. April 2019 – eröffnet am 2. Mai 2019 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Die Asylgewährung setze eine gezielt gegen eine Person gerichtete staatliche Verfolgung voraus. Befürchtungen, künftig einer derartigen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat seien ausschliesslich auf die Aktivitäten seines Vaters zurückzuführen. Der Vater habe sich dabei nicht gegen die iranische Regierung als Ganzes gestellt, sondern als hochrangiger Staatsangestellter und Arbeitnehmervertreter korrupte Behördenvertreter und Revolutionsgardisten konfrontiert. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht politisch aktiv gewesen. Die Behelligungen gegen seine Familie seien einzig auf die Aktivitäten seines Vaters zurückzuführen und die in diesem Zusammenhang eingereichte Beschwerde der Familie bei den iranischen Behörden. Da der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls ausgereist sei und somit für die Zigarettenschmuggler nicht mehr gefährlich werden könne, fehle es diesen nun an einer Verfolgungsmotivation, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran weiterhin zu behelligen. Sodann habe der Beschwerdeführer auf

E-2568/2019 Nachfrage, was er bei einer Rückkehr in den Iran zu befürchten habe, lediglich angegeben, er befürchte, dass die Zigarettenschmuggler die Beweismittel, die der Vater angeblich habe, verlangen könnten. Es sei somit nicht wahrscheinlich, dass die Zigarettenschmuggler oder deren Hintermänner in absehbarer Zukunft am Beschwerdeführer interessiert sein würden. Der Beschwerdeführer habe somit nicht zu begründen vermocht, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran eine gezielte Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte das SEM zum Schluss, dass weder die politische Situation noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger, erwachsener und kinderloser Mann und verfüge über Schulbildung sowie etwas Berufserfahrung. Seine Familie habe gemäss seinen Aussagen einen guten Lebensstandard gehabt. Sein Grossvater sowie weitere Verwandte seien noch im Iran wohnhaft, weshalb das SEM davon ausgehe, dass er bei einer Rückkehr sich rasch wirtschaftlich wieder eingliedern könne. Auch seine medizinischen Beschwerden würden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Gemäss Rechtsprechung seien medizinische und psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten im Iran gegeben. I. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen moniert, dass die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei den gewerkschaftlichen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers um politische Aktivitäten im Sinne des Art. 3 AsylG

E-2568/2019 handle. Dies werde deutlich, da die Sepah und andere Behördenvertreter versucht hätten, den Vater davon abzuhalten, sich für die Rechte der Arbeitnehmer der staatlichen Firma einzusetzen. Dass es sich beim Arbeitgeber des Vaters um eine staatliche Firma gehandelt habe und Behördenvertreter und Sepah-Mitglieder in den Zigarettenschmuggel und die Korruption involviert gewesen seien, verleihe den Aktivitäten des Vaters zusätzliche politische Relevanz. Es sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach die iranischen Behörden grundsätzlich politische Aktivitäten ihrer Bürger überwachen. Aktivisten, die bereits im Visier der Behörden gestanden seien, würden bei einer Wiedereinreise grössere Gefahr laufen, verhaftet zu werden, als solche, die sich erst im Ausland politisch betätigt hätten. Ausserdem gehe die Vorinstanz in der Annahme, es handle sich bei den Zigarettenschmugglern nur um einzelne korrupte Revolutionsgardisten, fehl. Damit gehe die Vorinstanz implizit davon aus, dass die Verfolgung der Familie nicht vom iranischen Staat ausgehe. Dem sei zu entgegnen, dass der Vater in einer staatlichen Firma angestellt gewesen sei, und diese staatliche Institution in die Korruption und das organisierte Verbrechen involviert gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrmals betont, dass es sich bei den Angreifern um Mitglieder der Sepah beziehungsweise Mitglieder der Behörden und Beamte handle. Des Weiteren seien die Eltern des Beschwerdeführers im Iran zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer habe sich nach Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls zur Konversion entschieden und habe sich in der Türkei taufen lassen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich im Iran für Christen und Bahai eingesetzt. Daneben habe die Mutter eine eigene Firma gehabt, in welcher sie religiöse Sitzungen organisiert habe. Nachdem die Familie eine Anzeige wegen des ersten tätlichen Angriffs auf die Familie eingereicht habe, sei sie vom Leiter der islamistischen Propagandaabteilung der Firma des Vaters aufgesucht worden. Dabei habe er in der Firma der Mutter eine Bibel gesehen. Daraufhin habe die Mutter Probleme mit dem Etelaat erhalten und sei mehrmals von diesem vorgeladen und verhört worden. Dadurch werde deutlich, dass der Einsatz der Mutter für die Christen sie ins Visier des iranischen Geheimdienstes gebracht habe, und ihr Engagement als Angriff auf das iranische Regime aufgefasst werde. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auf die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), welche sich mit der Frage der Gefährdung von Konvertiten bei einer Rück-

