Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2563/2019
Urteil v o m 5 . M a i 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. April 2019 / N (…)
E-2563/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. November 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person; BzP) und am 29. November 2017 in Anwesenheit seiner ehemaligen Rechtsvertretung eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus Qamishli zu stammen. Da sein Vater früh verstorben sei, sei zunächst sein älterer Bruder um den Lebensunterhalt der Familie besorgt gewesen. Nach dessen Einzug in den Militärdienst im Jahre 2007 habe er, der Beschwerdeführer, die Schule abgebrochen, sich um die Familie gekümmert und bei seinem Onkel in Qamishli gearbeitet. Im Jahre 2008 sei er zu seinen Cousins nach Damaskus gezogen und habe dort gearbeitet. Im Jahre 2010 sei er nach Qamishli zurückgekehrt. Seinen Heimatstaat habe er wegen des anstehenden Militärdienstes verlassen. Er habe sich zirka im Jahre 2010 in B._______ sein Militärbüchlein ausstellen lassen und etwa zwei Monate nach Beginn der syrischen Revolution das militärische Aufgebot erhalten, gemäss welchem er am 2. Mai 2011 hätte einrücken müssen, habe diesem aber keine Folge geleistet. Im Jahre 2011 sei er legal aus Syrien in den Libanon gereist, wo er sich insgesamt während vier Jahren aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise in den Libanon sei bei seiner Mutter zweimal nach ihm gesucht worden. Zudem sei seine Schwester bei der Einreise vom Libanon nach Syrien nach ihm und seinem Bruder A. gefragt worden. Im Libanon habe er sich vor der Hisbollah und der Amal-Bewegung gefürchtet, da diese mit der syrischen Regierung kooperieren würden und sie an ihm wegen der Nichtleistung des Militärdienstes und der Gefallenen aus den eigenen Reihen Rache nehmen könnten. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe mit Bezug auf die Familie mit den Behörden keine Probleme gehabt. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Reisepass, eine Identitätskarte, einen Zivilregisterauszug, ein Militärbüchlein und eine militärische Aufforderung (alle im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es die
E-2563/2019 Unzulässigkeit der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – am 27. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem beantragte er, die Verfahrensunterlagen seiner Schwester (N […]) seien für das Beschwerdeverfahren beizuziehen. Mit der Beschwerde wurde eine Registrierungsbestätigung des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend den Beschwerdeführer vom 5. August 2013, eine UNHCR-Registrierungsbestätigung betreffend die Familie C._______ vom 16. Februar 2013, die dänische Aufenthaltsbewilligung und den Flüchtlingspass für D._______, eine UNHCR-Registrierungsbestätigung betreffend die Familie E._______ vom 22. Juli 2013 sowie eine UNHCR-Registrierungsbestätigung betreffend F._______ und dessen Familie (darunter seine Ehefrau G._______) vom 5. August 2013 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Akten seiner Schwester antragsgemäss hinzugezogen würden, insofern sie für das vorliegende Verfahren relevant seien. E. Die Vernehmlassung des SEM vom 14. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
E-2563/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E-2563/2019 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte zentrale Ausreisegrund, die Dienstverweigerung, die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen vermöge, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Im syrischen Kontext sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Nur bei Vorliegen spezifischer politischer Faktoren sei anzunehmen, dass eine Desertion oder Wehrdienstverweigerung als Stellungnahme für die Opposition eingestuft und entsprechend bestraft würde. Entsprechend müssten zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen, die aber gemäss Aktenlage in Bezug auf den Beschwerdeführer fehlen würden. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe als einzigen Ausreisegrund den Militärdienst angeführt. Dass seine Schwester am Flughafen von Qamishli über ihn einvernommen worden sei, sei des Weiteren als unglaubhaft einzustufen. Auch dass seine Familie nach seiner Ausreise von den syrischen Behörden kontaktiert worden sein soll, sei nicht überprüfbar und vermöge für sich alleine die Asylrelevanz nicht zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, im Libanon Probleme gehabt zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass Verfolgungsmassnahmen, die er ausserhalb seines Heimatstaates erlitten habe, unwesentlich seien. Ungeachtet dessen bestünden ohnehin Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Zudem bringe er seine Probleme im Libanon in Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung in Syrien, die, wie bereits ausgeführt, keine Asylrelevanz aufweise. Mangels eines herausragenden politischen Profils sei nicht von einer Verfolgung im Libanon auszugehen. Auch eine flächendeckende Verfolgung syrischer Staatsangehöriger im Libanon
E-2563/2019 durch die Hisbollah in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden erscheine vor dem Hintergrund, dass sich seit Jahren über eine Million syrische Flüchtlinge im Libanon aufhalten würden, als unwahrscheinlich. Schliesslich fehle es bei der vom Beschwerdeführer geschilderten prekären Sicherheitslage in seinem Heimatstaat mangels Gezieltheit an der Asylrelevanz. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Strafmassnahmen wegen seiner Desertion drohen könnten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, sei er jedoch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 4.2 Auf Beschwerdeebene hielt der Beschwerdeführer an der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er führte ausserdem aus, dass sein Bruder, nachdem er einem Schwager zur Flucht verholfen habe und danach von den syrischen Behörden gesucht worden sei, aus Syrien geflohen sei. Auch seine anderen Geschwister seien aus Syrien geflüchtet, wobei seine ebenfalls in der Schweiz lebende Schwester seine Vorbringen bestätige. Des Weiteren habe er an der Anhörung detailliert und glaubhaft geschildert, wie er bei seiner Familie nach seiner Ausreise von syrischen Beamten einmal persönlich und einmal telefonisch gesucht worden sei. Zudem sei davon auszugehen, dass seine Schwester am Flughafen von Qamishli nach seinem Verbleib befragt worden sei. Schliesslich weise er nebst der Wehrdienstverweigerung weitere von der Rechtsprechung geforderte Risikofaktoren auf. So bestehe bei einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr der Reflexverfolgung, da er aus eine kurdischen Familie stamme und seine Geschwister in den Libanon, den Irak und die Schweiz geflohen seien. 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. 5.2 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
