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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2007 E-2549/2007

26 aprile 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,809 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Verfügung des BFM vom 6. März 2007 in Sachen Wiede...

Testo integrale

Abtei lung V E-2549/2007 {T 0/2} Urteil vom 26. April 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richterin Luterbacher, Richter Brodard Gerichtsschreiberin Bodenmann A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, wohnhaft (...) alle vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, (...) Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, (vormals: Bundesamt für Flüchtlinge; BFF) Vorinstanz betreffend Verfügung des BFM vom 6. März 2007 in Sachen Wiedererwägung betreffend Wegweisungsvollzug Wiederherstellung der Beschwerdefrist / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügungen vom 15. Juli 1999 und 27. April 2001 die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 29. April 1999 und 16. Februar 2000 abwies und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass gleichzeitig die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet wurde, wobei diese Ersatzmassnahme mit der Ethnie der Beschwerdeführer als albanisch-sprechende Roma aus dem Kosovo begründet wurde, dass das BFM im Rahmen der ordentlichen Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer im November 2005 Abklärungen über die Vertretung in Pristina in (...) veranlasst hat, welche ergeben haben, dass die Beschwerdeführer (...) entgegen ihren Vorbringen im Asylverfahren vor 25 Jahren verlassen hätten und nach (...) ausgewandert seien, dass das BFM mit Schreiben vom 13. Februar 2006 die Beschwerdeführer über die vorgenommenen Abklärungen orientierte und ihnen das rechtliche Gehör zu den diesbezüglichen Abklärungsergebnissen gewährte, dass das BFM gleichzeitig festhielt, die Beschwerdeführer hätten den Asylbehörden falsche Angaben zu ihrem früheren Wohnort gemacht und ihren langjährigen Aufenthalt in (...) verschwiegen, weshalb in Betracht gezogen werde, die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) aufzuheben, zumal der Wegweisungsvollzug nach (...) in Serbien als zumutbar erachtet werde, dass sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2006 hierzu vernehmen liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2006 die mit Verfügung vom 27. April 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer aufhob und ihnen eine Ausreisefrist bis zum 29. Mai 2006 ansetzte, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Mai 2006 (Telefax; Poststempel 4. Mai 2006) gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben und dabei namentlich die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 3. April 2006 beantragten, dass die ARK mit Urteil vom 8. Dezember 2006 die Beschwerde vollumfänglich abwies, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2007 ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM einreichten und dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 3. April 2006 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie gleichzeitig in formaler Hinsicht um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass sie zur Begründung primär auf das Kindeswohl hinwiesen und dabei ausführten, die Kinder der Beschwerdeführer hätten insgesamt sieben Jahre lang in der Schweiz gelebt; sie seien nicht verantwortlich zu machen für den Umstand, dass ihre Eltern die Aufenthalte in (...) vor ihrer Flucht bei den Anhörungen zu den Asylgründen nicht erwähnt hätten,

3 dass die Beschwerdeführer zur Stützung ihrer Vorbringen ein mit 17. Januar 2007 datiertes Bestätigungsschreiben von Verwandten eingereicht haben und zudem auf laufende medizinische Behandlungen der Beschwerdeführer hingewiesen haben, dass die Beschwerdeführer seitens des BFM aufgefordert wurden, bezüglich der vorgetragenen medizinischen Behandlungen entsprechende Arztberichte einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2007 - eröffnet am 8. März 2007 - das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer abwies, die Verfügung vom 3. April 2006 als rechtskräftig und vollziehbar erklärte und weiter festhielt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit Telefax vom 11. April 2007, 00:01 Uhr gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten (Eingang: 11. April 2007, 00:02 Uhr) und dabei namentlich die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 6. März 2007 sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags mit Telefax die zuständige kantonale Behörde anwies, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis nach Eingang der Akten über allfällige vorsorgliche Massnahmen entschieden werden könne, dass die Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. April 2007, 22:29 Uhr (Eingang: 22:30 Uhr) sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichten und dabei auf technische Probleme des Rechtsvertreters mit dem Telefaxgerät respektive auf Verzögerungen der Telefax-Übermittlung verweisen, dass die Beschwerdeführer zur Stützung ihrer Vorbringen vier Beweismittel (Rechnung betreffend Druck- und Telefaxgerät, drei Arztberichte) – ebenfalls per Telefax übermittelt – einreichen liessen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig ist für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde, dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes in

4 der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern als Spruchkörper entscheiden, dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, da diese nicht unter die explizit in Art. 111 Abs. 2 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter bzw. Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass gemäss Art. 50 VwVG die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, dass schriftliche Eingaben nach Art. 21 Abs. 1 VwVG spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind, dass aufgrund des bei den Akten befindlichen Rückscheines der Post feststeht, dass die angefochtene Verfügung am 8. März 2007 eröffnet wurde, dass somit die Anfechtungsfrist von 30 Tagen am 10. April 2007 abgelaufen ist (unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG und Art. 17 Abs. 1 AsylG) und demnach die Telefaxeingabe, welche am 11. April 2007, um 00:02 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, verspätet eingereicht wurde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. April 2007 die verspätete Einreichung der Rechtsmitteleingabe nicht bestreitet, jedoch vorbringt, er habe am 10. April 2007 bereits um 23.50 Uhr die Beschwerde per Telefax zu übermitteln versucht, wobei technische Probleme aufgetaucht seien, dass der Rechtsvertreter in der Folge um 23:56 Uhr einen "Reset" seines Faxgerätes vorgenommen habe, wobei das Faxgerät sechs Minuten für die Übermittlung der Rechtsmitteleingabe benötigt habe, was dazu geführt habe, dass diese mit zwei Minuten Verspätung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei, dass der Rechtsvertreter weiter vortrug, er habe mit diesem "völlig unerwarteten Aussetzer" nicht rechnen müssen und dabei sinngemäss geltend machte, es würden entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 VwVG vorliegen, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung vornimmt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben, wobei Wiederherstellungsgründe unter anderem Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankungen darstellen können (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367),

5 dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechtsvertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass vorliegend auf Seiten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer nichts auf eine unverschuldete Verhinderung an der Ausführung der fristwahrenden Handlung hinweist, dass namentlich die technischen Schwierigkeiten, die der Rechtsvertreter bei der Anwendung des Telefaxgerätes einige Minuten vor Ablauf der 30 Tage dauernden Beschwerdefrist gehabt habe respektive die sechsminütige Übertragungs- und Übermittlungszeit des betreffenden Telefaxgerätes nicht als entschuldbare Gründe im Sinne der Rechtssprechung zu Art. 24 VwVG betrachtet werden können, dass in diesem Zusammenhang die Behauptung des Rechtsvertreters, er habe mit diesem "völlig unerwarteten Aussetzer" nicht rechnen können, nicht stichhaltig ist, zumal er durch die Benutzung eines Telefaxgerätes unmittelbar, d.h. einige Minuten, vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist, mit entsprechenden Verzögerungen rechnen muss und sich bewusst sein muss, dass er mit diesem Vorgehen ein erhebliches Risiko der verspäteten Einreichung einer Rechtsmitteleingabe eingeht, dass die Beschwerdeführer die Fristversäumnis zu verantworten haben, da ihnen das Verhalten des Rechtsvertreters zuzurechnen ist, dass die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 24 VwVG nur erteilt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und – im Sinne eines kumulativen Erfordernisses – innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass somit das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist – unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung – abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die Beschwerde betreffend Abweisung des Wiedererwägungsgesuches wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten ist, dass demnach die Verfügung des BFM vom 6. März 2007 rechtskräftig ist,

6 dass beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N ...) - (kantonales Amt) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand am:

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