E-2568/2019 kehr in den Iran auseinandersetze, werde deutlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner Konfession und der Tätigkeiten der Familie gefährdet sei. Der Beschwerdeführer sei zwar im Iran selber nicht politisch aktiv gewesen, sei jedoch einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seiner Eltern ausgesetzt gewesen. Er sei von Behördenmitgliedern und der Sepah mehrfach körperlich misshandelt worden. Dabei habe es sich um eine schwere körperliche Verletzung gehandelt. Auch nach dem Wohnortswechsel sei die Familie behelligt worden. Es sei schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran erneut einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zumutbar. Sein Grossvater sei bereits betagt und zu weiteren Verwandten habe er keinen Kontakt mehr. Ausserdem hätten die Behörden im Iran bei den Verwandten nach dem Beschwerdeführer und seiner Familie gesucht, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass diese gewillt wären, ihn bei einer Rückkehr zu unterstützen. Hinzukommend leide er unter psychischen Problemen und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass man diese ohne Weiteres im Iran behandeln lassen könne. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung sowie eine Schnellrecherche der SFH zur Gefährdung von Konvertiten im Iran vom 7. Juni 2018 und eine Schnellrecherche der SFH [zur medizinischen Versorgung in (…) B._______)] (…) eingereicht. J. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. K. In den Akten befinden sich medizinische Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode leidet und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung besteht. L. Die Mutter (N […]) des Beschwerdeführers reiste einige Tage nach dem Beschwerdeführer, im Oktober 2018, in die Schweiz ein; der Vater und die Schwester verblieben in Griechenland. Ein Gesuch der griechischen Behörden betreffend Familienzusammenführung für diese beiden Personen

E-2568/2019 gestützt auf das Dublin-Übereinkommen hiess das SEM am 26. April 2019 gut. Die Überstellung steht zum heutigen Datum noch aus; der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers befinden sich derzeit noch in Griechenland.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-2568/2019 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Verfahrensakten der Mutter des Beschwerdeführers beigezogen (N 710 565). Dem Beschwerdeführer wurde bis anhin keine Akteneinsicht in diese Akten gewährt. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige Anhörung verzichtet werden. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010,

E-2568/2019 S. 375 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.2 5.2.1 Zur Begründung des Asylgesuchs bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er und seine Familie hätten im Iran Benachteiligungen erlitten, die auf die Aktivitäten seines Vaters zurückzuführen seien. 5.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe ausgeht. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen sind substantiiert und erlebnisgeprägt ausgefallen. In seinen Anhörungen zu den Asylgründen vom 21. Januar 2019 (A32) sowie vom 12. April 2019 (A42) hat er ausführlich, widerspruchsfrei und mit erkennbaren Realkennzeichen über die Probleme seiner Familie im Iran berichtet. In seinen Erzählungen gibt er seine damalige Gefühlslage und seine Gedankengänge realitätsnah und erlebnisgeprägt wieder (vgl. bspw. A32, F69, F100, F104). Es fällt zudem auf, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers keine offensichtlichen Übertreibungen finden, sondern er an mehreren Stellen angibt, er wisse die Antwort auf die Frage nicht genau (A32, F71, F73, F74; A42, F47, F49, F56). Angesichts seines damals noch jungen Alters ist durchaus plausibel, dass er nicht über alle Geschehnisse detailliert informiert gewesen war. Dazu kommt, dass die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Befragung zur Person (BzP) vom 2. Oktober 2018 (N […], A8) mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Sowohl zu den Tätigkeiten der Mutter und des Vaters im Iran als auch zur Chronologie der Probleme und zu den erlittenen Benachteiligungen haben der Beschwerdeführer und seine Mutter kohärente Aussagen gemacht (vgl. N […], A8, F7.01).

