Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.09.2022 E-2564/2022

27 settembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,545 parole·~13 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2564/2022

Urteil v o m 2 7 . September 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Déborah D’Aveni; Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2022 / N (…).

E-2564/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Dezember 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin. Am 19. Januar 2022 fand die Befragung zur Person UMA (EB UMA) statt und am 27. April 2022 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vertieft zu seinen Asylgründen. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, in Pakistan geboren und als Kleinkind mit seiner Familie zurück nach Afghanistan übersiedelt, wo er mit vier Geschwister und seinen Eltern im Dorf B._______, C._______, aufgewachsen sei. Neben der Schule sei er der Familie in der Landwirtschaft zur Hand gegangen. Die Schule habe er in der zehnten Klasse aufgrund der Probleme seines Vaters abbrechen müssen. Sein Vater habe in Afghanistan als (…) für das D._______ gearbeitet und im Rahmen dieser Tätigkeit einen Bericht über die Taliban geschrieben und veröffentlicht. Aufgrund dieser Publikation sei der Vater und auch die Familie von den Taliban bedrängt worden. Der Vater sei danach in einem nicht bekannten Versteck untergetaucht und nur noch selten bei der Familie vorbeigekommen. Die Taliban seien ständig zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Familie über den Aufenthaltsort des Vaters befragt. Eines Abends seien sie erneut im Haus der Familie erschienen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen. Der Beschwerdeführer habe auch persönlich Probleme mit den Taliban bekommen, weil er auf Anweisung seines Vaters Zeitschriften über die Aliierten und das Afghanische Militär in der Schule verteilt habe. Einige Tage nach diesen persönlichen Drohungen durch die Taliban sei sein Vater aus seinem Versteck nach Hause gekehrt und habe ihm, dem Beschwerdeführer, gesagt, er solle das Land so schnell wie möglich verlassen, was er in der Folge auch gemacht habe. Bis heute sei sein Vater verschwunden und die Familie wisse nicht, wo er sich aufhalte. B. Am 4. Mai 2022 liess das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zukommen. Darin beabsichtigte das SEM, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-

E-2564/2022 rers zu verneinen, sein Asylgesuch abzulehnen, ihn aus der Schweiz wegzuweisen, den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben und ihn dem Kanton E._______ als zuständigen Kanton zuzuweisen. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ als zuständigen Kanton zugewiesen. D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. Darin führt sie im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien entgegen der Ansicht des SEM als glaubhaft zu beurteilen. Sie würden viele Realkennzeichen aufweisen. Ausserdem sei im Sinne einer Gesamtwürdigung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung das noch jugendliche Alters des Beschwerdeführers, die sichtbare emotionale Belastung und das Klima während der Anhörung sowie die aktuelle Verfassung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Weiter seien die Vorbringen auch asylrelevant, da er aufgrund der journalistischen Tätigkeit seines Vaters von den Taliban verfolgt worden sei und damit eine politisch motivierte Reflexverfolgung vorliege. E. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz, ordnete infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an, wies ihn dem Kanton E._______ als zuständigen Kanton zu und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltung Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend die Dispositivziffern 1-3 und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung von Asyl. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-2564/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst.d Ziffer 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs.1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2564/2022 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Namentlich die Ausführungen zur journalistischen Tätigkeit seines Vaters würden nicht zu überzeugen vermögen. Er habe nur wenig Angaben zu den beruflichen Aktivitäten des Vaters machen können. Dies betreffe etwa den Arbeitsort oder die Dauer der Ausübung des Berufs. Weiter habe er auch keine detaillierten Aussagen zum Inhalt des Berichts über die Taliban machen können, welcher sein Vater verfasst haben soll. Seine diesbezügliche Begründung, er sei damals noch sehr jung gewesen und sein Vater habe nie mit ihm über dessen Beruf gesprochen, seien als Schutzbehauptungen zu betrachten. Auch über die daraufhin angeblich erfolgten Drohungen gegen den Vater und die Familie seitens der Taliban vermöge er nicht ausführlich zu berichten. Die Aussagen seien trotz Nachfragen knapp und teilweise pauschal ausgefallen. Insgesamt seien die Ausführungen des Beschwerdeführers weder lebensnah noch individuell und kohärent ausgefallen. Entgegen der Stellungnahme der Rechtsvertretung fehle es im Bericht an Realkennzeichen, Komplikationsschilderungen und Detailreichtum. Schliesslich habe er auch keinerlei Beweismittel wie Dokumente beibringen können, namentlich zur beruflichen Tätigkeit des Vaters. Selbst wenn es zutreffen würde, dass die Taliban eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Sachen mitgenommen hätte, könne nicht geglaubt werden, dass keine Dokumente mehr vorhanden seien, welche zum Beispiel die berufliche Tätigkeit des Vaters belegen könnten.

