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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2011 E-2552/2007

30 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,289 parole·~21 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2007 / N

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2552/2007 beu/pua/ris Urteil vom 30. Juni 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______ geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2007 / N (…).

E-2552/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Paschtunen aus der Provinz B._______, Afghanistan, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2007 und reiste zu Fuss nach D._______, von wo er mit einem gefälschten pakistanischen Pass auf dem Luftweg in die Türkei gelangt sei. Anschliessend sei er mit einem Lastwagen bis über die schweizerische Landesgrenze und dann mit dem Zug nach Vallorbe gefahren, wo er am 22. Januar 2007 im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum um Asyl nachsuchte. Am 15. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 28. Februar 2007 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe in den Jahren (…) begonnen, im Drogenankauf tätig zu sein, um für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen. Sein Auftraggeber sei ein Grossgrundbesitzer und grosser Opiumproduzent aus der Provinz C._______ gewesen, dessen Partner der Bruder des derzeitigen Staatspräsidenten und der Provinzchef von C._______ gewesen seien. Er habe für diese Personen in Afghanistan, D._______ und E._______ gearbeitet und nach der Machtübernahme Karzais in Afghanistan über den Ausstieg nachgedacht, diesen jedoch noch nicht gewagt, da einer seiner Freunde drei Tage nach dessen Ausstieg umgebracht worden sei. Schliesslich habe er Ende 2006 beschlossen, endgültig aus dem Drogengeschäft auszusteigen, da sein Bruder drogensüchtig geworden und deshalb aus der Universität ausgeschlossen worden sei. Als ihm USD (…) für den Drogenankauf ausgehändigt worden seien, habe er mit Hilfe seines Onkels flüchten können. B. Mit Verfügung vom 9. März 2007 entschied das BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb dessen Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wurde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt widersprüchlich und unglaubhaft; sie hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, möglich und grundsätzlich zumutbar, zumal es auch keine individuellen Gründe gegen die Rückführung gebe.

E-2552/2007 C. Mit Beschwerde vom 10. April 2007 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Begründet wurde die Beschwerde insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Ausstiegs aus dem Drogenhandel durch Personen aus dem Drogengeschäftsmilieu verfolgt sei, vor denen ihn der Staat nicht schützen könne. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht (bzw. habe nicht bestanden), zudem sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der Omnipräsenz der Drogenmafia in Afghanistan unzulässig und wegen der Gefährdung durch Racheakte bei einer Rückkehr auch unzumutbar. D. Am 18. April 2007 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem verzichtete es unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – die der Beschwerdeführer dem Gericht am 24. April 2007 zukommen liess – auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf den Endentscheid. E. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 hielt das BFM an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 zeigte die neu beauftragte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Mandat an, reichte zusätzliche Beweismittel ein und verwies auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu jenen Gebieten gehöre, in die eine Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen sei.

E-2552/2007 G. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Vorinstanz am 28. Juli 2008 um Vernehmlassung, woraufhin diese mit Verfügung vom 8. August 2008 die Ziffern 4 und 5 ihrer Verfügung vom 9. März 2007 wiedererwägungsweise aufhob und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete; gleichentags reichte sie zu den übrigen Anträgen eine Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 14. August 2008 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 29. August 2008 dazu Stellung zu nehmen, ob er seine Beschwerde zurückziehen wolle und lud ihn ein, im Falle des Festhaltens an seinen Rechtsbegehren eine Replik einzureichen. Am 28. August 2008 liess dieser mitteilen, er halte im Flüchtlingspunkt an seiner Beschwerde fest und beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer Ablehnung seines Asylgesuchs zumindest die Unzulässigkeit des Vollzugs seiner Wegweisung feststelle. Zudem wurde zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung genommen und eine Kostennote eingereicht. I. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um eine beschleunigte Behandlung seiner Beschwerde, da seine Schwester nach dem Tod der gemeinsamen Mutter ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt habe. J. Am 18. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Aktenlage von seiner Erwerbstätigkeit auszugehen sei, weshalb er im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgefordert werde, seine (aktuelle) Bedürftigkeit bis zum 30. Mai 2011 zu belegen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 führte dieser aus, er habe bis Ende März 2011 gearbeitet. Zudem reichte er Lohnabrechnungen, seinen Lohnausweis 2010, seinen Arbeitsvertrag, eine Kopie der erhaltenen Kündigung vom 25. Februar 2011 sowie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu den Akten. Am 10. Juni 2011 reichte er zudem Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate April und Mai 2011 ein.

