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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2008 E-254/2008

21 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,364 parole·~7 min·2

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Testo integrale

Abtei lung V E-254/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2007 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-254/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie aus A._______ (Provinz Erbil), suchte am 16. Januar 2006 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig nahm es den Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 5. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätzlich als zumutbar. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. D. Am 29. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. E. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 12. Februar 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2008 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter gleichzeitiger Gewährung der vorläufigen Aufnahme von Amtes E-254/2008 wegen; in prozessualer Hinsicht beantragt er Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtspflege. G. Am 23. Januar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er - vorbehältlich der Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Am 23. Januar 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der B._______ vom 14. Januar 2008 ein, wonach er keine Sozialhilfeleistungen bezieht. H. Am 20. März 2008 stellte das BFM dem Beschwerdeführer wunschgemäss seine zu den Akten gereichten Dokumente (Identitätskarte und Nationalitätenausweis) zwecks Beschaffung eines Reisepasses bei seiner heimatlichen Vertretung zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-254/2008 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder aufzuheben ist. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner E-254/2008 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus A._______, wo er eigenen Angaben zufolge mit seinem Vater, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seines Alters (geb. _______) und seiner früheren Tätigkeit als _______ ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können. Des Weiteren wird ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. Mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde kann im Übrigen an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederho- E-254/2008 lungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 31. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist und sich die Bedürftigkeit aus den durchgeführten Abklärungen ergibt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu befreien, die Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) E-254/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird davon befreit, die Verfahrenskosten zu tragen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 7

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