5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, seine Ausführungen seien als glaubhaft einzustufen. Er habe während des gesamten Asylverfahrens schlüssige, detaillierte und stark subjektiv geprägte Aussagen gemacht. Dies zeige sich insbesondere daran, dass er den gewalttätigen Übergriff der Taliban auf ihn selbst mehrfach ohne Widersprüche und in den gleichen Worten schilderte. Seine Schilderungen habe er sodann durch subjektiv geprägte Einzelheiten ergänzt und im Gesamtbild ergebe sich eine stimmige, logische Abfolge der Ereignisse. Weiter seien seine Aussagen in den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und politischen Kontext eingebettet. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt und die Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung äusserst schematisch dargestellt und geschilderte Einzelheiten beziehungsweise Realkennzeichen ausgeklammert, unter anderem auch in deren Entscheidbegründung. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit stütze sie sich im Wesentlichen auf Aussagen, welche Gegebenheiten betreffen, die der Beschwerdeführer

E-2564/2022 nicht selber erlebt habe. Gemäss Rechtsprechung sei es aber naheliegend, dass Personen über Sachverhalte, bei welchen sie selber nicht dabei waren, weniger genau berichten. Auf verschiedene Nachfragen der Vorinstanz zu bestimmten Sachverhalten habe er schliesslich weitere Einzelheiten ergänzen können, die in das stimmige Gesamtbild passen würden. Insgesamt seien seine Schilderungen schlüssig, konsistent, detailliert und würden im Übrigen mit entsprechenden Länderberichten übereinstimmen. Zudem seien die äusseren Umstände im konkreten Fall, namentlich die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und ein mangelndes Vertrauensklima an der Anhörung in dem Sinne zu berücksichtigen, als dass diese Umstände zu einem reduzierten Beweismassstab bei der Glaubhaftigkeitsprüfung führten. Schliesslich sei auch die Flüchtlingseigenschaft gegeben. Sein Vater sei in Afghanistan als Journalist besonders exponiert gewesen, weshalb dieser ein Risikoprofil aufweise. Der Beschwerdeführer als Sohn eines Medienschaffenden, Talibankritikers und Regierungsangestellten habe ebenfalls ein ausgeprägtes Risiko, verfolgt zu werden. Ausserdem hätten westlich orientierte Personen ein erhöhtes Verfolgungsrisiko und mit dem Verteilen von Zeitschriften vor seiner Ausreise habe er sich in den Augen der Taliban auch selbst diskreditiert. Mit der Machtübernahme durch die Taliban sei das Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers schliesslich zusätzlich gestiegen.

6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten und Würdigung der Parteivorbringen ist festzustellen, dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht zum zutreffenden Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

Der Ausgangspunkt der geltend gemachten Verfolgungsgründe liegt gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers in der journalistischen Tätigkeit seines Vaters im Heimatland und dessen in diesem Rahmen behaupteten Publikation eines Berichts über die Taliban. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gestützt auf die Akten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, dieses Vorbringen – und damit den eigentlichen Auslöser der behaupteten Verfolgung – glaubhaft darzulegen. Seine Aussagen hierzu sind weitgehend kurz, oberflächlich und wenig detailliert ausgefallen. Namentlich konnte er auch auf entsprechende Nachfragen keine substantiierten oder zumindest grundlegenden Angaben zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters machen, etwa zum Arbeitsort, Dauer