E-2552/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Am 8. August 2008 zog das BFM die angefochtene Verfügung – im Wegweisungsvollzugspunkt – teilweise in Wiedererwägung und nahm

E-2552/2007 den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Damit ist die Beschwerde bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 gegenstandslos geworden. Auf Beschwerdeebene ist damit lediglich über die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung zu befinden und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt hat. 4. 4.1. In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM. Am Schluss seines Interviews (recte: seiner Anhörung vom 28. Februar 2007) habe er betont, dass er noch viel mehr Informationen über die am Drogenhandel beteiligten Personen bekanntgeben könne, sofern sein Name geheim gehalten würde. Auf dieses Angebot habe das BFM indessen unverständlicherweise und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht reagiert, sondern die Anhörung kurz darauf beendet. 4.2. Der Untersuchungspflicht der Behörden steht die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person gegenüber (vgl. Art. 8 AsylG). Zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sämtliche anwesende und sachbearbeitende Personen in Bezug auf seine Ausführungen zur Verschwiegenheit verpflichtet seien (A5/10 S. 1); zudem wurde er über seine Mitwirkungspflichten (insbesondere die vollständige Offenlegung seiner Identität, die Wahrheitspflicht und die Pflicht zur vollständigen Beantwortung der Fragen) informiert (A5/10 S. 2). Sodann erhielt er Gelegenheit, sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern. Am Ende der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe alles gesagt. Falls zusätzliche Informationen zu den am Drogenhandel beteiligten Personen gewünscht seien, könne er dem BFM diese geben, solange sein Name nicht genannt werde (A5/10 S. 8). Dem Anhörungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass der zuständige Sachbearbeiter des BFM auf diese Ausführung einging. Nachdem jedoch in jenem Zeitpunkt der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt war (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), war er dazu auch nicht gehalten, zumal die Ankündigung weitergehender Informationen lediglich Personen betraf, die gemäss dem Beschwerdeführer am Drogenhandel beteiligt waren. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern diese Informationen für sein Asylverfahren hätten relevant sein sollen. Damit besteht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen abzuweisen.

E-2552/2007 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft und widersprüchlich. So habe er ausgesagt, er hätte jeweils Drogen in der Provinz B._______ eingekauft und teilweise mit Regierungsfahrzeugen nach C._______ geschickt, könne aber nicht angeben, wie die Nummernschilder von Regierungsfahrzeugen aussehen würden. Er sei auch trotz wiederholtem Nachfragen nicht imstande, den Zustand seines Bruders detailliert zu schildern. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er seine Angehörigen der Gefahr der Rache seines Auftraggebers, dem er USD (…) entwendet habe, ausgesetzt habe. Auf wiederholte Fragen nach Details habe der Beschwerdeführer jeweils mit der exakten Wiederholung der Aussage geantwortet. Zudem habe er in widersprüchlicher Weise bei der Befragung zur Person zunächst ausgesagt, die USD (…) seien für den Ankauf von Drogen in F._______

