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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2019 E-2561/2018

23 luglio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,589 parole·~18 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2561/2018

Urteil v o m 2 3 . Juli 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2018 / N (…).

E-2561/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 22. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. Juli 2015 wurde sie von der Vorinstanz zur Person befragt. Dabei gab sie an, ihr Vater habe genug vom Militärdienst gehabt und sei für eine Weile zu Hause geblieben. Als Soldaten ihn gesucht hätten, habe er sich versteckt. Die Soldaten hätten dann ihre Mutter an seiner Stelle mitnehmen wollen. Da sie (die Beschwerdeführerin) aber kleine Geschwister gehabt habe, habe sie interveniert und gesagt, sie sollten sie mitnehmen. Sie sei nach B._______ und einen Tag später ins Gefängnis von C._______ gebracht worden, von wo sie nach zwei Monaten mit einer Kollegin entkommen sei. Am 9. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie an, ihr Vater sei Soldat gewesen, sei dann aber nicht mehr «dorthin» gegangen. Soldaten seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn abholen wollen. Da er nicht zu Hause und sie zufällig vor Ort gewesen sei, hätten die Soldaten sie mitgenommen, weil sie die Mutter nicht hätten mitnehmen können. Wie lange sie in B._______ gewesen sei, wisse sie nicht mehr. In C._______ sei sie während fünf bis sechs Monaten inhaftiert worden. Weil sie minderjährig gewesen sei, habe sie von dort rauskommen können beziehungsweise sei sie von dort geflohen. Tagsüber seien sie zwar bewacht worden, in der Nacht würden aber alle schlafen, weshalb sie habe entkommen können. Sie sei im Sommer aus Eritrea ausgereist, könne sich aber nicht an den Monat erinnern. Da sie jetzt durcheinander sei, könne sie sich auch nicht erinnern, welche Monate in Eritrea als Sommer gelten würden. Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie sich an viele Sachen nicht erinnern. Es könne sein, dass sie an der BzP Dinge gesagt habe, an die sie sich jetzt nicht mehr erinnern könne, weil sie sich immer depressiv fühle. Sie habe beispielsweise gewusst, wann das Schuljahr in Eritrea beginne, könne sich jetzt aber nicht daran erinnern. B. Mit Verfügung vom 3. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

E-2561/2018 C. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 3. Mai 2018 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel wurden eine Mittellosigkeitserklärung des zuständigen Sozialamtes und ein Arztbericht, datierend vom 13. Juli 2017, zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Benedikt Homberger als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses. E. E.a Nach mehreren Fristverlängerungen, ersuchte die Rechtsvertretung um Sistierung des Verfahrens, da die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin und deren Ärztin sich ausserordentlich schwierig gestalte. E.b Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Sistierung des Verfahrens mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 ab und setze erneut Frist zur Einreichung eines Arztberichts. E.c Mit Eingabe vom 30. August 2018 teilte die Rechtsvertretung mit, ein klärendes Gespräch mit dem Sozialarbeiter der Beschwerdeführerin und deren Ärztin habe gezeigt, weshalb die Kommunikation mit ihr so schwierig sei. Die Beschwerdeführerin leide an häufigen (…), die vermutlich auf (…)