E-2563/2019 Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Im zur Publikation bestimmten Entscheid E-2188/2018 vom 30. Juni 2020 hat das Gericht seine Praxis bestätigt. 5.3 Dass die Behörden, wie der Beschwerdeführer geltend macht, nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bei der Familie vorstellig wurden und sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt haben respektive den Beschwerdeführer dem Militärdienst zuführen wollten (act. A19/17 F76 ff. F89), ist für sich gesehen im Lichte der Rechtspraxis nicht asylrelevant, sondern eine Massnahme zur Durchsetzung des verweigerten Militärdienstes. 5.4 Beim Beschwerdeführer liegen nach Ansicht des Gerichts keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vor, die über die geltend gemachte Dienstverweigerung hinaus ein politisches Profil seiner Person zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, machte jedoch nicht substanziiert geltend, aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen oder selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein. Zwar führte er aus, sein älterer, zwischenzeitlich im Libanon lebender Bruder A. habe sich den «Apocis» (Volksverteidigungseinheiten) angeschlossen (act. A19/17 F90). Dabei handelt es sich um den bewaffneten Arm der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union (PYD). Sein Bruder werde deshalb gesucht, auch, weil er einem Schwager zur Flucht aus Syrien verholfen habe. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörung diesbezüglich aber keine konkreten eigenen Probleme geltend, aus denen auf eine allfällige Reflexverfolgung geschossen werden könnte, vielmehr verneinte er, wegen seines Bruders Probleme gehabt zu haben (act. A19/17 F91). Sodann führte er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Konkreteres zum Bruder und dessen Funktion innerhalb der Partei aus. 5.5 Eine andere Einschätzung in Bezug auf den Beschwerdeführer ergibt sich auch nicht aus den beigezogenen Akten seiner Schwester (N […]), zu deren Aussagen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde; ebenfalls wurden dem Rechtsvertreter die Akten zur Einsicht gewährt (vgl. act. A29, A34). Die Schwester hat zwischenzeitlich ihr Asylgesuch in der Schweiz am 27. Februar 2019 zurückgezogen, nachdem ihr aufgrund einer Heirat eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt wurde (N […] https://de.wikipedia.org/wiki/Partiya_Yekit%C3%AEya_Demokrat https://de.wikipedia.org/wiki/Partiya_Yekit%C3%AEya_Demokrat
E-2563/2019 act. A30/1, A32/2). Die Vorbringen der Schwester genügen auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht, um auf eine objektive Gefahr einer asylrelevanten Reflexverfolgung der Familie des Beschwerdeführers respektive des Beschwerdeführers selbst in Bezug auf den Bruder A. zu schliessen. Die Schwester machte anlässlich ihrer Anhörung zu den Asylgründen geltend, dass die Behörden sie bei einer Einreise in den Heimatstaat vom Libanon kommend am 31. März 2017 am Flughafen festgehalten und befragt hätten. Dies insbesondere zum Bruder A., welcher sich der YPG angeschlossen habe. Sie sei zu diesem befragt und auch bedroht worden. Ein Onkel, welcher Kontakte zu den «Apoci» habe, die wiederum mit der Regierung zusammenarbeiten würden, habe veranlasst, dass sie den Flughafen habe verlassen können und ihr auch bei der Ausreise, die illegal erfolgt sei, geholfen (N […] A23/19 F63-70, F76-84). Im Heimatstaat lebten zu diesem Zeitpunkt noch Mitglieder der Kernfamilie, namentlich Schwestern, Tanten und Onkel. Dass die im Heimatstaat verbliebenen Familienmitglieder wegen des Bruders A. konkrete Probleme gehabt haben, wird nicht geltend gemacht, und auch die heute noch im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen wurden offenbar wegen des Bruders A. nicht behelligt (N […] A23/19 F86- 96). 5.6 Insgesamt ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, entsprechend welchem er vom syrischen Regime als Oppositioneller wahrgenommen werden könnte und von den heimatlichen Behörden wegen seiner Desertion im Jahr 2011 im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 5.7 Soweit der Beschwerdeführe vorbringt, sich im Libanon vor der Hisbollah und allfälligen Repressionen gefürchtet zu haben, sind diese Vorbringen, da sie sich nicht auf seinen Heimatstaat beziehen, von vornherein nicht asylrelevant. Es ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (s. angefochtene Verfügung S. 4 f.; s.o. E. 4.1). 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E-2563/2019 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist der Gefährdungslage vorliegend Rechnung getragen worden, indem die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde. In Bezug auf die Bejahung der Zulässigkeit im vorliegenden Fall ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.2.3 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich diesbezüglich weiterer Ausführungen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl. aArt. 110a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG). Er ist für seinen Aufwand unbe-
E-2563/2019 sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlich bestellte Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände (Stundenansatz von Fr. 220.– als anwaltlicher Vertreter) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’500. (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2563/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Dr. iur. Oliver Brunetti, wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’500. zulasten der Gerichtskasse vergütet 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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