E-2552/2007 bestimmt gewesen, um bei der Anhörung vorzubringen, dass er die Drogen in B._______ hätte kaufen sollen. Auch seine Aussagen bezüglich seines Aufenthaltsortes zum Opferfest (Eid al-Qurban) seien widersprüchlich, da er zunächst angegeben habe, das Fest in C._______ gefeiert zu haben, während er zum anderen ausgesagt habe, bei seinem Onkel in G._______ und danach auch noch in seinem Dorf in B._______ gewesen zu sein. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. 6.2. In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, die Gefahr der Rache seiner Auftraggeber an seiner Familie sei nicht so gross, da sie nicht wissen würden, dass er ins Ausland geflohen sei. Wenn er in Afghanistan geblieben wäre, hätte man ihn sicher umgebracht, er habe deshalb keine Wahl gehabt. Die Nummernschilder der Autos habe er nicht detailliert schildern können, weil es sich jedes Mal um andere Autos und andere Kennzeichen gehandelt habe. Die Regierungsautos seien meist weiss und rot, die Militärautos mehrfarbig mit Lettern, wobei die Farben je nach Truppeneinheit wechseln würden. Die Lettern der Zivilfahrzeuge seien schwarz auf weissem Hintergrund. Die Drogensucht seines Bruders und dessen Universitätssperre hätten den Beschwerdeführer dazu gebracht, definitiv aus dem Drogengeschäft auszusteigen. Die Idee sei ihm auch früher nicht fremd gewesen, aber die Situation mit seinem Bruder habe ihn dazu gebracht, die Konsequenzen zu ziehen. Er habe den Kontakt zu seinem Bruder vollständig abgebrochen, nachdem er von dessen Drogensucht erfahren habe; dieser sei nicht schwer krank, aber aggressiv geworden. Zur Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen führte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Ankaufsort der Drogen aus, B._______ und F._______ würden auf einer Route liegen. Er sei von C._______ nach G._______ gekommen, und hätte von dort aus weiter zu den Märkten in B._______ und F._______ gehen sollen; er habe immer an mehreren Orten eingekauft. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, seine Angaben zum Aufenthaltsort am Eid al-Qurban seien nicht widersprüchlich. Er sei am Tag des 1. Eid in C._______ gewesen und habe dort am Salat (Gebet) teilgenommen. Anschliessend habe er die USD 15'000.-- erhalten. Auch anlässlich der Befragungen habe er festgehalten, dass er das Geld in C._______, am 9 Zul al-Hijjah (9. Djadi [30. Dezember 2006]) erhalten habe. Danach habe er in G._______

E-2552/2007 seinen Onkel getroffen und sei anschliessend nach B._______ zu seiner Familie gegangen. 6.3. Am 27. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung verschiedene Beweismittel einreichen: einen Exmatrikulationsbeschluss der Universität H._______ betreffend seinen Bruder, eine Suchanzeige der Zentralpolizei der Provinz B._______ an die Polizei I._______ betreffend den Beschwerdeführer, zwei Zahlungsbelege des Beschwerdeführers vom 17. November 2006 (über eine Summe von USD 19'802.--), einen Bestätigungsbrief seines Bruders, wonach der Beschwerdeführer polizeilich gesucht werde, sowie Fotos seiner Familie. 6.4. Das BFM entgegnete hierzu am 8. August 2008, die Unterlagen seien nicht dazu geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu belegen. Es könne sich um Gefälligkeitsschreiben handeln; dieser Verdacht werde durch die Unleserlichkeit der Stempel erhärtet. Auch würden die Quittungen der Wechselstube nicht mit den Aussagen des Gesuchstellers übereinstimmen, der immer von einer Summe von USD (…) gesprochen habe. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass ein grosser Drogenhändler einen seiner Untergebenen bei der Polizei anzeige, weil dieser ihm Geld gestohlen habe, vor allem auch, weil er gemäss dem Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdige Leute einfach durch Helfershelfer töten lasse. 6.5. Mit Replik vom 28. August 2008 führte der Beschwerdeführer aus, die eingereichten Beweismittel würden entgegen der Auffassung des BFM seine Glaubwürdigkeit untermauern, in dem sie die Angaben zu seiner Herkunft und zur Exmatrikulierung seines Bruders zweifelsfrei belegen würden. Die eingereichten Quittungen würden nicht den letzten Drogenhandel betreffen, dessen Geldsumme er ja unterschlagen habe, sondern die Beteiligung an früheren Drogengeschäften belegen. Beachte man die notorische und durch diverse verlässliche Berichte hinreichend belegte Verflechtung von Politik, Behörden und Drogenkriminalität in Afghanistan, erstaune es zudem keineswegs, dass ein einflussreicher Drogenhändler die Hilfe der Behörden in Anspruch nehme, um nach einem abtrünnigen Mitglied seiner kriminellen Gruppierung zu fahnden. 7. Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft zu beurteilen sind, kann vorliegend offen bleiben, da sie sich – wie