E-2561/2018 zurückzuführen seien. Sie schäme sich sehr für ihre Krankheit und habe Schwierigkeiten, darüber zu sprechen. Dies sei auf ihren kulturellen Hintergrund zurückzuführen, in welchem solche Krankheiten stark stigmatisiert seien. Auch ihre Familie und Freunde in der Schweiz seien davon überzeugt, dass sie von «bösen Geistern» besessen sei. E.d Am 11. Oktober 2018 reichte die Rechtsvertretung einen Kurzaustrittsbericht des Spitals D._______ vom 21. September 2018, den Bericht über ein (…) Konsilium vom 17. September 2018 sowie einen Arztbericht vom 29. Juni 2017 zu den Akten. Aus den Arztberichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an (…) (seit dem 15. Lebensjahr) leide, wobei es sich differentialdiagnostisch um (…) oder (…) handeln könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Vernehmlassung. G. In der Vernehmlassung vom 2. November 2018 wies die Vorinstanz darauf hin, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer BzP am 29. Juli 2015 angegeben, sie sei bei guter Gesundheit. In der Zeit bis zur Anhörung am 9. Februar 2017 habe sie keine medizinischen Akten eingereicht. Da sie auch an der Anhörung keine medizinischen Unterlagen eingereicht und nichts Genaues über ihre Behandlung habe angeben können, habe nicht darauf geschlossen werden müssen, sie sei von ernsthaften gesundheitlichen Problemen betroffen. Sie habe erst nach dem negativen Asylbescheid im Rahmen der Beschwerde medizinische Abklärungen eingereicht, ohne zu erklären, weshalb diese den Behörden nicht schon zuvor zur Kenntnis gebracht worden seien. Den Arztberichten sei ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, ihren Gesundheitszustand weiter abklären zu lassen, und sie diverse Termine nicht wahrgenommen habe. Ihr Gesundheitszustand könne daher nicht als Grund für ihre widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben gewertet werden. H. Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichte die Rechtsvertretung einen Bericht der Schweizerischen (…)-Klinik E._______, vom 17. Januar 2019, wo sich die Beschwerdeführerin während vier Tagen aufgehalten habe, zu den Akten. Darin wird ausgeführt, es bestünden aktuell keine Hinweise für (…). Die (…) seien am ehesten mit (…) zu erklären. Im Heimatland der Beschwerdeführerin drohe die Gefahr, dass exorzistische Rituale an ihr

E-2561/2018 durchgeführt würden. Die Krankheit habe mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Einfluss auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin gehabt, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. J. Am 21. Juni 2019 ersuchte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz, zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. K. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2019 fest, laut dem Arztbericht der Klinik E._______ leide die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer frühen Kindheit an den beschriebenen Symptomen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich im Lauf ihres Lebens an die gesundheitlichen Leiden gewöhnt und sich ihr soziales Umfeld damit vertraut gemacht habe. Auch wenn sich ihre gesundheitliche Situation nun verschlechtert habe, lasse sich daraus nicht schliessen, dass sie in ihrer Heimat in eine gesundheitliche Notlage oder eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Aufgrund gesundheitlicher Probleme könne nur, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde, auf Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs geschlossen werden. Der besagte Arztbericht empfehle (…), welche nur in Asmara verfügbar sei. Da die Beschwerdeführerin bis anhin mit den Beeinträchtigungen gelebt habe und sie Behandlungen in der Schweiz ablehnend gegenübergestanden sei beziehungsweise solche abgebrochen habe, werde eine Psychotherapie im Heimatland nicht als unerlässlich erachtet. L. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. M. M.a Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 ersuchte Rechtsanwalt Homberger aufgrund seines Wechsels zu einer Anwaltskanzlei um Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, und

E-2561/2018 Einsetzung seiner Kollegin Nora Maria Riss, welche mit dem Dossier und der Klientin vertraut sei. M.b Nachdem sich aus den Akten ergab, dass MLaw Nora Maria Riss das Dossier der Beschwerdeführerin bereits seit dem 14. Juni 2018 betreute, entliess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2019 Rechtsanwalt Homberger aus dem Mandat und setzte MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2561/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien von zahlreichen Widersprüchen und unsubstantiierten Darlegungen geprägt. Sie habe an einer Stelle ausgeführt, sie habe die Schule abgebrochen, um den Eltern zu helfen, an anderer Stelle gesagt, dies sei aufgrund der Ausreise gewesen und zuletzt habe sie gesundheitliche Gründe für den Schulabbruch angegeben. Zu ihren sich widersprechenden Aussagen zu ihrem Aufenthalt im Gefängnis in B._______ habe sie erklärt, sie fühle sich depressiv und habe inzwischen vieles, was sie in der Befragung zur Person (BzP) gesagt habe, vergessen, da sie viel Stress habe. Bei der BzP sei sie in der Lage gewesen, die Frage nach dem Zeitpunkt der Ausreise zu beantworten, an der Anhörung habe sie mehrfach erklärt, sie könne sich nicht