E-2568/2019 Aus öffentlich zugänglichen Quellen wird sodann auch ersichtlich, das Zigarettenschmuggel im Iran tatsächlich in grossem Ausmass vorkommt und Revolutionsgardisten involviert sind (vgl. bspw. Iran Journal, Ein Staat lebt vom Schmuggel, 12. Februar 2015, http://iranjournal.org/politik/ein-staatlebt-vom-schmuggel, abgerufen am 26. Juni 2019). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich zum heutigen Verfahrensstand von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus. 5.2.3 Sodann wäre als nächstes zu prüfen, ob die Vorbringen flüchtlingsrechtlich relevant sind. Die Vorinstanz geht in ihrer ablehnenden Verfügung davon aus, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers einzig auf die Aktivitäten seines Vaters zurückzuführen seien, und verneint eine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer. Da sich der Vater derzeit nicht im Iran befinde und somit keine Gefahr für die Zigarettenschmuggler mehr darstelle, sei nicht davon auszugehen, dass diese bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran an ihm interessiert seien. Demzufolge habe er gemäss der Vorinstanz nicht zu begründen vermocht, weshalb er persönlich bei einer Rückkehr in den Iran eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Dieser Argumentation kann das Bundesverwaltungsgericht indes bei der heutigen Aktenlage nicht folgen. Einerseits hat die Vorinstanz die Verfügung nur knapp begründet, weshalb nicht vollständig erkennbar wird, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz – insbesondere in Bezug auf eine Reflexverfolgung – hat leiten lassen. Die Vorinstanz hat es andererseits unterlassen, die Akten der Mutter des Beschwerdeführers (N […]) beizuziehen. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen der Mutter steht zwar noch aus, hingegen ergeben sich bereits – wie unter E.5.2.2. dargelegt – aus der BzP der Mutter Anhaltspunkte dafür, dass der Vater ein Profil aufweist, welches möglicherweise zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Iran führen könnte. Um den Sachverhalt jedoch abschliessend feststellen und dessen Asylrelevanz beurteilen zu können, ist es angezeigt, die Anhörung der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers abzuwarten. Da die Vorinstanz am 26. April 2019 zur Überstellung des Vaters und der Schwester des Beschwerdeführers aus Griechenland in die Schweiz zugestimmt hat, ist absehbar, dass die Anhörungen der Familienmitglieder in näherer Zukunft stattfinden können. Der Sachverhalt des Vaters ist wesentlich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers und für die Einschätzung einer möglichen (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran.

E-2568/2019 5.3 Nach Durchsicht der Akten und den obigen Erwägungen muss festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt – um eine Gefährdung des Beschwerdeführers feststellen zu können – nicht hinlänglich erstellt hat. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Die Vorinstanz ist sodann anzuweisen, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers (N […]) zu koordinieren und zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anhörungen der Eltern zu ihren Asylgründen miteinzubeziehen. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere der Frage nachzugehen, welche Konsequenzen die Tätigkeiten des Vaters (und allenfalls auch der Mutter) für den Sohn bei einer Rückkehr haben könnten und ob ihm eine Reflexverfolgung drohen könnte. Darüber hinaus bleibt zu klären, ob es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine staatliche Verfolgung oder eine Verfolgung durch Drittpersonen handelt. In letzterem Falle müsste auch die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der iranischen Behörden eruiert werden, unter Einbezug der Konfession des Beschwerdeführers und seiner Familie. 5.4 5.4.1 Hinzukommend muss festgestellt werden, dass die Vorinstanz sich in ihrer Verfügung nicht zur Konversion des Beschwerdeführers geäussert hat. Anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer über seine Konversion, die Konversion seiner Familie und daraus resultierende Probleme befragt (A32 F92-F97; A42, F28-F38). Das SEM hat das Vorbringen offensichtlich als wesentlich erachtet, als es den Beschwerdeführer dazu befragt hat. Die Konfession der Familie hat indes keinen Eingang in die Verfügung gefunden.

E-2568/2019 5.4.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Vorinstanz jedoch nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (PATRICK SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 5.4.3 Aus den Verfahrensgarantien lässt sich sodann ableiten, dass die Vorinstanz angehalten gewesen wäre, in den Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft zumindest festzuhalten, inwiefern sie die Konversion nicht als wesentlich für das Asylgesuch erachtet. Darüber hinaus sind die Behörden verpflichtet, bei Hinweisen auf eine Konversion eine mögliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Urteil des EGMR (Grosse Kammer) F.G. gegen Schweden Nr. 43611-11 vom 23. März 2016, Rz. 127). Der Beschwerdeführer hat die Konversion zwar als Privatsache bezeichnet und diese sodann auch nicht als Asylgrund vorgetragen (A42, F35). Die Vorinstanz hätte indes gemäss Rechtsprechung des EGMR das Vorbringen spätestens hinsichtlich der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung von Amtes wegen berücksichtigen müssen. 5.4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz es versäumt, eine rechtliche Würdigung der Konversion vorzunehmen und ihre Begründungspflicht verletzt, was zusätzlich einen Kassationsgrund darstellt, da die Verfahrens-

E-2568/2019 rechte des Beschwerdeführers beschnitten wurden. Dieses Säumnis beziehungsweise die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls durch die erste Instanz zu beheben, ansonsten dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen und einer möglichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Hinzukommend ist die Vorinstanz anzuweisen, die Konversion des Beschwerdeführers einer rechtlichen Würdigung im Sinne obenstehender Erwägungen zu unterziehen. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag um unentgeltliche Prozessführung wird dadurch nachträglich gegenstandslos. 8. 8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht erachtet einen Arbeitsaufwand von insgesamt 6,5 Stunden als angemessen und legt einen Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren

E-2568/2019 (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 975.- zuzusprechen 8.2 Der Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2568/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 975.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Tina Zumbühl

Versand:

E-2568/2019 — Bundesverwaltungsgericht 08.07.2019 E-2568/2019 — Swissrulings