E-2552/2007 nachfolgend dargelegt wird – nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erweisen. 7.1. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich – auch noch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; W. KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 137 ff.; A. ACHERMANN/CH. HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78; ACHERMANN/HAUSMANN, a.a.O., S. 108). 7.2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, aus seinen Ausführungen gehe klar hervor, dass er in Afghanistan in Lebensgefahr sei. Er berufe sich auf die "Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe", und zwar der Gruppe derjenigen Personen, die mit erheblichen Kenntnissen aus dem Drogenhandel ausgestiegen seien und daher durch die Drogenmafia verfolgt würden. Da der Drogenhandel in Afghanistan weit bis in alle Regierungs- und polizeilichen Behörden rage, sei der Staat nicht in der Lage, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen. Dies verdeutliche die Ermordung seines Arbeitskollegen drei Tage nach

E-2552/2007 dessen Ausstieg. Es sei lebensgefährlich, wenn eine Person wie er, der über so eingehende Informationen über Drogenverstecke und die am Handel beteiligten Personen verfüge, das Drogengeschäft verlassen wolle. 7.3. 7.3.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Dokument ein, bei dem es sich um eine Suchanzeige vom 29. bzw. 30. Januar 2007 der Zentralpolizei/Sicherheitsdirektion der Provinz B._______ an die Polizei von I._______ den Beschwerdeführer betreffend handle. Gemäss der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Übersetzung ist dem Dokument zu entnehmen, dass er angezeigt worden sei. Er solle sofort verhaftet und dann der Sicherheitskommandatur der Provinz B._______ übergeben werden. Zudem wurde ein unterzeichnetes Bestätigungsschreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2007 zu den Akten gereicht, welches belege, dass seine Familie wegen seiner Flucht unter Druck gesetzt werde; diese habe seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben, um nicht grössere Repressalien befürchten zu müssen. Gemäss der Übersetzung dieses Dokumentes – welches im Original durch zwei weitere Personen handschriftlich und per Fingerabdruck unterschrieben wurde und dessen Aussage durch den Stellvertreter der Sicherheitskommandatur B._______ bestätigt worden sein soll – erklärt der Bruder, der Beschwerdeführer sei vor der Polizei geflüchtet; falls er ihn sehe, werde er ihn an die Polizei übergeben oder diese informieren. 7.3.2. Zunächst ist unklar, wie die Familie des Beschwerdeführers in den Besitz eines scheinbar internen Schreibens einer provinzialen Sicherheitsdirektion an die Polizei gekommen sein soll. Aus der Urkunde geht sodann nicht hervor, aufgrund welchen Tatbestands der Beschwerdeführer angezeigt worden sei. Dadurch wird tatsächlich der Eindruck geschaffen, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Selbiges gilt für das Schreiben des Bruders, welches unter Druck verfasst worden sei. Eine konkrete Gefahr des Beschwerdeführers, Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten zu müssen, wird durch die eingereichten Dokumente – die im Übrigen beide mit unlesbaren Stempeln versehen sind – jedenfalls nicht erhärtet, selbst wenn es sich um echte Dokumente handeln sollte. Es ist nämlich kein Motiv nach Art. 3 AsylG auszumachen. Bei Personen, die sich am Drogenhandel beteiligen bzw. aus diesem ausgestiegen sind, handelt es sich entgegen der