E-2564/2022 der Anstellung oder zur konkreten Tätigkeit an sich (vgl. SEM-eAkten, […]- 24/14, F32, F33, F42, F45). Weiter konnte der Beschwerdeführer auch keinerlei substanzielle Angaben zum behaupteten Bericht machen, welcher sich kritisch über die Taliban äussere und zwar von seinem Vater verfasst, aber letztlich nicht persönlich im Radio gesprochen worden sei. Dies betrifft insbesondere den konkreten Inhalt des besagten Berichts und den Zeitpunkt der Ausstrahlung im Radio (vgl. SEM-eAkten, […]-24/14, F42 – F47). Diesbezüglich leuchtet grundsätzlich auch nicht ein, weshalb die Taliban gerade seinen Vater wegen des angeblichen (Radio-)Berichts ins Visier genommen haben sollen, hat er doch gemäss Aussagen des Beschwerdeführers den fraglichen, im Radio gesprochenen Bericht nur schriftlich vorbereitet und sich so nicht gegen aussen als Urheber der gesprochenen Worte exponiert (SEM-eAkten, […], F44). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel zur Untermauerung seiner Behauptungen beibringen konnte. Die diesbezüglichen Begründungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass diese Sachverhalte in die Lebenssphäre des Vaters fallen und Gegebenheiten betreffen, welche der Beschwerdeführer nicht selber erlebt hat. Weiter ergibt eine Recherche, dass in der Provinz Khost verschiedene Radiostationen betrieben werden, weshalb die vorgebrachte journalistische Tätigkeit seines Vaters nicht von vornherein gänzlich unglaubhaft erscheint (vgl. UNAMA, United Nations Assistance Mission in Afghanistan: SW Local Radios Partners List, 06.2016, https://unama.unmissions.org/afghanistan-emrooz-O, abgerufen am 23.09.2022). Es ist im Ergebnis jedoch lebensnah nicht nachvollziehbar, dass er, wie aufgezeigt, nicht einmal grundsätzliche Informationen über die Tätigkeit seines Vaters wiedergeben konnte. Dies hätte bei Glaubhaftigkeit dieser Aussagen aber – auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und seiner individuellen Fähigkeiten – erwartet werden dürfen. Sodann ist der Umstand der fehlenden Beweismittel auch nicht nachvollziehbar mit der vorgebrachten Hausdurchsuchung und Mitnahme sämtlicher Dokumente des Vaters durch die Taliban zu erklären. So kann die vorgebrachte Hausdurchsuchung durch die Taliban beim Beschwerdeführer zuhause, gerade im Licht des aktuellen gesellschaftlichen und politischen Kontexts in Afghanistan, zwar nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz führt aber zu Recht aus, dass auch bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Hausdurchsuchung zumindest die berufliche Tätigkeit des Vaters auf irgendeine Weise und irgendwo dokumentiert sein sollte und sich eine gänzlich fehlende Dokumentation nicht nachvollziehbar erklären lasse, zumal der Vater beim nationalen Radio und damit bei einer Institution von einer gewissen Relevanz gearbeitet haben soll. https://unama.unmissions.org/afghanistan-emrooz-O

E-2564/2022 Damit ist bereits dem Ursprungsgrund der eigentlichen Verfolgung der Boden entzogen. Was die weiteren Vorbringen, namentlich die im Nachgang behauptete persönliche Verfolgung und Behelligungen durch die Taliban gegen den Beschwerdeführer persönlich, betrifft, weisen seine Aussagen insgesamt nicht eine ausreichende inhaltliche Qualität auf, als dass auf erlebnisbasierte Schilderungen geschlossen werden könnte. Es kann insofern vollumfänglich den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden.

6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.

E-2564/2022 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten materiellen Begehren als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da es sich bei ihm jedoch um einen unbegleiteten Minderjährigen und damit um eine vulnerable Person handelt, wird aufgrund dieses besonderen Umstands auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2564/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

Versand:

E-2564/2022 — Bundesverwaltungsgericht 27.09.2022 E-2564/2022 — Swissrulings