E-2561/2018 mehr erinnern. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich ausnahmslos in substanzarmen Angaben erschöpfen. Die Darstellung der Inhaftierung und der anschliessenden Flucht enthalte ebenfalls keine erlebnisorientiere Erfahrungskennzeichen, welche das Geschilderte als nachvollziehbar erscheinen liessen. Die unglaubhaft vorgetragene illegale Ausreise aus Eritrea vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin liessen sich durch ihre Krankheit erklären. Sie leide seit ihrem 15. Lebensjahr an (…) beziehungsweise (…), die mit einem gravierenden Gedächtnisverlust einhergingen. Sie habe bei der Anhörung gesagt, dass sie krank sei und habe verschiedene Angaben gemacht, die auf (…) hindeuten würden. Zudem habe auch die Hilfswerksvertretung vermerkt, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung sei schlecht gewesen. Der Vorinstanz hätte damit seit der Anhörung klar sein müssen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Gedächtnisses der Beschwerdeführerin bestehe. Indem die Vorinstanz trotz der vorliegenden Hinweise keine weiteren Schritte unternommen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe panische Angst vor Spitalaufenthalten, weshalb sie keine weitere Abklärung mittels (…) habe durchführen lassen wollen. Da sie in der Zwischenzeit weitere (…) gehabt habe, sei eine weitere Abklärung jedoch unumgänglich geworden und die Arztberichte würden nachgereicht. Ein Vollzug der Wegweisung würde unter den gegebenen Umständen durch die entstehende Stresssituation zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und durch die ungenügende medizinische Versorgung im Heimatland zu einer Zunahme der (…) führen. Die notwendige medizinische Betreuung sei im Heimatland nicht vorhanden, die erforderlichen Medikamente nicht erhältlich und die Verwandten nicht fähig, sich in gehörigem Umfang um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Sie würde demnach in eine existenzielle Notlage geraten, womit ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren sei. 4.3 Die Vorinstanz hält dem in der Vernehmlassung vom 2. November 2018 entgegen, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP angegeben, sie sei bei guter Gesundheit. Bis zur Anhörung seien dem SEM keine Be-

E-2561/2018 weismittel, Identitätsdokumente oder medizinische Akten zugestellt worden. Für die weitreichenden Erinnerungslücken bei der Anhörung habe sie mentale Probleme geltend gemacht. Auf Nachfrage hin habe sie zwar angegeben, in medizinischer Behandlung zu sein, aber nicht dargelegt, um welche Krankheit es sich handle. Da die Beschwerdeführerin nichts Genaues über ihre medizinische Behandlung habe angeben können, habe im Zeitpunkt des Asylentscheids nicht auf ernsthafte gesundheitliche Probleme geschlossen werden müssen. Aus der Beschwerde werde nicht ersichtlich, weshalb die medizinischen Berichte erst auf Beschwerdeebene eingereicht und nicht bereits dem SEM zur Kenntnis gebracht worden seien. Aus dem Konsilium (…) vom 16. September 2018 gehe ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin die vorangehenden Monate mehrere Termine nicht wahrgenommen und die Medikamente nicht eingenommen habe. Da sie sich geweigert habe, sich weiterführenden medizinischen Abklärungen zu unterziehen, könne ihr Gesundheitszustand auch nicht als Grund für ihre widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen gewertet werden. 4.4 In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 19. März 2019 wird festgehalten, es gebe bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine (…), sie leide an (…) auch (…) genannt. Diese bestünden in teilweisem oder völligem Verlust der normalen Integration der Erinnerung an die Vergangenheit, der Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen sowie der Kontrolle der Körperbewegungen. Bei 90% der Betroffenen von (…) liege eine Begleiterkrankung wie etwa eine somatoforme Störung, eine Depression, eine Angststörung eine Persönlichkeitsstörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Die (…) könnten bei der Beschwerdeführerin auch mit einer angemessenen Behandlung immer wieder auftreten. In ihrem Heimatland drohe die Gefahr, dass ihr Umfeld und ihre Familie exorzistische Rituale mit ihr durchführe, was das Auftreten der (…) verschlimmern dürfte. Sie habe sich schon mehrfach (…) zugezogen. Deshalb erscheine es als wahrscheinlich, dass sie Gedächtnislücken habe, auch wenn im Einzelnen unklar bleibe, ob diese auf die (…) selbst oder die (…) zurückzuführen seien. Die Krankheit habe mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Einfluss auf ihr Aussageverhalten an der BzP und der Anhörung gehabt, weshalb es nicht möglich sei, ihre Asylgründe gestützt auf diese Aussagen genau zu prüfen. 4.5 In ihrer weiteren Vernehmlassung vom 2. Juli 2019 stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass, nachdem die Beschwerdeführerin be-