E-2552/2007 Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine soziale Gruppe im Sinne des Asylgesetzes. Die ihn allfällig zu erwartenden Repressalien durch seinen ehemaligen Arbeitgeber könnten höchstens im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges berücksichtigt werden (vgl. E. 10). 7.3.3. Würde der Beschwerdeführer sodann in Afghanistan durch seinen ehemaligen Arbeitgeber intensiv gesucht, wäre damit zu rechnen, dass dieser diesbezüglich massiven Druck auf die Familie des Beschwerdeführers ausüben würde, zumal letzterer USD (…) entwendet haben will. In der Beschwerdeschrift wurde diesbezüglich lediglich ausgeführt, die Gefahr der Rache an seiner Familie sei "nicht so gross", da der Arbeitgeber nicht wüsste, dass er ins Ausland geflohen sei. Seit der Einreichung der oben erwähnten Dokumente – die Ende Januar bzw. Anfang Februar 2007 entstanden sein sollen – im Februar 2008, hat der Beschwerdeführer schliesslich keine weitere Bedrohung seiner Familie vorgebracht. Dies führt zum Schluss, dass keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung in seinem Heimatland anzunehmen ist. 7.3.4. Die übrigen eingereichten Beweismittel und Zeitungsberichte über das Drogengeschäft in Afghanistan vermögen sodann zwar gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen; sie sind jedoch ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante, konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. 7.4. Insgesamt kann somit mangels konkreter Indizien und mangels asylrelevanter Motive keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt werden. 8. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet hat.

E-2552/2007 10. Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, erübrigt es sich, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Der mit Replik vom 28. August 2008 gestellte Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist – wie nachfolgend dargestellt – abzuweisen. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe trotz verfügter vorläufiger Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit desselben, da eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs auch bei einer Verbesserung der Sicherheitslage nicht einfach aufgehoben werden könne. Zudem räume sie ihm allgemein einen sichereren Status in der Schweiz ein. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit, vgl. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; Art. 85 AuG). Welches Wegweisungshindernis bei einer asylsuchenden Person besteht, hat auf ihren Status demnach keine Auswirkung. Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme nur auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zudem zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3966/2007 vom 25. November 2009 E. 5.2). Das BFM hat somit bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse (erneut) zu prüfen.

E-2552/2007 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 12. 12.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Am 30. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein und brachte vor, er sei per 1. April 2011 arbeitslos geworden, was er mit einem Kündigungsschreiben vom 25. Februar 2011 belegte. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 reichte er zudem Abrechnungen der Arbeitslosenkasse von April und Mai 2011 nach. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie seinen Angaben im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – der von Juli 2008 bis Ende März 2011 als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe gearbeitet hat – mit der ihm zukommenden Arbeitslosenentschädigung seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, so dass nicht von seiner Fürsorgeabhängigkeit bzw. Mittellosigkeit auszugehen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demnach abzuweisen. 12.2. Da das BFM seine Verfügung vom 9. März 2007 mit Entscheid vom 8. August 2008 in Bezug auf die Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) teilweise wiedererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, dieser auf Beschwerdeebene im Übrigen jedoch nicht durchgedrungen ist, ist von dessen hälftigem Obsiegen auszugehen. Vom Beschwerdeführer sind deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu erheben. 12.3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers – die diesen gemäss der eingereichten Vollmacht seit dem 27. Februar 2008 vertritt – reichte

E-2552/2007 am 28. August 2008 eine Kostennote ein; anschliessend stellte sie am 21. Januar 2011 lediglich noch ein Beschleunigungsgesuch und reichte die oben erwähnten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Beleg der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein. Daher ist auf die Einholung einer aktualisierten Kostennote zu verzichten und für die Berechnung der Parteientschädigung auf die Eingabe vom 28. August 2008 abzustellen. Hierin macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von Fr. 927.50 (inkl. Auslagen und Fr. 280.-- Übersetzungskosten) geltend, was für das vorliegende Verfahren als angemessen erscheint. Dieser Betrag ist in Anbe- tracht des bloss teilweisen Obsiegens um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE), so dass dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 465.— (nicht mehrwertsteuerpflichtig) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2552/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 465.-- (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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