E-2561/2018 reits seit ihrer Kindheit an der Krankheit leide, sie sich im Laufe ihres Lebens an das Leiden gewöhnt und ihr Umfeld sich damit vertraut gemacht habe. Ferner liege keine derartige Verschlechterung der gesundheitlichen Situation vor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in eine gesundheitliche Notlage oder lebensbedrohliche Situation geraten würde. Angesichts der gesamten Umstände sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Wegweisungsvollzug eine lebensgefährliche Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten hätte. 5. 5.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist festzustellen, dass es bereits an der Anhörung Anzeichen für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gegeben hat. Die Beschwerdeführerin antwortete auf diverse Fragen, dass sie sich nicht erinnern könne und sie durcheinander sei (SEM-Akte A16/20 u.a. F18, F48, F79, F82 f., F92, F127 ff., F151, F155, F158). Es erscheint auch äusserst seltsam, dass die Beschwerdeführerin nicht angeben konnte, welche Monate in Eritrea als Sommer gelten (SEM- Akte A16/20 F81 f.). Die Frage 133 des Befragers: «Denken Sie, es ist normal, dass Sie sich daran nicht erinnern können?», deutet darauf hin, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auch dem Befrager als merkwürdig aufgefallen sind. Auf die Frage nach dem Grund, weshalb sie sich nicht erinnern könne, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe mentale Probleme, Stress, Druck und «viele Sachen» (F134). Auffallend ist auch, dass im Protokoll mehrmals vermerkt wurde, der Dolmetscher habe die Frage wiederholen oder der Befrager sie neu stellen müssen (F76, F85, F103, F110, F134, F154, F191, F221). Die Beschwerdeführerin weinte sodann an verschiedenen Stellen (F38, F139) und schüttelte auf gewisse Fragen lediglich den Kopf (F117, F144 f.). Die Hilfswerksvertretung hielt schliesslich fest, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sei sehr schlecht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie falle öfters in Ohnmacht, könne keine weiten Strecken laufen und sei in medizinischer Behandlung. Sie habe grosse Mühe gehabt, Daten und Ereignisse kohärent wiederzugeben. Sie vermute, dass die Beschwerdeführerin über Erlebtes nicht habe sprechen können, und halte es für angezeigt, ein medizinisches Gutachten einzuholen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Zwischenzeit mit Hilfe ihrer Rechtsvertreterin ihre Arztberichte dem Gericht zukommen lassen. Daraus ergibt sich, dass sie an (…) leidet – da es aktuell keine Hinweise für (…) gebe – und sie sich aufgrund dessen, nebst anderen Verletzungen, eine (…) zugezogen hat. Die Einordnung der (…) in der Kindheit blieben unklar.

E-2561/2018 5.3 Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich war, ihre Asylgründe schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass auf die vorliegende Anhörung der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2017 nicht abgestützt werden kann und damit eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht möglich ist. Der Sachverhalt erweist sich als unzureichend festgestellt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER- GER/ HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts im Sinne der vorangegangenen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 3. April 2018 aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt weiter abzuklären. Dazu ist die Beschwerdeführerin erneut anzuhören. Sollte sich danach herausstellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind genaue Abklärungen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland, mithin der Zumutbarkeit eines allfälligen Vollzuges der Wegweisung vorzunehmen.

E-2561/2018 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung nachträglich gegenstandslos. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2561/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 3. April 2018 wird aufgehoben und die Sache wird an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

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